Kanzlei Bischof

Erinstraße 9 44575 Castrop-Rauxel Tel. 02305 -590 77 57


Archiv

Fahrerlaubnisse C1/C1E rückwirkend befristet: Ab Januar 2018 evtl. ungültig

Sehr diskret hat das Bundesverkehrsministerium eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E 2017-01-11-fuehrerschein-mit-kuliwurden auf 5 Jahre befristet und werden nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Die Besonderheit: Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.

Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auf etwaige andere Einträge zum Ablaufdatum im Führerschein kommt es insofern nicht an. Gerade dies ist sehr verwirrend, denn in den meisten Führerscheinen wird als Ablaufdatum der 50. Geburtstag des Inhabers vermerkt sein.

Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung der Befristung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.

Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,