Kanzlei Bischof

Erinstraße 9 44575 Castrop-Rauxel Tel. 02305 -590 77 57


Archiv

Seminar: Rechtsgrundlage der Leitstellen-Arbeit

In dieser Woche durfte ich bei einer Berufsfeuerwehr im Ruhrgebiet ein Seminar zu Rechtsgrundlagen der Leitstellen-Arbeit halten. Vielen Dank!

Die Teilnehmer können die Präsentation hier herunterladen, das Passwort gab es in der Veranstaltung:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Fortbildung: Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst

Vielen Dank für eine sehr engagierte Fortbildung Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst in Nordhessen.

Die Teilnehmenden finden die Präsentation hier. Wie fast immer gab es das Passwort in der Veranstaltung.

Ich freue mich auf die Folgetermine zu dieser Rettungsdienst-Fortbildung.

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für Ihren Rettungsdienst? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , , ,

Leitstellen-Lehrgang: Rechtliche Grundlagen

Im Leitstellen-Lehrgang habe ich wieder den Part „Rechtsgrundlagen für Leitstellen-DisponentInnen“ vermitteln dürfen. Vielen Dank für engagierte Gespräche um Haftung und mehr in der Integrierten Leitstelle.

Die Teilnehmenden können die Präsentation hier herunterladen:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Feuerwehr-Recht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,

Haftung für NotSan-Azubis

Das neue Jahr begann mit einem Rechts-Repetitorium für Auszubildende zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Der Fokus lag auf der zivilrechtlichen Haftung.

Vielen Dank für Eure engagierte Beteiligung! Die Präsentation findet Ihr hier, das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,

Leitstellen-Lehrgang April 2023 – Rechtsgrundlagen

Die Teilnehmenden des Moduls „Rechtsgrundlagen“ im Leitstellen-Lehrgang können hier meine Präsentation als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , ,

Geschützt: Leitstellen-Lehrgang Januar 2023

Dieser Inhalt ist passwortgeschützt. Um ihn anschauen zu können, bitte das Passwort eingeben:

Kategorie: Arbeitsrecht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , ,

Warum Rettungsfachpersonal auch vermeintliche „Bagatellfälle“ nicht ablehnen und zuhause lassen sollte

Als ich gerade eine eMail verfasste, mir fiel auf, dass ich das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15 hier noch gar nicht kommentiert habe. Dabei ist dies eine wichtige Gerichtsentscheidung zu der Frage, warum Rettungsfachpersonal juristisch betrachtet auch einen Bagatellfall nicht ablehnen und zuhause lassen sollte.  Also denn:

Der Fall:

Ein Rettungswagen wurde morgens gegen 7.00 Uhr zu einem Patienten mit Brustschmerzen alarmiert. Die Rettungsassistenten waren der Auffassung, es läge keine kardiale Ursache vor. Sie hielten also einen Herzinfarkt oder ähnliches für ausgeschlossen. Vielmehr ging das Rettungsdienst-Personal davon aus, dass beim Patienten Intercostalbeschwerden vorlagen, also Muskel- oder Nervenschmerzen an der Brustwand. Das Rettungsfachpersonal verwies den Patienten an seinen Hausarzt und führte keinen Krankenhaustransport durch.

Der später am selben Tag konsultierte Hausarzt veranlasste eine Klinikeinweisung. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt festgestellt. Der Patient erlitt während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es wurden mehrere Stents gesetzt. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Berlin hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt. Das Kmmergericht (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte diese Entscheidung mit folgenden Leitsätzen:

  • Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
  • Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungsassistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
  • Nimmt Rettungsfachpersonal eine entsprechende Einordnung vor, wird es im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln gestattet (hier: grober Behandlungsfehler mit entsprechender Beweislastumkehr)

Fazit:

Einmal mehr eine Entscheidung, die Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zu äußerster Zurückhaltung mahnt, einen Patienten „abzulehnen“. Auch wenn der Eindruck entsteht, der Rettungsdienst wäre für eine Bagatelle oder gar mißbräuchlich als „Blaulicht-Taxi“ alarmiert worden,  sollten Patienten nur auf deren eigenen Wunsch und mit entsprechender ausführlicher Dokumentation zuhause gelassen werden. Transportverweigerungen durch den Rettungsdienst sollten unterbleiben, da sie juristisch riskant sind. Im vorliegenden Fall hat es primär finanziell den Träger des Rettungsdienstes „erwischt“. Allerdings besteht bei vergleichbaren Fällen durchaus auch ein Risiko, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber beim Mitarbeiter Regress nimmt. Daneben sind auch strafrechtliche Folgen gut denkbar.

Zum Vorgehen bei einem verweigernden Patienten darf ich auf

hinweisen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder benötigen Sie einen Referenten für Ihre Veranstaltung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Rettungsdienst-Recht: Was tun, wenn der Patient erkrankt oder verletzt ist, aber nicht in das Krankenhaus will?

Wenn ich als Dozent auf Rettungsdienst-Fortbildungen unterwegs bin, höre ich manchmal als kurze selbstbewusste Antwort auf die Frage „Dann lasse ich den unterschreiben und gut ist“. Tatsächlich ist eine vom Patienten schriftlich bestätigte Transportverweigerung die „halbe Miete“.

In der Praxis ergeben sich aber zwei Probleme: 1. War der Patient überhaupt entscheidungsfähig und 2. Worüber wurden denn der Patient überhaupt aufgeklärt?

Die Entscheidungsfähigkeit

Einwilligungsfähig bzw. entscheidungsfähig ist, wer Bedeutung und Tragweite – auch die Risiken – der Maßnahme bzw. der Ablehnung der Versorgung erfassen und seinen Willen entsprechend einrichten kann.

Grundsätzlich ist zunächst jeder Volljähriger entscheidungsfähig. An der grundsätzlichen Einwilligungsfähigkeit bzw. Entscheidungsfähigkeit können sich verletzungs-, erkrankungs- oder situationsbedingt Zweifel ergeben. Insofern ist eine Einsatzdokumentation (Rettungsdienst-Protokoll) sinnvoll, die Anhaltspunkte für die Entscheidungsfähigkeit des Patienten enthält. Statt einem allgemeinem „Patient ist geschäftsfähig“ –was juristisch auch nicht der zutreffende Begriff wäre- empfehlen sich Feststellungen zur vollständigen Orientierung des Patienten. Idealerweise ist auch die Erhebung von Vitalwerten und ein weitgehender Ausschluss neurologischer Erkrankungen möglich. Natürlich sollten diese Feststellungen dokumentiert werden. Sofern sich insofern keine Auffälligkeiten ergeben, liegt Entscheidungsfähigkeit des Patienten vor.

Worüber wurde der Patient aufgeklärt?

Mir sind mehrere reale Fälle bekannt, in denen Patienten oder Angehörige später behaupten, es sei gar nicht oder nur unvollständig über die Folgen der Transport-Verweigerung informiert worden. Daher sollte ferner dokumentiert werden, über welche (Verdachts-)Diagnose und welche mögliche Folgen der Transportverweigerung der Patient aufgeklärt wurde.

Ein Beispiel

„Trotz momentaner Beschwerdefreiheit kann Gehirnblutung präklinisch nicht sicher ausgeschlossen werden, mögliche Folgen: Bewusstlosigkeit, bleibende Schäden (Schwerstpflegebedürftigkeit), Tod“

Verweigerungsformulare auf denen vorgedruckt steht, es sei über „alle Folgen“ aufgeklärt worden, sind insofern wenig hilfreich, da sie das oben skizzierte Problem nicht lösen. Auch die häufig verwandte Formulierung der Patient trage „die volle Verantwortung“ und könne niemanden haftbar machen, klingt kernig ist aber juristisch wenig hilfreich.

Die Dokumentation sollten daher auch Ausführungen enthalten, über welche möglichen Folgen der Patient aufgeklärt wurde.

Wieso den ganzen Schriftkram, wir sind doch zu zweit?

Richtig! Im Fall eines Strafverfahrens nämlich zwei Beschuldigte. Und Beschuldigten unterstellt man tendenziell, dass sie ihre Haut retten wollen und deshalb „Schutzbehauptungen“ aufstellen, auf deutsch: nicht die Wahrheit sagen.

Aber es steht doch „Aussage gegen Aussage“?

Es steht die Schilderung eines oder zweier Beschuldigter gegen ein Opfer und gegebenenfalls weitere Zeugen. Das ist im Strafrecht eine nicht untypische Situation die keinesfalls automatisch zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt.

Auch zivilrechtlich, also was einen Schadensersatzanspruch des Patienten angeht, besteht ohne ausreichende Dokumentation ein Haftungsrisiko zumindest für den Träger des Rettungsdienstes. Eine grob unvollständige oder gar komplett fehlende Dokumentation kann dann zur Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterungen für den Geschädigten führen.

Was tun?

  • Versuchen den Patienten von der Behandlung/Beförderung zu überzeugen
  • falls dies scheitert: gründliche Aufklärung über mögliche Folgen, gründliche Dokumentation der Aufklärung
1 2