Kanzlei Bischof
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Archiv

NotSanG und NotSan-APrV für Praxisanleitende

Für angehende Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter habe ich einen Unterricht zum Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und der Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) gestaltet.

Die Teilnehmenden finden die Präsentation hier: Das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Das Thema eignet sich übrigens auch sehr gut für die jährliche Praxisanleiter-Fortbildung. Sie suchen auch einen Dozenten für Recht in ihrer Praxisanleiter-Fortbildung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Rechts Fresh Up für NotSan-Azubis

Meinen herzlichen Dank für die sehr engagierte Teilnahme am 11. April 2024.

Die Teilnehmenden können hier die Präsentation herunterladen, das Passwort gab es in der Veranstaltung

Bei Interesse an dem angekündigten Gratis-Online-Seminar: Sendet mir einfach eine eMail an die Adresse aus der Präsentation oder nutzt das Kontaktformular

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Seminar: Rechtsgrundlage der Leitstellen-Arbeit

In dieser Woche durfte ich bei einer Berufsfeuerwehr im Ruhrgebiet ein Seminar zu Rechtsgrundlagen der Leitstellen-Arbeit halten. Vielen Dank!

Die Teilnehmer können die Präsentation hier herunterladen, das Passwort gab es in der Veranstaltung:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Leitstellen-Lehrgang: Rechtliche Grundlagen

Im Leitstellen-Lehrgang habe ich wieder den Part „Rechtsgrundlagen für Leitstellen-DisponentInnen“ vermitteln dürfen. Vielen Dank für engagierte Gespräche um Haftung und mehr in der Integrierten Leitstelle.

Die Teilnehmenden können die Präsentation hier herunterladen:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Feuerwehr-Recht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Geschützt: Leitstellen-Lehrgang Januar 2023

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Kategorie: Arbeitsrecht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Geschützt: Rechtsgrundlagen für Leitstellen-DisponentInnen Oktober 2022

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof
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Rechtliche Aspekte der Rettungsdienst-Ausbildung – Vortrag auf dem 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst

Die Folien meines Vortrages beim 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst zu ausgewählten rechtlichen Aspekten der Rettungsdienst-Ausbildung  stehen für alle Interessierten hier zum Download bereit:

2018-04-17 Rechtsfragen Bischof

An dieser Stelle nochmals meinen Dank an alle Teilnehmenden und den S&K-Verlag, es hat mir viel Freude bereitet.

Abbruch der Notfallsanitäter-Ausbildung: Erstattung der Ausbildungskosten durch den Azubi?

Ich hatte kürzlich schon über einen Ausbildungsvertrag für Notfallsanitäter-Azubis berichtet, der eine unzulässige lange Probezeit enthielt.

Jetzt ist mir ein Ausbildungsvertrag mit folgender Formulierung untergekommen:

Beim Abbruch der Ausbildung müssen die bis dahin entstandenen Kosten (beispielsweise für Lehrgangskosten, Führerschein Klasse C1, etc.) zurückerstattet werden.

 

Aus Sicht des Ausbildenden, also des Ausbildungsbetriebs, in der Sprache des NotSanG des „Ausbildungsträgers“ ein gut nachvollziehbares Ansinnen. Die Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung sind gut fünfstellig, dagegen ist der Azubi im Vergleich zum Rettungsassistenten weniger im Betrieb und nur eingeschränkt als Arbeitskraft „verwendbar“.

Rechtlich spannend ist aber die Frage: Kann man das wirksam so vereinbaren? Auch wenn eine solche Klausel im Ausbildungsvertrag steht, kann sie unwirksam sein, und ist dann das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

§ 20 Abs. 3 NotSanG regelt:

Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,

Man mag nun rechtlich darüber diskutieren, ob eine Entschädigung für den Abbruch der Ausbildung –so die obige Vertragsklausel- denn auch eine Entschädigung für die Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 NotSanG ist. Allerdings geht das NotSanG von einer grundsätzlichen Kostentragung der Ausbildungskosten durch den Ausbildungsträger aus (vgl. § 13 Abs. 1 NotSanG). Ferner kann der Auszubildende auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG. Insgesamt ist dann schon aus Sicht des NotSanG kein Grund darstellbar, wieso der Schüler Kosten bei Abbruch der Ausbildung tragen soll.

Die oben beschriebene Vertragsklausel wird also unwirksam sein. Nebenbei bemerkt würde die Rückzahlungsklausel mit höchster Wahrscheinlichkeit auch unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist, vgl.“Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen oft unwirksam„.

Haben Sie Fragen zum Thema Notfallsanitäter-Ausbildung oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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