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Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer II oder: Neue Probleme beim BOS-Funk

Ich hatte in diesem Blog schon am 4. Juli über die beabsichtigte Erweiterung des Handyverbots am Steuer berichtet. Die Entscheidung darüber wurde im Bundesrat zunächst vertagt. Seit heute sind die Regelungen aber in Kraft (§ 23 Abs. 1a StVO). Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick:

Verbot einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte

Verboten sind nicht ab sofort nicht nur Handys, sondern grundsätzlich:

jedes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Also unter anderem: Autoradios, Navigationsgeräte, Tabletts. Der Gesetzestext nennt Tabletts übrigens „tragbare Flachrechner“. Großartig! Daneben unterfallen der Regelung aufgrund der klaren Definition im übrigen auch Funkgeräte aller Art und eigentlich auch der elektronische Garagentüröffner.

Diese Geräte darf man nur noch nutzen, wenn man sie

  • a) nicht aufnehmen oder halten muss und
  • b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist.

Wie kurz eine per Definition „kurze…“ Blickzuwendung  sein darf, wird  in der praktischen Gesetzesanwendung spannend werden. Im vorherigen Entwurf war noch von 1 Sekunde die Rede, das war aber vielleicht zu eindeutig.

Der Verstoß ist zudem noch teurer geworden und kostet 100,-€, ferner gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister.

Interessanter Weise hat man im Gesetzestext eingefügt, dass man  „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“ (!) nicht tragen darf, auch wenn man diese nicht „aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO). Ein wenig absurd erscheint mir das schon. Wenn man den Wortlaut ernst nimmt, dürfte ich mir allerdings auch kein Tablett an meinen Hinterkopf kleben…

Funk-Verbot, Einschränkungen für BOS-Funk

Die von mir im Vorgängerartikel erwähnte Funkproblematik (sowohl BOS- als auch Betriebs- und CB-Funk) hat man sicherheitshalber gänzlich ausgeklammert. Die Nutzung von Funkgeräte unterfällt grtundsätzlich den o. g. Regelungen.

Für den BOS-Funk regelt jetzt ein neuer § 35 Abs. 9 StVO

Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Vereinfacht aber leider zutreffend gesagt: Sofern man als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zum Funken jetzt den Funkhörer anfassen („halten“ oder „aufnehmen“) muss, liegt damit eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein „Beifahrer“ vorhanden ist (§ 35 Abs. 9 StVO). Die Idee, dass ein Beifahrer eventuell des Funkens nicht fähig ist, hat der Verordnungsgeber ausgeblendet. Der des Funkens nicht kundige Arzt im NEF, der Beifahrer im Patientenraum des KTW/RTW, der Jugendfeuerwehrangehörige auf dem Beifahersitz des LF. Sind das taugliche Beifahrer im Sinne des Gesetzes? Die Antworten erhalten Sie in den kommenden Jahren in Gerichten dieses Landes…

Ach so: Funkmeldeempfänger angucken geht natürlich auch nicht mehr. Jener ist eindeutig ein elektronisches Gerät, das der Information/Kommunikation dient, allerdings kein Funkgerät und damit nicht von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 9 StVO erfasst.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist schon seit längerem untersagt. Nun ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, die dieses Handyverbot drastisch erweitert.

Der Bundesrats-Drucksache 424/17  lässt sich entnehmen, dass die Nutzung aller elektronischen  Geräte „die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ verboten werden soll, außer: a) das Gerät muss nicht in der Hand gehalten werden und b) entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird, oder man sich maximal eine Sekunde dem Gerät zuwendet.

Man mag an einen merkwürdig terminierten Aprilscherz glauben, leider ist es wahr. Die Grundidee „Augen auf die Straße“ halte ich ja für vollkommen richtig, aber:

1.

Wie bitte soll die Blickzuwendung von nicht länger als einer Sekunde effektiv kontrolliert werden? Heutige Ordnungswidrigkeitenverfahren sind ja schon teilweise sehr unterhaltsam bis abenteuerlich, wenn es um die Frage geht, ob das Handy denn tatsächlich aufgenommen wurde und ähnliches.

2.

Unter die Begriffdefinition „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fällt problemlos auch das Autoradio oder ein Navigationsgerät. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Rückfahrkamera ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird (§ 23 Abs. 1b  Satz 3 Nr. 1 des Entwurfs; ist die Nummerierung eigentlich ernst gemeint?) Wenn ich also beim Senderwechsel am Radio künftig länger als eine Sekunde brauche, kann mich das künftig 100,-€ kosten, denn der „Tarif“ im Bußgeldkatalog wird gleich miterhöht.

3.

Immerhin ist noch aufgefallen, das mit der beabsichtigten Änderung auch „berechtigter Gesprächsbedarf“ etwa von Teilnehmern des BOS-Funks (Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und andere) oder gebotene Kommunikation über Betriebsfunk (ÖPNV, Straßenmeistereien) untersagt würde. § 35 Straßenverkehrsordnung soll daher ergänzt werden, dass ein BOS-Funkgerät in die Hand genommen werden darf, wenn kein Beifahrer vorhanden ist. Aber auch nur BOS-Geräte. Die 1-Sekunden-Regel bliebe bestehen, wenn man den Wortlaut Ernst nimmt…

4.

Der „Folgedrucksache“ 424/1/17   lässt sich dann auch eine sanfte Korrektur entnehmen:  Trommelwirbel bitte! Fest im Fahrzeug verbaute CB-Funkgeräte (!) dürfen bis zum Juli 2020 weiter genutzt werden. Ich gönne ja jedem sein Funkgerät, aber keine Ausnahme-Regelung für Betriebsfunk, eine merkwürdige anmutende Regelung für BOS-Funk und dann eine großzügige Übergangsregelung für CB-Funk? Rational kann ich mir das nicht erklären.

Ich kann mich als praktizierender Verkehrsrechtler unter Aspekten der Arbeitsbeschaffung eigentlich freuen. Die Regelungen sind derart ausgestaltet, dass sie einem Arbeitsbeschaffungspaket für Anwälte und andere Juristen gleichkommen. Aber regelmäßig wünsche ich mir etwas mehr vom Geiste  Montesquieus bei solchen Gesetzgebungsideen.

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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