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Führerschein weg bei einmaligem Konsum harter Drogen trotz negativem Test
Der Führerschein kann entzogen werden beim Konsum harter Drogen, selbst wenn ein Labortest negativ ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald bestätigt die sehr rigorose Linie um die Fahrerlaubnis und den Konsum harter Drogen.
Bei einer Verkehrskontrolle räumte ein Fahrer gegenüber der Polizei ein, Amphetamine vor ca. 2 Wochen konsumiert zu haben. Ein Urintest verlief positiv, eine Blutuntersuchung ergab jedoch ein negatives Ergebnis.
Das Straßenverkehrsamt entzog dennoch die Fahrerlaubnis. Ein Eilantrag des Fahrers beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Dem Gericht reichte die Angabe des Fahrers, dass er harte Drogen konsumiert habe. Auch die Dauer von ca. 2 Wochen zwischen dem Drogenkonsum und der Verkehrskontrolle war für das Gericht nicht entscheidend.
Der Mann sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es reiche aus, dass er den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt habe. Eine einmalige bewusste Einnahme harter Drogen genüge, um den Führerschein zu entziehen.
Es blieb beim Entzug der Fahrerlaubnis. (Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 4 B 1699/18 HGW)
Die Entscheidung zeigt deutlich die sehr strikte Linie der Behörden und Verwaltungsgerichte beim Thema Führerschein und harte Drogen: Selbst wenn kein direkter Zusammenhang zwischen dem fahren und dem Drogenkonsum besteht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Artikel „Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“, Rettungsdienst 7/2018
In der Ausgabe 7/2018 der Zeitschrift „Rettungsdienst“ aus dem S&K-Verlag findet sich mein Artikel
„Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“.
Führerscheinentzug bei Diabetes
Neben dem Konsum oder gar der Abhängigkeit von Drogen, können auch Erkrankungen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht München entschieden und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Diabetes-Kranken bestätigt.
Der spätere Kläger verursachte zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte er angegeben, aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung fahrunfähig gewesen zu sein. Im Unfallzeitpunkt hatte er nur noch einen Blutzucker-Spiegel von 27mg/dl. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Strafgesetzbuch –StGB-). Nachdem der Kläger durch einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort erklärte er, der Unfall habe nicht mit seinem Diabetes zu tun gehabt, auch sei sein Diabetes keine Krankheit. Angesichts der vorherigen Ausführungen und des Blutzuckerspiegels bestätigte das Amtsgericht den Strafbefehl. Der Fahrer wurde zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.
Nach Monaten Post vom Straßenverkehrsamt
Einige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht erhielt der Fahrer Post vom Straßenverkehrsamt. Die Fahrerlaubnis-Behörde forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle. Geklärt werden sollte damit, ob der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist Kraftfahrzeuge zu führen und eine ausreichend Krankheitseinsicht vorlag.
Das Gutachten ergab mehrfach vorliegende Unterzuckerungen (Hypoglykämien) und eine gestörte Wahrnehmung der Unterzuckerungen. Daraufhin entzog das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis. Der dagegen gerichtete Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Fahrerlaubnisentzug durch Gericht bestätigt
Das Verwaltungsgericht führte aus, das nach dem Ergebnis des Gutachtens und den Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht feststehe, dass der Kläger seine Diabeteserkrankung und die Folgen, die diese für eine Teilnahme am Straßenverkehr haben kann unterschätzt. (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 15. Mai 2017, M 6 S 17.16)
Das Verfahren hätte eventuell für den Kläger einen günstigeren Ausgang nehmen können, wenn sich dieser in der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weniger uneinsichtig gezeigt hätte und eine medizinische Begleitung unmittelbar nach dem Unfall angesichts des drohenden Fahrerlaubnis-Entzugs erfolgt wäre. Der Prozess zeigt auch, dass noch Monate nach der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitesrechtlichen Beendigung einer Angelegenheit das Straßenverkehrsamt mit einem Führerscheinentzug zuschlagen kann.
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THC und der Führerschein: Gibt es einen Grenzwert?
In meinem vorangegangenen Artikel hatte ich über das Risiko des Führerschein-Verlustes auch bei einmaligen THC-Konsum geschrieben. Dazu gab es einige Nachfragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte:
Gibt es nicht einen Grenzwert?
Um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- zu begehen, muss man unter der Wirkung des THC stehen. Nicht erforderlich sind irgendwelche Ausfallerscheinungen (unsicheres Fahren) oder irgendeine wahrnehmbare Beeinträchtigung, z. B. verlangsamte Reaktion. Rechtlich insofern entscheidend ist alleine der im Blut nachgewiesene THC-Gehalt. Liegt dieser bei 1,0 ng/ml oder mehr, ist der Drogeneinfluss juristisch nachgewiesen. Es kommt dann zum Ordnungswidrigkeitenverfahren (regelmäßig: 500,- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt auch ein Verwaltungsverfahren durch das Straßenverkehrsamt zur Überprüfung der Fahreignung.
Die Polizei hat mich kontrolliert und eine Blutprobe entnehmen lassen. Der Wert war unter 1 ng/ml. Damit bin ich aus dem Schneider?
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfte sich mit einem Blutwert unter 1,0 ng/ml erledigt haben und wird eingestellt werden. Verwaltungsrechtlich, also was den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt angeht, kann es dennoch problematisch werden. Hat man z. B. im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig THC zu konsumieren, kann auch dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Verwaltungsgerichte gehen nämlich davon aus, dass ein regelmäßiger THC-Konsument nicht ausreichend sicher zwischen seinem THC-konsum und dem Autofahren trennen kann. Zu irgendwelchen Angaben über einen etwaigen THC-Konsum ist man ggü. der Polizei nicht verpflichtet, auch wird ein Schweigen nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Daher sollte man sich bei einer Kontrolle eher weniger gesprächig zeigen.
Ich habe aber mal etwas von einem Grenzwert von 3 ng/dl gehört?
Eine Expertenkommission (die „Grenzwertkommission“) empfiehlt einen Wert von 3 ng/dl, wenn es um die Frage des Trennungsvermögens zwischen Fahren und THC-Konsum geht. Die meisten Verwaltungsgerichte und daher auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden gehen aber weiterhin von einem Wert von 1,0 ng/ml aus. Dies wird auch von einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW gedeckt (Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16). Es gibt zwar konsumentenfreundlichere Rechtsprechung, insbesondere aus dem süddeutschen Raum, darauf kann man sich aber nicht verlassen.
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Führerschein weg bei einmaligem Fahren unter Einfluss von THC
Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldbuße von 500,-€, ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das jeweiligen Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate nachdem das eigentlichen Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.
Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz der Laborwertes habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.
Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen, kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhidnern lassen. Dabei ist im übrigen auch entscheidend, was im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schonmal Gras raucht“ ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klar machen, das sie ggü, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen müssen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.
Auch mehrere Monate nach dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren kann noch Post der Führerscheinbehörde in´s Haus flattern. Dann ist Beistand eines verkehrsrechtlich engagierten und kompetenten Rechtsanwalts angesagt.
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Fahrerlaubnisse C1/C1E rückwirkend befristet: Ab Januar 2018 evtl. ungültig
Sehr diskret hat das Bundesverkehrsministerium eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E wurden auf 5 Jahre befristet und werden nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Die Besonderheit: Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.
Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auf etwaige andere Einträge zum Ablaufdatum im Führerschein kommt es insofern nicht an. Gerade dies ist sehr verwirrend, denn in den meisten Führerscheinen wird als Ablaufdatum der 50. Geburtstag des Inhabers vermerkt sein.
Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung der Befristung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.
Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)