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Die neuen Pflegegrade – Broschüre
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung ein neues Einstufungssystem, statt der bisherigen 3 Pflegestufen gibt es nunmehr 5 Pflegegrade. Die Einstufung mag pflegewissenschaftlich präziser sein, das Verfahren ist aber auch nochmals deutlich komplizierter als vorher.
Der Arbeiter-Samariter-Bund in Bremen hat online und gratis die Broschüre
Voraussetzungen & Leistungen der Pflegeversicherung“
veröffentlicht, welche das neue Einstufungssystem und auch die Leistungen sehr schön und gut verständlich darstellt. Eine klare Empfehlung dafür.
Bezogen auf ein Klageverfahren nach negativem Widerspruch heißt es dort: „Auch wenn sich das Verfahren einige Monate hinziehen kann, so stehen die Chancen für einen Erfolg vor Gericht erfahrungsgemäß gut“. Dem kann ich nur vollständig zustimmen. Pflegebedürftige oder Angehörige sollten sich durch einen ersten negativen Bescheid der Pflegekasse nicht entmutigen lassen, auch nicht durch einen negativen Widerspruchsbescheid. Die Klärung im Sinne des Pflegebedürftigen braucht leider häufig das Klageverfahren und dort sollte man professionellen Beistand haben.
Freistellung für Betriebsrats-Sitzung vor oder nach der Nachtschicht
Mitglieder eines Betriebsrats haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn dies für ihre Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG-).
Was ist aber, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit, etwa Sitzungen, zwar nicht während der Arbeitszeit anfällt, sondern unmittelbar davor oder danach? So sind z. B. morgendliche Betriebsratssitzungen, die nach einer Nachtschicht stattfinden, eine häufige Situation insbesondere im Rettungsdienst oder in der Pflege.
Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bringt hier Klarheit: Dem Betriebsratsmitglied steht eine elfstündige Ruhezeit zwischen der Sitzung und der Arbeitstätigkeit zu. Das heisst, das Mitglied des Betriebsrates darf seine Nachtschicht eher beenden um eine Ruhezeit vor der Betriebsratssitzung zu haben.
Der Arbeitgeber hat dennoch den vollen Lohn für die Nachtschicht zu zahlen, den Arbeitnehmer also so zu behandeln, als hätte er gearbeitet.
Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch gelten, wenn während der Nachtschicht zu einem gewissen Teil Arbeitsbereitschaft mit Ruhemöglichkeit anfällt. Diese ist regelmäßig dennoch als Arbeitszeit zu werten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15).
Fahrerlaubnisse C1/C1E rückwirkend befristet: Ab Januar 2018 evtl. ungültig
Sehr diskret hat das Bundesverkehrsministerium eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E wurden auf 5 Jahre befristet und werden nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Die Besonderheit: Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.
Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auf etwaige andere Einträge zum Ablaufdatum im Führerschein kommt es insofern nicht an. Gerade dies ist sehr verwirrend, denn in den meisten Führerscheinen wird als Ablaufdatum der 50. Geburtstag des Inhabers vermerkt sein.
Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung der Befristung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.
Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)
Landeseinheitliche SOP/SAA für NotSan in NRW?
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat am 13. Dezember 2016 „Standardisierte Arbeitsanweisungen (SAA)“ des Landesverbandes Ärztlicher Leitungen Rettungsdienst NRW bekannt gegeben. Diese sollen eine einheitliche Ausbildung an den Notfallsanitäterschulen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten.
Damit liegen jedoch keine flächendeckende, für das Rettungsfachpersonal im Einsatz verbindliche SOP/SAA vor. Es handelt sich lediglich um Ausbildungsempfehlungen. SOP für den Rettungsdienst-Einsatz können bei der momentanen Rechtslagen nur von den jeweiligen Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst vor Ort „erlassen“ werden (vgl. § 7 Abs. 3 RettG NRW).
Die SAA und das Schreiben des MGEPA stehen hier zum Download bereit:
(Rein vorsorglich: An den beiden Dokumenten besteht gemäß § 5 UrhG kein urheberrechtlicher Schutz. Auch sind sie bereits einem großem Personenkreis bekannt, so dass kein Geheimhaltungsbedürfnis besteht)
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?
(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)
Grundgesetzwidrige Diskriminierung durch unterschiedliche Schwimmbadpreise
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das auswärtige Schwimmbadbesucher keine höheren Eintrittspreise zahlen müssen als Einheimische.
Ein Österreicher hatte zunächst vor dem Amtsgericht Lauf (Bayern) auf Rückzahlung eines Teils des Eintrittsgeldes für ein Schwimmbad geklagt. Er hatte einen höheren Eintrittspreis als Einheimische zahlen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht erhielt der Kläger gute neun Jahre nach der ersten Entscheidung (!) und elf Jahre nachdem der den Eintritt gezahlt hatte (!) Recht: Unterschiedliche Eintrittspreise im Schwimmbad für Einheimische und Auswärtige können grundrechtswidrig sein.
Die Entscheidung erscheint kurios, ist aber juristisch eigentlich gut nachvollziehbar und durchaus lesenswert.
Volltext: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –
Neustart und Neubau
Nachdem mein Blog unter blog.anwalt-bischof.de leider, sagen wir, kurzzeitig von interessierter asiatischer Seite übernommen und danach von mir abgeschaltet wurde, freue ich mich den Neubau meiner Seite nebst Blog präsentieren zu können.
Die Blog-Inhalte sind weitgehend gerettet worden, ich werde diese nach und nach hier einpflegen und Sie an dieser Stelle mit hoffentlich interessanten Informationen rund um Gesundheits- und Pflegerecht, Arzthaftung, Verkehrs- und Arbeitsrecht versorgen.