Archiv
Kann Rettungsfachpersonal einen Patienten aufklären?
…ist die Überschrift und Fragestellung eines Kurzbeitrags, den ich auf der Seite des S&K-Verlags veröffentlicht habe:
7.000,- € Schmerzensgeld trotz einwandfreier OP: Fehlende Aufklärung
Eine jetzt von der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht die große Bedeutung einer sachgerechten und vollständigen Aufklärung des Patienten vor einer Operation.
Der operierende Arzt hatte während eines Eingriffs eine Kniescheibe entfernt. Dies war medizinisch indiziert, auch ließ sich nicht nachweisen, dass die Durchführung der OP fehlerhaft war. Es lag also kein Behandlungsfehler vor. Allerdings hatte er zuvor die Patientin nicht über die mögliche Entfernung der Kniescheibe aufgeklärt. Will ein Arzt über die Option verfügen, während eines operativen Eingriffs die Kniescheibe zu entfernen, muss die Patientin darüber aufgeklärt werden, dass diese Maßnahme je nach intraoperativem Verlauf und Befund in Betracht kommen könnte, und sich eine entsprechend erweiterte Einverständniserklärung geben lassen. Rechtlich muss der Arzt über vorhersehbare Operationserweiterungen aufklären. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten muss eine Aufklärung umso eher erfolgen, je weiter gehend die Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.
Das Oberlandesgericht Köln sprach der Klägerin daher ein Schmerzensgeld von 7.000,-€ zu.
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?
(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)