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Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer II oder: Neue Probleme beim BOS-Funk

Ich hatte in diesem Blog schon am 4. Juli über die beabsichtigte Erweiterung des Handyverbots am Steuer berichtet. Die Entscheidung darüber wurde im Bundesrat zunächst vertagt. Seit heute sind die Regelungen aber in Kraft (§ 23 Abs. 1a StVO). Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick:

Verbot einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte

Verboten sind nicht ab sofort nicht nur Handys, sondern grundsätzlich:

jedes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Also unter anderem: Autoradios, Navigationsgeräte, Tabletts. Der Gesetzestext nennt Tabletts übrigens „tragbare Flachrechner“. Großartig! Daneben unterfallen der Regelung aufgrund der klaren Definition im übrigen auch Funkgeräte aller Art und eigentlich auch der elektronische Garagentüröffner.

Diese Geräte darf man nur noch nutzen, wenn man sie

  • a) nicht aufnehmen oder halten muss und
  • b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist.

Wie kurz eine per Definition „kurze…“ Blickzuwendung  sein darf, wird  in der praktischen Gesetzesanwendung spannend werden. Im vorherigen Entwurf war noch von 1 Sekunde die Rede, das war aber vielleicht zu eindeutig.

Der Verstoß ist zudem noch teurer geworden und kostet 100,-€, ferner gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister.

Interessanter Weise hat man im Gesetzestext eingefügt, dass man  „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“ (!) nicht tragen darf, auch wenn man diese nicht „aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO). Ein wenig absurd erscheint mir das schon. Wenn man den Wortlaut ernst nimmt, dürfte ich mir allerdings auch kein Tablett an meinen Hinterkopf kleben…

Funk-Verbot, Einschränkungen für BOS-Funk

Die von mir im Vorgängerartikel erwähnte Funkproblematik (sowohl BOS- als auch Betriebs- und CB-Funk) hat man sicherheitshalber gänzlich ausgeklammert. Die Nutzung von Funkgeräte unterfällt grtundsätzlich den o. g. Regelungen.

Für den BOS-Funk regelt jetzt ein neuer § 35 Abs. 9 StVO

Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Vereinfacht aber leider zutreffend gesagt: Sofern man als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zum Funken jetzt den Funkhörer anfassen („halten“ oder „aufnehmen“) muss, liegt damit eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein „Beifahrer“ vorhanden ist (§ 35 Abs. 9 StVO). Die Idee, dass ein Beifahrer eventuell des Funkens nicht fähig ist, hat der Verordnungsgeber ausgeblendet. Der des Funkens nicht kundige Arzt im NEF, der Beifahrer im Patientenraum des KTW/RTW, der Jugendfeuerwehrangehörige auf dem Beifahersitz des LF. Sind das taugliche Beifahrer im Sinne des Gesetzes? Die Antworten erhalten Sie in den kommenden Jahren in Gerichten dieses Landes…

Ach so: Funkmeldeempfänger angucken geht natürlich auch nicht mehr. Jener ist eindeutig ein elektronisches Gerät, das der Information/Kommunikation dient, allerdings kein Funkgerät und damit nicht von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 9 StVO erfasst.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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