In meinem vorangegangenen Artikel hatte ich über das Risiko des Führerschein-Verlustes auch bei einmaligen THC-Konsum geschrieben. Dazu gab es einige Nachfragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte:
Gibt es nicht einen Grenzwert?
Um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- zu begehen, muss man unter der Wirkung des THC stehen. Nicht erforderlich sind irgendwelche Ausfallerscheinungen (unsicheres Fahren) oder irgendeine wahrnehmbare Beeinträchtigung, z. B. verlangsamte Reaktion. Rechtlich insofern entscheidend ist alleine der im Blut nachgewiesene THC-Gehalt. Liegt dieser bei 1,0 ng/ml oder mehr, ist der Drogeneinfluss juristisch nachgewiesen. Es kommt dann zum Ordnungswidrigkeitenverfahren (regelmäßig: 500,- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt auch ein Verwaltungsverfahren durch das Straßenverkehrsamt zur Überprüfung der Fahreignung.
Die Polizei hat mich kontrolliert und eine Blutprobe entnehmen lassen. Der Wert war unter 1 ng/ml. Damit bin ich aus dem Schneider?
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfte sich mit einem Blutwert unter 1,0 ng/ml erledigt haben und wird eingestellt werden. Verwaltungsrechtlich, also was den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt angeht, kann es dennoch problematisch werden. Hat man z. B. im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig THC zu konsumieren, kann auch dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Verwaltungsgerichte gehen nämlich davon aus, dass ein regelmäßiger THC-Konsument nicht ausreichend sicher zwischen seinem THC-konsum und dem Autofahren trennen kann. Zu irgendwelchen Angaben über einen etwaigen THC-Konsum ist man ggü. der Polizei nicht verpflichtet, auch wird ein Schweigen nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Daher sollte man sich bei einer Kontrolle eher weniger gesprächig zeigen.
Ich habe aber mal etwas von einem Grenzwert von 3 ng/dl gehört?
Eine Expertenkommission (die „Grenzwertkommission“) empfiehlt einen Wert von 3 ng/dl, wenn es um die Frage des Trennungsvermögens zwischen Fahren und THC-Konsum geht. Die meisten Verwaltungsgerichte und daher auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden gehen aber weiterhin von einem Wert von 1,0 ng/ml aus. Dies wird auch von einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW gedeckt (Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16). Es gibt zwar konsumentenfreundlichere Rechtsprechung, insbesondere aus dem süddeutschen Raum, darauf kann man sich aber nicht verlassen.
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