Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

Verurteilung eines Feuerwehr-Angehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Alarmierung

Ich hatte mich unter anderem auf Anwalt.de  schon vor einiger Zeit über Verurteilungen von Feuerwehrangehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrstützpunkt nach der  Alarmierung „ausgelassen“. Rechtlich sind diese Verurteilungen wenig nachvollziehbar, in den Begründungen der Urteile wird oft nicht zwischen Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung -StVO)- und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (sog. „Wegerechte“, § 38 Abs. 1 StVO) unterschieden.

In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung hat das  Amtsgericht Offenburg einen Angehörigen einer Freiweilligen Feuerwehr wegen vorsätzlicher (!) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Er war von der Leitstelle zu Brandgeruch und Rauchentwicklung nahe einer Werkstatt für behinderte Menschen alarmiert worden. Auf dem Weg zum Gerätehaus überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h.

Die Begründung des Gerichts muss man sich in mehreren Punkten „auf der Zunge zergehen lassen“: Das Gericht führte aus, dem Feuerwehrmann stünden zwar Sonderrechte zu (immerhin!), aber mangels Blaulicht hätte der FW-Angehörige diese nicht anzeigen können, daher seien die 39 km/h Überschreitung jedenfalls zuviel.

Gut, die Erfordernis Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO durch Blaulicht anzuzeigen, ergibt sich zwar nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Aber, egal…

Etwas besser gefällt mir noch die weitere Begründung: Der Betroffene, also der Feuerwehrmann, gibt an, nur für ei­ne kur­ze Strecke die­se erhöhte Geschwindigkeit ge­fah­ren zu sein. Zielsicher schlussfolgert das Gericht: Die Zeitersparnis, wel­che durch die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung er­reicht wird, ist ge­ring. Eine nur geringe Zeitersparnis war dann aber gar nicht „geboten“ (vgl. § 35 Abs. 1 StVO). Eine wunderschöne Formulierung für „wenn schnell fahren, dann aber richtig“.

Die Urteilsbegründung endet mit dem sinngemäßen Satz „es muss ja auch jemand an die Kinder denken“, das passt in das Gesamtbild.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte dann, weil der Feuerwehrmann freimütig einräumte, eben wegen der Alarmierung zu schnell gefahren zu sein. Immerhin erhielt er nicht die Regelstrafe (160,-€ und 1 Monat Fahrverbot) sondern quasi ein Schnäppchen von nur 80,-€ Geldbuße.

Bedauerlich, dass das Gericht -wie leider oftmals in Entscheidungen zu diesem Thema- nicht zwischen Sonderrechten (hier: § 35 Abs. 1 StVO) und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1 StVO) sauber differenziert. Die Nutzung von Sonderrechten erfordert gerade kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn, auch keine andere „Anzeigemöglichkeit“. Wozu auch, da lediglich der „Sonderechtsinhaber“ von den Vorschriften der StVO befreit wird. „Freie Bahn“ gibt nur mit Licht und Schall, § 38 StVO. Dann aber mit Hinweis auf die fehlende „Anzeigemöglichkeit“ die weder rechtlich noch praktisch benötigt wird, die Sonderrechte einzuschränken, ist sehr merkwürdig.

Leider ist in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg sehr kurz, die Möglichkeit noch gegen Entscheidungen des Amtsgerichts anzugehen, ist sehr eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde das Rechtsmittel durch das nächsthöhere Gericht erst gar nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16).  Auch deshalb kann ich nur empfehlen, bei Alarmierungen auf der Anfahrt zum Gerätehaus die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die obige Entscheidung zeigt leider auch, dass man die Verteidigungsstrategie mit Bedacht wählen muss. So haben die Einlassungen des Feuerwehrmannes hier nicht zu einer Einstellung des Verfahrens geführt, sondern zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Der „Normalfall“ wäre eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.

(AG Offenburg, Urteil vom 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Verkehrsunfall: Gegenseite muss auch Kosten des eigenen Anwalts ersetzen

Das Wichtigste vorab: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, hat die Gegenseite Ihnen nicht nur den eigentlichen Schaden zu ersetzen, sondern auch die Kosten eines Rechtsanwalts.

Die Regulierung eines Verkehrsunfall ist oftmals komplex, da es neben dem offensichtlichen „Blechschaden“ eine Vielzahl anderer Positionen gibt, die der Schädiger zu ersetzen hat. Während die Möglichkeit bei Verletzungen Schmerzensgeld zu verlangen, noch bekannt ist, werden viele Geschädigten bei Positionen wie einem Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall oder einer Aufwandspauschale überfordert sein. Gegnerische Haftpflichtversicherungen klären den Geschädigten natürlich nicht über diese Möglichkeiten auf, sondern versuchen ihre Zahlungen nach Kräften so gering wie möglich zu halten. Auch die Möglichkeiten einer „fiktiven Abrechnung“ gegenüber einer tatsächlich erfolgenden Reparatur werfen diverse rechtliche und praktische Fragen auf. Viele Geschädigte verschenken dann leider ihr Geld.

Einen Anwalt zu beauftragen ist für den unschuldig Geschädigten hochgradig sinnvoll und in der Regel mit keinen Kosten verbunden.

 

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Pflegeversicherung: Häufigere Beratungseinsätze verbindlich

Mit den Pflegegraden seit dem 1. Januar 2017 haben sich auch die Intervalle für Beratungseinsätze beim Bezug von Pflegegeld geändert. Diese Beratungseinsätze erfolgen in der häuslichen Umgebung, also in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Sie werden von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt und dienen Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung der Pflegeperson. Auch sollen dabei die Pflegebedürftigen und Pflegepersonen auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden.

Dem ein oder anderen Pflegebedürftigen oder auch Pflegendem sind diese Besuche lästig und werden als eine Art Kontrolle empfunden.

Pflegebedürftige in Pflegegraden 2 und 3, müssen diese Beratungseinsätze halbjährlich in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige in höheren Pflegegraden (Pflegegrade 4 und 5) müssen daran sogar vierteljährlich teilnehmen.

Wenn die Beratungen nicht wahrgenommen werden, kürzt die Pflegekasse die Leistung. Im Wiederholungsfall ist sogar ein Entzug des Pflegegeldes möglich.

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Feuerwehrbeamter muss an NotSan-Lehrgang teilnehmen

Ein Feuerwehrbeamter hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtschutz verlangt, da er nicht an einem Notfallsanitäter-Ergänzungslehrgang teilnehmen wollte und negative Konsequenzen seines Dienstherrn fürchtete. Das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Anordnung im Eilverfahren ab.

Angeblich drohen keine Nachteile

Zum einen seien Nachteile oder Drohungen durch den Dienstherrn nicht ersichtlich. Ein entsprechender Beschluss käme daher nicht in Betracht. Wenn man den Antrag so versteht, dass sich der Feuerwehrbeamte gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Lehrgang wendet, sei auch dieser Antrag abzuweisen. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass ihm durch die bloße Teilnahme am Ergänzungslehrgang ein Nachteil drohe. Insbesondere sehe der Gesetzgeber die Qualifikation nach dem Ergänzungslehrgang als gleichwertig einer Vollausbildung zum Notfallsanitäter an.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

Eigene Bewertung

Bei der Bewertung der Entscheidung sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtschutz handelt. Dabei prüft das Gericht nur relativ grob („summarisch“). Insbesondere die Ausführungen, durch die Teilnahme am NotSan-Lehrgang drohe kein Nachteil, sondern (allenfalls) durch eine folgende Verwendung als Notfallsanitäter, greifen erkennbar kurz. Es ist abzusehen, dass der Feuerwehrbeamte nach erfolgreicher Prüfung durch seinen Dienstherrn auch als Notfallsanitäter eingesetzt wird und somit im Dienst höheren Anforderungen und höheren (rechtlichen) Risiken ausgesetzt ist, als ein Rettungsassistent. Eigentlich wäre es wünschenswert, wenn Arbeitgeber oder Dienstherrn mehr Sensibilität zeigen, wenn Mitarbeiter vor diesen höheren Anforderungen und Risiken Respekt zeigen.

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017, 12 L 2941/16)

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Post von der Rechtsanwaltskammer

 

Auch im 9. Jahr meines beruflichen Lebens als Rechtsanwalt zucke ich noch, wenn ich morgens in das Büro komme und ein verschlossener Brief der Rechtsanwaltskammer mit dem Vermerk „Persönlich“, gerne auch „persönlich/vertraulich“ liegt auf meinem Schreibtisch.

Indes ist die Post seltenst tatsächlich bedenklich.

So hat mir die Kammer mit den letzten beiden Briefen mitgeteilt, dass ich zu einen meine Fortbildungspflicht im vergangenen Jahr erfüllt habe. Zum anderen hat man mich „in das Verzeichnis der ausbildungsberechtigten Rechtsanwälte für Rechtsreferendare“ aufgenommen. Durch das „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dankt Ihnen für Ihre Ausbildungsbereitschaft“ fühle ich mich jetzt doch ein wenig geehrt…

Falls also ein geneigter Referendar (w/m) Interesse an anwaltlicher Ausbildung in der Anwalts- oder Wahlstation des Referendariats mit Schwerpunkten Medizinrecht, Arbeits- und Verkehrsrecht hat: Ich nehme Bewerbungen entgegen!

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Keine Verlängerung des Arbeitsvertrages eines NotSan nach erweiterten Massnahmen

Nachdem ein Notfallsanitäter (NotSan) einer Patientin nach telefonischer Rücksprache mit einer Krankenhausärztin ein Medikament verabreicht hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Entfristung des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis endete daher zum Befristungsende.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in zweiter Instanz befand. Ausschlaggebend war dafür allerdings nicht die Medikamentengabe im engeren Sinne, sondern dass der Notfallsanitäter bei einem späteren Personalgespräch erklärt hat, sich auch künftig entgegen der Aufforderung seines Arbeitgebers nicht an die Empfehlungen der Bundesärztekammer halten zu müssen.

Die unterlassene Entfristung des vorher befristeteten Arbeitsvertages sei daher keine unzulässige Sanktion im Sinne des § 612 a BGB. Vielmehr beruhe diese auf einer Prognose des Arbeitgebers, dass sich der Notfallsanitäter auch zukünftig nicht an Weisungen halten werde. Daher sei die unterlassene Entfristung und damit faktisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

Die Entscheidung unterlässt leider jede kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber verlangen darf, dass sich Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistenten auch im Jahre 2014 noch an die Notkompetenz-Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004 halten mussten. Auch Fragen der Garantenstellung und einer entsprechenden Handlungspflicht sind leider aus der Entscheidung ausgeklammert.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen 3 Sa 143/16)

Kategorie: Arbeitsrecht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Pflegeversicherung: Kurzüberblick zu Leistungen und Voraussetzungen

Eigentlich zur Verwendung in Mandantengespräche habe ich eine kurze Übersicht erstellt zu den aktuellen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung. Da die Übersicht vielleicht dem ein anderen hilfreich ist, stelle ich sie hier zum Download.

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Neue Pflegeversicherung: Überleitung in Pflegegrade teilweise fehlerhaft

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung Pflegegrade statt Pflegestufe. Die Überleitung von den alten Pflegestufen in die Pflegegrade sollte eigentlich automatisch nach dem folgenden Muster erfolgen:

 

Alt Neu
Keine Pflegestufe, aber eingeschränkte
Alltagskompetenz
Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

 

In der Praxis kommt es bei der Überleitung teilweise zu Fehlern.

Gerade bei Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (etwa durch Demenz) kommt es vor, dass diese bei der Überleitung nicht berücksichtigt wurde. Der vom Gesetz bei eingeschränkter Alltagskompetenz vorgesehene „Doppelsprung“ (neuer Pflegegrad zwei Ziffern höher als die alte Pflegestufe) bleibt dann aus. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird dann fälsch in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Somit wird der Pflegebedürftige effektiv einen Pflegegrad zu niedrig eingestuft und erhält weniger Leistungen.

Pflegebedürftige bzw. Angehörige sollten sicherheitshalber das Überleitungsschreiben Ihrer Pflegekasse prüfen und ggf. Rechtsmittel einlegen.

 

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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