Kanzlei Bischof

Erinstraße 9 44575 Castrop-Rauxel Tel. 02305 -590 77 57


Archiv

Cannabis auf Rezept: Was tun bei Antrags-Ablehnung durch die Krankenkasse?

Seit über einem Jahr es die Möglichkeit, Cannabis als Medikament verschrieben zu bekommen. § 31 Absatz 6 SGB 5 regelt, dass  Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bei einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis haben. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann.

Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen. Bei der ersten Verordnung des Cannabis durch den Arzt ist eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig.

Krankenkassen lehnen Genehmigung von Cannabis-Versorgung häufig ab

Diese Genehmigung darf  nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in begründeten Einzelfällen durch die Krankenkasse abgelehnt werden. Die Realität sieht anders aus. Die Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung meldete am 10. Januar 2018, dass im Durchschnitt etwa 37 Prozent der entsprechenden Anträge abgelehnt werden. Diese hohe Ablehnungsrate von mehr als einem Drittel entspricht auch der Wahrnehmung aus meiner anwaltlichen Tätigkeit.

Das Vorgehen der Krankenkassen bei der Ablehnung von Anträgen auf Cannabis der artiger Anträge sind sehr unterschiedlich.

Gelegentlich werden zunächst sehr ausführliche Anträge auf bestimmten Formularen verlangt. Dies führt soweit, dass medizinische Fachliteratur beigelegt werden soll. Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich. Erst Recht ist der Patient oder sein Arzt nicht verpflichtet, Auszüge aus Fachbüchern oder medizinischen Zeitschriften beizufügen.

Nach Eingang des Antrags bei der Krankenkasse holt diese häufig ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Die Qualität dieser Gutachten ist sehr unterschiedlich. Gelegentlich finden sich MDK-Stellungnahmen, die sich mit der Situation des Patienten sehr ausführlich auseinandersetzen und nachvollziehbar zu einer Entscheidung pro oder contra Cannabis-Therapie gelangen. In vielen Fällen wird in diesem MDK-Stellungnahmen die Cannabis-Therapie abgelehnt. Oft erfolgt dies lediglich mit Wiedergabe der Krankengeschichte, die dann folgende eigentliche Begründung ist kurz oder sehr pauschal.  So kann angeführt werden, es existierten andere Therapien, ohne das diese konkret benannt werden. Mehrfach untergekommen ist mir auch die Begründung, es läge gar keine schwerwiegende Erkrankung vor bzw. es können nicht beurteilt werden, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt.

Häufig entsteht der Eindruck, die MDK-Stellungnahmen dienen vorrangig dazu, eine Ablehung der Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse zu begründen.

Was sollten Betroffene tun?

Gegen die Ablehnung des Antrags sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden. Dies ist innerhalb eines Monats nachdem der ablehnende Bescheid eingegangen ist möglich. Nach dem Widerspruch holt die Krankenkasse in der Regel eine weitere Stellungnahme des MDK ein.  Diese weitere Stellungnahme ist häufig auch negativ. Die Krankenkasse empfiehlt dann, den Widerspruch zurückzunehmen. Ich rate in solchen Fällen stets dazu, den Widerspruch aufrecht zu erhalten und gegen einen negativen Widerspruchsbescheid Klage einzureichen. Zwischenzeitlich sind diverse positive Gerichtsentscheidungen ergangen.

Gelegentlich haben Betroffene die Idee, keinen Widerspruch einzulegen oder den Widerspruch zurückzunehmen. Die Hoffnung dabei ist häufig, dass ein erneuter Antrag von der Krankenkasse bewilligt wird. Spätestens bei einem dritten oder vierten Antrag müsste die Krankenkasse den Antrag doch bewilligen. Diese Situation trifft aber selten ein. Im Gegenteil wirkt sich die erste Ablehnung häufig auch auf spätere Anträge negativ aus. Zudem geht bei der erneuten Antragstellung wichtige Zeit verloren.

Haben Sie Fragen zum Thema „Cannabis auf Rezept“ oder zum Gesundheits-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

Kategorie: Medizinrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,

THC und der Führerschein: Gibt es einen Grenzwert?

In meinem vorangegangenen Artikel hatte ich über das Risiko des Führerschein-Verlustes auch bei einmaligen THC-Konsum geschrieben. Dazu gab es einige Nachfragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte:

 

Gibt es nicht einen Grenzwert?

Um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- zu begehen, muss man unter der Wirkung des THC stehen. Nicht erforderlich sind irgendwelche Ausfallerscheinungen (unsicheres Fahren) oder irgendeine wahrnehmbare Beeinträchtigung, z. B. verlangsamte Reaktion. Rechtlich insofern entscheidend ist alleine der im Blut nachgewiesene THC-Gehalt. Liegt dieser bei 1,0 ng/ml oder mehr, ist der Drogeneinfluss juristisch nachgewiesen. Es kommt dann zum Ordnungswidrigkeitenverfahren (regelmäßig: 500,- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt auch ein Verwaltungsverfahren durch das Straßenverkehrsamt zur Überprüfung der Fahreignung.

 

Die Polizei hat mich kontrolliert und eine Blutprobe entnehmen lassen. Der Wert war unter 1 ng/ml. Damit bin ich aus dem Schneider?

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfte sich mit einem Blutwert unter 1,0 ng/ml erledigt haben und wird eingestellt werden. Verwaltungsrechtlich, also was den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt angeht, kann es dennoch problematisch werden. Hat man z. B. im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig THC zu konsumieren, kann auch dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Verwaltungsgerichte gehen nämlich davon aus, dass ein regelmäßiger THC-Konsument nicht ausreichend sicher zwischen seinem THC-konsum und dem Autofahren trennen kann. Zu irgendwelchen Angaben über einen etwaigen THC-Konsum ist man ggü. der Polizei nicht verpflichtet, auch wird ein Schweigen nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Daher sollte man sich bei einer Kontrolle eher weniger gesprächig zeigen.

 

Ich habe aber mal etwas von einem Grenzwert von 3 ng/dl gehört?

Eine Expertenkommission (die „Grenzwertkommission“) empfiehlt einen Wert von 3 ng/dl, wenn es um die Frage des Trennungsvermögens zwischen Fahren und THC-Konsum geht. Die meisten Verwaltungsgerichte und daher auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden gehen aber weiterhin von einem Wert von 1,0 ng/ml aus. Dies wird auch von einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW gedeckt (Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16). Es gibt zwar konsumentenfreundlichere Rechtsprechung, insbesondere aus dem süddeutschen Raum, darauf kann man sich aber nicht verlassen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Fahren unter Drogeneinfluss, MPU oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,

Führerschein weg bei einmaligem Fahren unter Einfluss von THC

Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldbuße von 500,-€, ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das  jeweiligen Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate nachdem das eigentlichen Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.

Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz der Laborwertes habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.

Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen, kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhidnern lassen. Dabei ist im übrigen auch entscheidend, was im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schonmal Gras raucht“ ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klar machen, das sie ggü, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen müssen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.

Auch mehrere Monate nach dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren kann noch Post der Führerscheinbehörde in´s Haus flattern. Dann ist Beistand eines verkehrsrechtlich engagierten und kompetenten Rechtsanwalts angesagt.

Haben Sie Fragen zum Thema Fahren unter Drogeneinfluss, MPU oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , ,