Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-590 77 57


Aktuelles/Blog

Mythen im Arbeitsrecht: Nach dem Krankenschein direkt in den Urlaub?

„Zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und dem Urlaub muss mindestens ein Tag Arbeit liegen“, sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber begegnet mir diese Aussage regelmäßig.

Richtig ist allerdings: Hierfür gibt es keine gesetzliche oder andere rechtliche Grundlage. Es handelt sich um einen Mythos ohne Begründung. Ein Mitarbeiter dem bereits Urlaub genehmigt wurde, darf diesen Urlaub antreten, auch wenn er unmittelbar zuvor erkrankt.

Etwas anders kann die Rechtslage sein, wenn der Urlaub noch nicht durch den Arbeitgeber genehmigt ist und der erkrankter Mitarbeiter erst den Urlaub beantragt,derunmittelbar an seine Krankschreibung anschließen soll. In solchen Fällen gelten die normalen Grundsätze der Urlaubsgewährung. Danach legt grundsätzlich der Arbeitnehmer (!) den Urlaub fest, der Arbeitgeber kann den Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründen oder zwingende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Droht zum Beispiel ein Personalengpass, kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen. Der Arbeitgeber könnte seine Ablehnung jedoch nicht damit begründen, dass der Urlaub unmittelbar an den Krankenschein anschließt.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt ohne dass entsprechende betriebliche Gründe vorliegen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen, je nach Eilbedürftigkeit auch eine einstweilige Verfügung beantragen.

Haben Sie Fragen zum Thema Urlaub, Krankenschein oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,

Geschützt: Rechtsgrundlagen für Leitstellen-Disponenten -passwortgeschützt-

Dieser Inhalt ist passwortgeschützt. Um ihn anschauen zu können, bitte das Passwort eingeben:

Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof

Mythen im Arbeitsrecht: Keine Kündigung während der Krankschreibung

Gelegentlich versuchen sich Arbeitnehmer vor einer drohenden Kündigung durch eine Krankschreibung „zu retten“. Die Idee ist, dass während einer Erkrankung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Gelegentlich gehen auch Arbeitgeber hiervon aus.

Diese Annahme ist jedoch falsch.

Eine Krankschreibung hat auf die Möglichkeit einer Kündigung keinen Einfluss. Auch während der Arbeitsunfähigkeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen.  Die Krankschreibung verlängert auch nicht den Lauf einer Kündigungsfrist.

Unter gewissen Umständen kann sogar eine Krankschreibung –wiederholt oder sehr langfristig- Grund für eine Kündigung sein. Falls tatsächlich der Arbeitgeber frühzeitig krankheitsbedingt kündigt, muss er unter Umständen trotz der Kündigung weiter Lohnfortzahlung leisten. Diese Regelung aus § 8 Abs. 1  Entgeltfortzahlungsgesetz wurde eingeführt, damit sich Arbeitgeber nicht um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall drücken können, indem sie eine Kündigung aussprechen.

Haben Sie Fragen zur Kündigung im Krankheitsfall oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,

Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?

Ergänzungsprüfungen und Staatsexamen

Seit 2014 ist das Notfallsanitätergesetz in Kraft. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten haben –je nach Berufserfahrung und ggf. weiterer Ausbildung- die Möglichkeit entweder eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter abzulegen, oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen („Vollprüfung“) zu absolvieren. Da keine Ausbildung von Rettungsassistenten mehr stattfindet und der Notfallsanitäter in Zukunft die maßgebliche Fachkraft im Rettungsdienst sein wird, hat eine entsprechende Weiterqualifizierung hohe Bedeutung für die weitere Berufstätigkeit.

Zahlreiche Ergänzungsprüfungen und auch Notfallsanitäter-Staatsexamen haben zwischenzeitlich stattgefunden. Leider waren nicht alle Prüflinge erfolgreich. Die Prüfung kann dann einmal wiederholt werden. Gerade Rettungsassistenten die die erste Prüfung nicht bestanden haben, stehen bei ihrer Wiederholungsprüfung unter großem Druck.

 

Wann ist eine Prüfungsanfechtung sinnvoll?

Wer bei der Prüfung durchgefallen ist, empfindet Fallbeispiele oder die mündliche Prüfung  und deren Bewertung oft als „unfair“. Dies alleine reicht aber oftmals nicht zu einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung. So dürfen etwa Antworten welche fachlich richtig sind, nicht als falsch gewertet werden. Dies gilt auch, wenn die Antwort von der „Hausmeinung“ der Rettungsdienstschule abweicht. Im Prüfungsrecht wird Prüfern aber ein relativ großer Bewertungsspielraum zugestanden. Die Prüfung alleine inhaltlich anzugreifen ist deswegen oft nicht erfolgreich.

Jedoch finden sich Fehler relativ häufig im formalen Bereich der Prüfung. Hierbei geht es zum Beispiel um die Bestellung des Prüfungsausschusses durch die zuständige Behörde und die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Ladung und Zulassung zur Prüfung und den Ablauf der Prüfung selbst. Bei näherer Überlegung sind diese formalen Fehler auch gut nachvollziehbar, da das Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) relativ junge Gesetze sind. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind wenig „anwenderfreundlich“. Die Regelungen dort sind teilweise schwer verständlich und sehr geeignet um Fehler zu produzieren. Behörden und Prüfungsausschüssen haben zudem relativ wenig Erfahrung in der praktischen Anwendung der Vorschriften.  Dennoch hat jeder Prüfling Anrecht auf ein rechtlich einwandfreies Prüfungsverfahren und auch derartige formelle Fehler können zur „Annullierung“ der Prüfung führen.

 

Ich bin durchgefallen und habe Bedenken gegen die Prüfung: Was soll ich tun?

Man sollte entweder noch in der Prüfung, spätestens aber zeitnah nach der Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. der Behörde Mängel im Prüfungsablauf anmerken. Äußerst sinnvoll ist auch die Anfertigung eines eigenen Gedächtnisprotokolls, falls möglich kann man auch seinen Teampartner bzw. Mitprüfling darum bitten. Einen Teil der oben angemerkten formellen Fehler wird aber im direkten Prüfungsablauf als Kandidat gar nicht bemerken können, etwa wenn der Prüfungsausschuss durch die Behörde fehlerhaft bestellt wurde.

Wenn tatsächlich die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen nicht bestanden wurde, sollte man unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung. Der Widerspruch kann grundsätzlich auch vorsorglich und fristwahrend eingelegt werden und muss vorerst nicht begründet werden.

 

Soll ich die Wiederholungsprüfung abwarten?

Zwar hat man mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich eine (!) weitere Chance, aber das Risiko eine Prüfung nicht zu bestehen, besteht immer, auch bei optimaler Vorbereitung. Wenn die Wiederholungsprüfung dann ordnungsgemäß abgelaufen und dennoch nicht bestanden ist, wird es oftmals für eine Anfechtung der ersten Prüfung zu spät sein. Insofern sollte man auch beim Nicht-Bestehen der ersten Prüfung über einen Widerspruch nachdenken.

 

Brauche ich einen Anwalt?

Gerade zur Anfechtung der formalen Mängel –und dies ist oftmals am sinnvollsten- benötigt man zum einen umfassende Akteneinsicht, zum anderen sowohl rettungsdienstliches als auch rechtliches Fachwissen. Mir kommt bei derartigen Widerspruchsverfahren durchaus auch meine Ausbildung als Rettungsassistent zugute. Einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Hintergrund zu beauftragen, kann daher sehr sinnvoll sein. Auch weil dieser eher einen objektiven Blick auf das Prüfungsgeschehen hat, als der direkt beteiligte Prüfling oder andere direkt Beteiligte.

 

Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich zum einen nach dem „Gegenstandswert“ (bei Notfallsanitäterprüfungen regelmäßig 15.000,-€), zum anderen nach dem Ansatz der Geschäftsgebühr (zwischen 0,5 und 2,5). Hieraus ergeben sich dann in einem einfachen Normalfall Anwaltskosten bei einem Widerspruchsverfahren ab ca. 1.030,-€.

Die genaue Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist unter anderem vom Verlauf des Verfahrens abhängig. Insofern ist eine absolut sichere Prognose der Kosten leider nicht möglich. Bei einer Abrechnung nach dem RVG können sich Kosten im Widerspruchsverfahren von bis zu ca. 3.100,-€ ergeben.  Grundsätzlich besteht bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren auch ein Kostenersatzanspruch gegen die Behörde. Ebenso ist eine Erstberatung deutlich günstiger. Auch übernehmen einige Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Widerspruchverfahrens. Für Selbstzahler biete ich zudem die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung an, in der die Kosten vorher festgelegt werden können.

Ich stehe für ein erstes unverbindliches Telefonat, unter anderem um Kostenfragen zu klären, gerne zur Verfügung.

 

Verurteilung eines Feuerwehr-Angehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Alarmierung

Ich hatte mich unter anderem auf Anwalt.de  schon vor einiger Zeit über Verurteilungen von Feuerwehrangehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrstützpunkt nach der  Alarmierung „ausgelassen“. Rechtlich sind diese Verurteilungen wenig nachvollziehbar, in den Begründungen der Urteile wird oft nicht zwischen Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung -StVO)- und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (sog. „Wegerechte“, § 38 Abs. 1 StVO) unterschieden.

In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung hat das  Amtsgericht Offenburg einen Angehörigen einer Freiweilligen Feuerwehr wegen vorsätzlicher (!) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Er war von der Leitstelle zu Brandgeruch und Rauchentwicklung nahe einer Werkstatt für behinderte Menschen alarmiert worden. Auf dem Weg zum Gerätehaus überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h.

Die Begründung des Gerichts muss man sich in mehreren Punkten „auf der Zunge zergehen lassen“: Das Gericht führte aus, dem Feuerwehrmann stünden zwar Sonderrechte zu (immerhin!), aber mangels Blaulicht hätte der FW-Angehörige diese nicht anzeigen können, daher seien die 39 km/h Überschreitung jedenfalls zuviel.

Gut, die Erfordernis Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO durch Blaulicht anzuzeigen, ergibt sich zwar nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Aber, egal…

Etwas besser gefällt mir noch die weitere Begründung: Der Betroffene, also der Feuerwehrmann, gibt an, nur für ei­ne kur­ze Strecke die­se erhöhte Geschwindigkeit ge­fah­ren zu sein. Zielsicher schlussfolgert das Gericht: Die Zeitersparnis, wel­che durch die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung er­reicht wird, ist ge­ring. Eine nur geringe Zeitersparnis war dann aber gar nicht „geboten“ (vgl. § 35 Abs. 1 StVO). Eine wunderschöne Formulierung für „wenn schnell fahren, dann aber richtig“.

Die Urteilsbegründung endet mit dem sinngemäßen Satz „es muss ja auch jemand an die Kinder denken“, das passt in das Gesamtbild.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte dann, weil der Feuerwehrmann freimütig einräumte, eben wegen der Alarmierung zu schnell gefahren zu sein. Immerhin erhielt er nicht die Regelstrafe (160,-€ und 1 Monat Fahrverbot) sondern quasi ein Schnäppchen von nur 80,-€ Geldbuße.

Bedauerlich, dass das Gericht -wie leider oftmals in Entscheidungen zu diesem Thema- nicht zwischen Sonderrechten (hier: § 35 Abs. 1 StVO) und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1 StVO) sauber differenziert. Die Nutzung von Sonderrechten erfordert gerade kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn, auch keine andere „Anzeigemöglichkeit“. Wozu auch, da lediglich der „Sonderechtsinhaber“ von den Vorschriften der StVO befreit wird. „Freie Bahn“ gibt nur mit Licht und Schall, § 38 StVO. Dann aber mit Hinweis auf die fehlende „Anzeigemöglichkeit“ die weder rechtlich noch praktisch benötigt wird, die Sonderrechte einzuschränken, ist sehr merkwürdig.

Leider ist in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg sehr kurz, die Möglichkeit noch gegen Entscheidungen des Amtsgerichts anzugehen, ist sehr eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde das Rechtsmittel durch das nächsthöhere Gericht erst gar nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16).  Auch deshalb kann ich nur empfehlen, bei Alarmierungen auf der Anfahrt zum Gerätehaus die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die obige Entscheidung zeigt leider auch, dass man die Verteidigungsstrategie mit Bedacht wählen muss. So haben die Einlassungen des Feuerwehrmannes hier nicht zu einer Einstellung des Verfahrens geführt, sondern zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Der „Normalfall“ wäre eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.

(AG Offenburg, Urteil vom 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , ,

Verkehrsunfall: Gegenseite muss auch Kosten des eigenen Anwalts ersetzen

Das Wichtigste vorab: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, hat die Gegenseite Ihnen nicht nur den eigentlichen Schaden zu ersetzen, sondern auch die Kosten eines Rechtsanwalts.

Die Regulierung eines Verkehrsunfall ist oftmals komplex, da es neben dem offensichtlichen „Blechschaden“ eine Vielzahl anderer Positionen gibt, die der Schädiger zu ersetzen hat. Während die Möglichkeit bei Verletzungen Schmerzensgeld zu verlangen, noch bekannt ist, werden viele Geschädigten bei Positionen wie einem Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall oder einer Aufwandspauschale überfordert sein. Gegnerische Haftpflichtversicherungen klären den Geschädigten natürlich nicht über diese Möglichkeiten auf, sondern versuchen ihre Zahlungen nach Kräften so gering wie möglich zu halten. Auch die Möglichkeiten einer „fiktiven Abrechnung“ gegenüber einer tatsächlich erfolgenden Reparatur werfen diverse rechtliche und praktische Fragen auf. Viele Geschädigte verschenken dann leider ihr Geld.

Einen Anwalt zu beauftragen ist für den unschuldig Geschädigten hochgradig sinnvoll und in der Regel mit keinen Kosten verbunden.

 

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,

Pflegeversicherung: Häufigere Beratungseinsätze verbindlich

Mit den Pflegegraden seit dem 1. Januar 2017 haben sich auch die Intervalle für Beratungseinsätze beim Bezug von Pflegegeld geändert. Diese Beratungseinsätze erfolgen in der häuslichen Umgebung, also in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Sie werden von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt und dienen Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung der Pflegeperson. Auch sollen dabei die Pflegebedürftigen und Pflegepersonen auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden.

Dem ein oder anderen Pflegebedürftigen oder auch Pflegendem sind diese Besuche lästig und werden als eine Art Kontrolle empfunden.

Pflegebedürftige in Pflegegraden 2 und 3, müssen diese Beratungseinsätze halbjährlich in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige in höheren Pflegegraden (Pflegegrade 4 und 5) müssen daran sogar vierteljährlich teilnehmen.

Wenn die Beratungen nicht wahrgenommen werden, kürzt die Pflegekasse die Leistung. Im Wiederholungsfall ist sogar ein Entzug des Pflegegeldes möglich.

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , ,

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Feuerwehrbeamter muss an NotSan-Lehrgang teilnehmen

Ein Feuerwehrbeamter hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtschutz verlangt, da er nicht an einem Notfallsanitäter-Ergänzungslehrgang teilnehmen wollte und negative Konsequenzen seines Dienstherrn fürchtete. Das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Anordnung im Eilverfahren ab.

Angeblich drohen keine Nachteile

Zum einen seien Nachteile oder Drohungen durch den Dienstherrn nicht ersichtlich. Ein entsprechender Beschluss käme daher nicht in Betracht. Wenn man den Antrag so versteht, dass sich der Feuerwehrbeamte gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Lehrgang wendet, sei auch dieser Antrag abzuweisen. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass ihm durch die bloße Teilnahme am Ergänzungslehrgang ein Nachteil drohe. Insbesondere sehe der Gesetzgeber die Qualifikation nach dem Ergänzungslehrgang als gleichwertig einer Vollausbildung zum Notfallsanitäter an.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

Eigene Bewertung

Bei der Bewertung der Entscheidung sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtschutz handelt. Dabei prüft das Gericht nur relativ grob („summarisch“). Insbesondere die Ausführungen, durch die Teilnahme am NotSan-Lehrgang drohe kein Nachteil, sondern (allenfalls) durch eine folgende Verwendung als Notfallsanitäter, greifen erkennbar kurz. Es ist abzusehen, dass der Feuerwehrbeamte nach erfolgreicher Prüfung durch seinen Dienstherrn auch als Notfallsanitäter eingesetzt wird und somit im Dienst höheren Anforderungen und höheren (rechtlichen) Risiken ausgesetzt ist, als ein Rettungsassistent. Eigentlich wäre es wünschenswert, wenn Arbeitgeber oder Dienstherrn mehr Sensibilität zeigen, wenn Mitarbeiter vor diesen höheren Anforderungen und Risiken Respekt zeigen.

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017, 12 L 2941/16)

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , ,
1 10 11 12 13 14