Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldbuße von 500,-€, ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das jeweiligen Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate nachdem das eigentlichen Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.
Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz der Laborwertes habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.
Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen, kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhidnern lassen. Dabei ist im übrigen auch entscheidend, was im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schonmal Gras raucht“ ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klar machen, das sie ggü, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen müssen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.
Auch mehrere Monate nach dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren kann noch Post der Führerscheinbehörde in´s Haus flattern. Dann ist Beistand eines verkehrsrechtlich engagierten und kompetenten Rechtsanwalts angesagt.
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