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Rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen: Fortbildung für Lehrkräfte

Heute war ich im schönen Bremen zu Gast und habe dort zu Lehrkräften über rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen gesprochen. Die Teilnehmenden können wie besprochen meine Folien hier als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Geschützt: Formelle Fehler bei NotSan-Prüfungen

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Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Das Fachgespräch in der praktischen Notfallsanitäterprüfung

Sowohl bei der Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter als auch bei der Vollprüfung („Staatsexamen“) ist vorgesehen, dass jedes Fallbeispiel durch ein Fachgespräch ergänzt wird. In dem Fachgespräch soll der Prüfling sein Handeln erläutern und begründen sowie die Prüfungssituation reflektieren (§ 17 Abs. 3 NotSan-APrV). Dies gilt auch bei der Ergänzungsprüfung (§ 19 Abs. 1 NotSan-APrV).

Zeitrahmen insgesamt maximal 40 Minuten

Das Fachgespräch gehört also verpflichtend zu jedem Fallbeispiel der praktischen Prüfung. Der gesamte Zeitrahmen für jedes Fallbeispiel, inkl. Dokumentation und Fachgespräch, beträgt zwischen 20 und 40 Minuten (§ 17 Abs. 5 NotSan-APrV).

In der Praxis ist die Ausgestaltung dieses Fachgesprächs höchst unterschiedlich.

Teilweise wird das Fachgespräch dazu genutzt, dem Prüfling umfassende Fragen zu stellen, die deutlich abseits des eigentlichen Fallbeispiels liegen. So sind mir Prüfungsdokumentationen bekannt, in denen der Prüfling umfangreich über Details der Pharmakologie von Medikamenten befragt wurde, welche im Fallbeispiel irrelevant waren. Es handelte sich faktisch um eine weitere mündliche Prüfung.

Gerade dies ist aber nicht vorgesehen.

Fachgespräch soll keine mündliche Prüfung sein

Wie der Begründung der Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSanAPrV) zu entnehmen ist, soll das Fachgespräch die Übungskünstlichkeit der Prüfungssituation ausgleichen. Der Prüfling soll Gelegenheit erhalten, nachzuweisen, dass er in der Lage ist, sein Handeln auf andere Fallkonstellationen zu übertragen, sein Handeln zu begründen und Reflektiosnfähigkeit zu zeigen (Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49). Ausdrücklich weist die Gesetzesbegründung daraufhin: Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Nachfragen der prüfenden Personen nicht zur Situation einer weiteren mündlichen Prüfung führen.

Der Übergang zwischen einem Fachgespräch und einer mündlichen Prüfung kann fließend sein. Spätestens wenn vom Prüfling aber fernliegende Fragen auf hohem Niveau beantwortet werden sollen, wird die Schwelle des von der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehen, überschritten sein. Es leigt dann eine (weitere) mündliche prüfung vor, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Damit kann dann eine Fehlerhaftigkeit der Prüfung vorliegen, die -unabhängig von der gezeigten Leistungen- jedenfalls zur Angreifbarkeit eines Bescheides über das Nicht-Bestehen führen kann.

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Mündliche Notfallsanitäter-Prüfung: Über mehrere Tage verteilt?

Kürzlich hatte ich die Prüfungsdokumentation einer Ergänzungsprüfung einer Rettungsdienst-Schule aus dem Nordosten Deutschlands in der Hand, oder besser die Dokumentation des dortigen staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen.

Etwas verblüfft sah ich, dass die mündliche Prüfung über insgesamt drei Tage gestreckt war. § 18 Abs. 1 NotSan-APrV sieht drei Themenbereiche der mündlichen Ergänzungsprüfung vor:

  •     Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

 

  • Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

 

  • bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

Die Mandantin hatte ihre mündliche Prüfung tatsächlich an insgesamt drei Tagen, zu je einem Themengebiet. Nun ist allerdings im NotSanG oder in der NotSan-APrV explizit nicht vorgesehen, daraus auch drei einzelne Prüfungen zu machen. Im Gegenteil: Man kann gut die Rechts-Auffassung vertreten, dass dann der Charakter „einer“ mündlichen Prüfung bzw. des „einen“ mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung dann nicht mehr gewahrt ist.

Spannender Weise sieht aber § 18 Abs. 3 NotSan-APrV inzident die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besetzung des Prüfungsausschusses für die unterschiedlichen Teile der Prüfung vor. Aber es fehlt eine Regelung wie in § 17 Abs. 5 NotSan-APrV. Diese Vorschrift regelt, dass die praktische Prüfung über zwei Tage verteilt werden kann. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind -einmal mehr- in dieser Hinsicht wenig anwenderfreundlich, egal ob Schule, Behörde oder der nachher nörgelnde Rechtsanwalt. Insgesamt wird man rechtlich gut vertreten können, dass eine über drei Tage verteilte mündliche Prüfung einen Formfehler darstellt. Eine Anfechtbarkeit des Prüfungsbescheides und ein neuer Versuch sind damit greifbar.

Im konkreten Fall kam es darauf allerdings nicht mehr an: Man hatte seitens der Behörde übersehen, den Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung mit einem Arzt mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin auszustatten. Alleine damit lag ein gravierender Mangel vor.

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Patientengefährdung bei der Notfallsanitäter-Prüfung: Durchgefallen?

„Ich bin durchgefallen, weil ich den Patienten gefährdet habe“: eine Entscheidung des Prüfungsausschusses die komplett nachvollziehbar erscheint. „Primum non nocere“, niemand möchte einen Notfallsanitäter, der dem Patienten noch schadet oder ihn nur gefährdet. In vielen Dokumentationsformularen zur Ergänzungsprüfung ist daher  auch ein Hinweis enthalten, dass die Prüfung bei einer Patientengefährdung als „nicht bestanden“ zu bewerten ist.

Aber: Ganz so einfach ist es nicht.

Tatsächlich ist eine Patientengefährdung nicht automatisch und unmittelbar mit einem Nicht-Bestehen der Ergänzungsprüfung verbunden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus

Bei der Bewertung der einzelnen Fallbeispiele wird auf eine explizite Vorgabe für den Fall des Versterbens der Patientin oder des Patienten verzichtet. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind viel mehr gehalten, ihn in geeigneter Form in ihre Benotung der einzelnen Fallbeispiele einzubeziehen. Das gilt gleichermaßen für gravierende Fehlleistungen der Prüflinge, die zu einer vitalen Gefährdung der Patientinnen oder Patienten führen können.

(vergleiche Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49)

Patientenschädigungen oder -gefährdungen können also grundsätzlich zum Nicht-Bestehen der Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung führen. Die Prüfer sollen ein derartiges Verhalten „in geeigneter Form“ in ihre Bewertung einbeziehen. Das heißt aber auch: Eine automatische Bewertung des Kandidaten als „durchgefallen“ ist nicht zwingend. Insbesondere wenn in solchen Fällen die Dokumentation der Prüfung unzureichend ist, mithin eben die Begründung des Nicht-Bestehens, können derartige Entscheidungen mit hohen Erfolgsaussichten angefochten werden.

Die rechtliche Situation ist tatsächlich noch etwas komplizierter: Denn wenn eine solche Entscheidung gründlich dokumentiert vom Prüfungsausschuss getroffen wird, kann immer noch z. B. der Prüfungsausschuss nicht wirksam bestellt oder besetzt sein. Die Entscheidung, mag sie inhaltlich noch so richtig sein, ist dann dennoch im Widerspruchverfahren aufzuheben.

Diese Feinheiten der Prüfung und der Prüfungsdokumentation sind aber häufig nur nach umfassender Akteneinsicht feststellbar. Ich weise insofern auf meinen Artikel „Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?“ hin.

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Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?

Ergänzungsprüfungen und Staatsexamen

Seit 2014 ist das Notfallsanitätergesetz in Kraft. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten haben –je nach Berufserfahrung und ggf. weiterer Ausbildung- die Möglichkeit entweder eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter abzulegen, oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen („Vollprüfung“) zu absolvieren. Da keine Ausbildung von Rettungsassistenten mehr stattfindet und der Notfallsanitäter in Zukunft die maßgebliche Fachkraft im Rettungsdienst sein wird, hat eine entsprechende Weiterqualifizierung hohe Bedeutung für die weitere Berufstätigkeit.

Zahlreiche Ergänzungsprüfungen und auch Notfallsanitäter-Staatsexamen haben zwischenzeitlich stattgefunden. Leider waren nicht alle Prüflinge erfolgreich. Die Prüfung kann dann einmal wiederholt werden. Gerade Rettungsassistenten die die erste Prüfung nicht bestanden haben, stehen bei ihrer Wiederholungsprüfung unter großem Druck.

 

Wann ist eine Prüfungsanfechtung sinnvoll?

Wer bei der Prüfung durchgefallen ist, empfindet Fallbeispiele oder die mündliche Prüfung  und deren Bewertung oft als „unfair“. Dies alleine reicht aber oftmals nicht zu einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung. So dürfen etwa Antworten welche fachlich richtig sind, nicht als falsch gewertet werden. Dies gilt auch, wenn die Antwort von der „Hausmeinung“ der Rettungsdienstschule abweicht. Im Prüfungsrecht wird Prüfern aber ein relativ großer Bewertungsspielraum zugestanden. Die Prüfung alleine inhaltlich anzugreifen ist deswegen oft nicht erfolgreich.

Jedoch finden sich Fehler relativ häufig im formalen Bereich der Prüfung. Hierbei geht es zum Beispiel um die Bestellung des Prüfungsausschusses durch die zuständige Behörde und die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Ladung und Zulassung zur Prüfung und den Ablauf der Prüfung selbst. Bei näherer Überlegung sind diese formalen Fehler auch gut nachvollziehbar, da das Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) relativ junge Gesetze sind. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind wenig „anwenderfreundlich“. Die Regelungen dort sind teilweise schwer verständlich und sehr geeignet um Fehler zu produzieren. Behörden und Prüfungsausschüssen haben zudem relativ wenig Erfahrung in der praktischen Anwendung der Vorschriften.  Dennoch hat jeder Prüfling Anrecht auf ein rechtlich einwandfreies Prüfungsverfahren und auch derartige formelle Fehler können zur „Annullierung“ der Prüfung führen.

 

Ich bin durchgefallen und habe Bedenken gegen die Prüfung: Was soll ich tun?

Man sollte entweder noch in der Prüfung, spätestens aber zeitnah nach der Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. der Behörde Mängel im Prüfungsablauf anmerken. Äußerst sinnvoll ist auch die Anfertigung eines eigenen Gedächtnisprotokolls, falls möglich kann man auch seinen Teampartner bzw. Mitprüfling darum bitten. Einen Teil der oben angemerkten formellen Fehler wird aber im direkten Prüfungsablauf als Kandidat gar nicht bemerken können, etwa wenn der Prüfungsausschuss durch die Behörde fehlerhaft bestellt wurde.

Wenn tatsächlich die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen nicht bestanden wurde, sollte man unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung. Der Widerspruch kann grundsätzlich auch vorsorglich und fristwahrend eingelegt werden und muss vorerst nicht begründet werden.

 

Soll ich die Wiederholungsprüfung abwarten?

Zwar hat man mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich eine (!) weitere Chance, aber das Risiko eine Prüfung nicht zu bestehen, besteht immer, auch bei optimaler Vorbereitung. Wenn die Wiederholungsprüfung dann ordnungsgemäß abgelaufen und dennoch nicht bestanden ist, wird es oftmals für eine Anfechtung der ersten Prüfung zu spät sein. Insofern sollte man auch beim Nicht-Bestehen der ersten Prüfung über einen Widerspruch nachdenken.

 

Brauche ich einen Anwalt?

Gerade zur Anfechtung der formalen Mängel –und dies ist oftmals am sinnvollsten- benötigt man zum einen umfassende Akteneinsicht, zum anderen sowohl rettungsdienstliches als auch rechtliches Fachwissen. Mir kommt bei derartigen Widerspruchsverfahren durchaus auch meine Ausbildung als Rettungsassistent zugute. Einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Hintergrund zu beauftragen, kann daher sehr sinnvoll sein. Auch weil dieser eher einen objektiven Blick auf das Prüfungsgeschehen hat, als der direkt beteiligte Prüfling oder andere direkt Beteiligte.

 

Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich zum einen nach dem „Gegenstandswert“ (bei Notfallsanitäterprüfungen regelmäßig 15.000,-€), zum anderen nach dem Ansatz der Geschäftsgebühr (zwischen 0,5 und 2,5). Hieraus ergeben sich dann in einem einfachen Normalfall Anwaltskosten bei einem Widerspruchsverfahren ab ca. 1.030,-€.

Die genaue Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist unter anderem vom Verlauf des Verfahrens abhängig. Insofern ist eine absolut sichere Prognose der Kosten leider nicht möglich. Bei einer Abrechnung nach dem RVG können sich Kosten im Widerspruchsverfahren von bis zu ca. 3.100,-€ ergeben.  Grundsätzlich besteht bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren auch ein Kostenersatzanspruch gegen die Behörde. Ebenso ist eine Erstberatung deutlich günstiger. Auch übernehmen einige Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Widerspruchverfahrens. Für Selbstzahler biete ich zudem die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung an, in der die Kosten vorher festgelegt werden können.

Ich stehe für ein erstes unverbindliches Telefonat, unter anderem um Kostenfragen zu klären, gerne zur Verfügung.