Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-590 77 57


Allgemein

Juli/August 2024: Büros am Mittwoch, sowie am 25./26.7. geschlossen

Im Juli und 2024 sind die Büros in Castrop-Rauxel und Bremervörde jeweils am Mitwoch einer jeden Woche geschlossen und nicht erreichbar. Wir machen „technischen Halt“: Sichten von Technik, Büromanagement und Vorgängen.

Zudem sind die Büros auch am 25. und 26. Juli geschlossen und wir sind nicht erreichbar.

Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Geschützt: Rechtsgrundlagen für Leitstellen-DisponentInnen Oktober 2022

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Geschützt: Rechtskunde für NotSan-Azubis – Rettungsdienstschule Hochsauerlandkreis

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Geschützt: Leitstellen-Lehrgang: Präsentation Rechtliche Grundlagen

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Geschützt: NotSan-Azubis: Präsentation NotSanG, NotSanAPrV

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Guido C. Bischof jetzt auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bereits langjährig bin ich auch schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Um sich offiziell „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nennen zu dürfen, benötigt es aber etwas mehr: Ein Lehrgang von 120 Stunden, drei Klausuren zu fünf Stunden und zuletzt muss man mindestens 100 bearbeitete arbeitsrechtliche Fälle nachweisen.

Nachdem ich Anfang 2020 den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hatte, hatte ich dann auch Zeit, meine entsprechende Fall-Liste zusammenzustellen. Nun ist es offiziell: Ich bin (auch) Fachanwalt für Arbeitsrecht und führe damit die zweite Fachanwaltsbezeichnung. Fachanwalt für Medizinrecht bin ich bereits seit 2014.

Kategorie: Allgemein ·Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Geschützt: Weiterbildung Klinische Krisenintervention

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Corona-Quarantäne rechtswidrig, wenn Arbeit erlaubt

Aus den „Frühzeiten“ der Pandemie liegt hier noch ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, über den ich noch nicht geschrieben habe.

Ich war beauftragt, gegen eine „Absonderungsverfügung“, also eine Quarantäne-Anordnung eines Gesundheitsamtes vorzugehen. Dies war letztlich auch erfolgreich.

In einem Nebenaspekt befasst sich das Verwaltungsgericht mit der sog. „Arbeits-Quarantäne“. Gemeint ist, dass einer Person die „ansteckungsverdächtig“ ist oder eine Kontaktperson ist, eine Absonderung (Quarantäne) auferlegt wird. Zugleich wird dieser Person aber gestattet, ihrer Arbeit nachzugehen.

Diese war insbesondere bei Mitarbeitenden im Gesundheitswesen üblich. Diese mussten -bei entsprechende Verdacht oder gar Nachweis einer Infektion- in Quarantäne, „durften“ aber dennoch arbeiten.

Wenn man über diese Arbeits-Quarantäne nachdenkt: ist dies schon etwas merkwürdig: Eine eventuell infektiöse Person muss sich isolieren, darf (oder besser: muss) jedoch weiter arbeiten und hat dabei Kontakt zu erkrankten oder gesundheitlich geschwächten Personen.

Das Verwaltungsgericht findet deutliche Worte:

Ungeachtet dessen erweist sich die hier angeordnete häusliche
Absonderung als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme ist unverhält-
nismäßig. Dadurch, dass der Antragstellerin gestattet wurde, während
der häuslichen Absonderung ihrer Arbeit außerhalb des Hauses nach-
zugehen, ist die Eignung der Maßnahme für eine Unterbrechung einer
Infektionskette grundlegend in Frage gestellt.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 1232/20

Kurzfassung: Wenn Quaranänte oder Absonderung, dann auch „echt und komplett“. Die Anordnung einer „Arbeits-Quarantäne“ wird regelmäßig zur rechtswidrig der kompletten Quarantäne-Anordnung führen.

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