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Geschützt: Leitstellen-Lehrgang Januar 2023
Rechtliche Aspekte der Rettungsdienst-Ausbildung – Vortrag auf dem 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst
Die Folien meines Vortrages beim 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst zu ausgewählten rechtlichen Aspekten der Rettungsdienst-Ausbildung stehen für alle Interessierten hier zum Download bereit:
2018-04-17 Rechtsfragen Bischof
An dieser Stelle nochmals meinen Dank an alle Teilnehmenden und den S&K-Verlag, es hat mir viel Freude bereitet.
Abbruch der Notfallsanitäter-Ausbildung: Erstattung der Ausbildungskosten durch den Azubi?
Ich hatte kürzlich schon über einen Ausbildungsvertrag für Notfallsanitäter-Azubis berichtet, der eine unzulässige lange Probezeit enthielt.
Jetzt ist mir ein Ausbildungsvertrag mit folgender Formulierung untergekommen:
Beim Abbruch der Ausbildung müssen die bis dahin entstandenen Kosten (beispielsweise für Lehrgangskosten, Führerschein Klasse C1, etc.) zurückerstattet werden.
Aus Sicht des Ausbildenden, also des Ausbildungsbetriebs, in der Sprache des NotSanG des „Ausbildungsträgers“ ein gut nachvollziehbares Ansinnen. Die Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung sind gut fünfstellig, dagegen ist der Azubi im Vergleich zum Rettungsassistenten weniger im Betrieb und nur eingeschränkt als Arbeitskraft „verwendbar“.
Rechtlich spannend ist aber die Frage: Kann man das wirksam so vereinbaren? Auch wenn eine solche Klausel im Ausbildungsvertrag steht, kann sie unwirksam sein, und ist dann das Papier nicht wert, auf dem sie steht.
§ 20 Abs. 3 NotSanG regelt:
Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,
Man mag nun rechtlich darüber diskutieren, ob eine Entschädigung für den Abbruch der Ausbildung –so die obige Vertragsklausel- denn auch eine Entschädigung für die Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 NotSanG ist. Allerdings geht das NotSanG von einer grundsätzlichen Kostentragung der Ausbildungskosten durch den Ausbildungsträger aus (vgl. § 13 Abs. 1 NotSanG). Ferner kann der Auszubildende auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG. Insgesamt ist dann schon aus Sicht des NotSanG kein Grund darstellbar, wieso der Schüler Kosten bei Abbruch der Ausbildung tragen soll.
Die oben beschriebene Vertragsklausel wird also unwirksam sein. Nebenbei bemerkt würde die Rückzahlungsklausel mit höchster Wahrscheinlichkeit auch unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist, vgl.“Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen oft unwirksam„.
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Maximale Probezeit vier Monate für NotSan-Azubis
Zum 1. August und 1. September 2017 beginnen viele Auszubildende ihre 3-jährige Notfallsanitäter-Ausbildung. Die Ausbildenden („Ausbildungsträger“ im Sprachgebrauch des NotSanG) haben dabei anscheinend teilweise alte Ausbildungsverträge ihrer vorherigen Rettungsassistenten-Azubis übernommen. Die ein oder andere Vertragsklausel kann ich mir zumindest nicht anders erklären.
So ist mir kürzlich diese Klausel in einem NotSan-Ausbildungsvertrag untergekommen:
Die ersten 6 Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
Gegen den zweiten Satz -Kündigung in der Probezeit ohne Frist- ist nichts einzuwenden. Allerdings lautet § 16 NotSanG
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.
Davon kann auch nicht abgewichen werden, vgl. § 20 Abs. 1 NotSanG. Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten ist also unwirksam. Der ein oder andere Ausbildungsbetrieb mag das als „war einen Versuch wert“ verbuchen, die Klausel ist allerdings sehr zweischneidig. Davon ausgehend, das alle NotSan-Azubis identische oder zumindest sehr ähnliche Verträge erhalten, handelt es sich bei den Verträgen um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“. Dann gilt für den Verwender, hier also den Ausbildungsträger, allerdings „Sekt oder Selters“, entweder eine Klausel ist wirksam oder sie ist nichtig. Konkret würde das bedeuten, dass die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten dazu führen kann, das zugunsten des Ausbildungsträgers überhaupt keine Probezeit vereinbart ist. Der Azubi könnte dann in der Probezeit fristlos kündigen, der Ausbildende hingegen nicht.
Diese 4-Monats-Klausel galt übrigens, über Umwege, bereits bei der Rettungsassistenten-Ausbildung. Aber das ist eine andere Geschichte.
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