Archiv
Mülheim: Recht für NotSan-Praxianleiter
Vielen Dank für zwei engagierte Tage beim Praxisanleiter-Kurs. Die Teilnehmenden finden meine verwandten Folien hier zum Download als PDF-Datei. Das nötige Passwort gab es in der Veranstaltung.
Rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen: Fortbildung für Lehrkräfte
Heute war ich im schönen Bremen zu Gast und habe dort zu Lehrkräften über rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen gesprochen. Die Teilnehmenden können wie besprochen meine Folien hier als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.
Rechts-Repetitorium für NotSan-Azubis
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer meines Wiederholungsworkshops Rechtskunde an der Rettungsdienstschule Hochsauerlandkreis können hier meine Präsentation als PDF herunterladen:
Rechtliche Aspekte für NotSan-Praxisanleiter

Gerne war ich letzte Woche in dem Lehrgang für Praxisanleiter in Duisburg zu Gast und habe dort Rechtsthemen rund um die Notfallsanitäter-Ausbildung referiert. Die Teilnehmer können wie besprochen meine Folien hier als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.
Beitrag Notfall- und Rettungsmedizin: Der Kompetenzbegriff
Unter dem Titel „Der Kompetenzbegriff – ein Aufruf zu mehr Differenziertheit“ erscheint in der Ausgabe 2/2021 der Zeitschrift Notfall- und Rettungsmedizin ein Beitrag, zudem auch ich einen (bescheidenen) Beitrag leisten durfte.
Der Kerninhalt des Beitrags ist mir dabei sehr wichtig: Um die „Kompetenz“ von Rettungsfachpersonal wird momentan häufig diskutiert. Dabei wird aber der Begriff Kompetenz regelmäßig völlig unterschiedlich genutzt. Das Resultat: Wir kommunizieren aneinander vorbei.
Persönlich möchte ich ergänzen: Und der ein oder andere hält Lautstärke dabei für wichtiger als Sachinhalte.
Der Beitrag ist online bereits verfügbar, jedoch kostenpflichtig: https://doi.org/10.1007/s10049-021-00845-5
Warum Rettungsfachpersonal auch vermeintliche „Bagatellfälle“ nicht ablehnen und zuhause lassen sollte
Als ich gerade eine eMail verfasste, mir fiel auf, dass ich das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15 hier noch gar nicht kommentiert habe. Dabei ist dies eine wichtige Gerichtsentscheidung zu der Frage, warum Rettungsfachpersonal juristisch betrachtet auch einen Bagatellfall nicht ablehnen und zuhause lassen sollte. Also denn:
Der Fall:
Ein Rettungswagen wurde morgens gegen 7.00 Uhr zu einem Patienten mit Brustschmerzen alarmiert. Die Rettungsassistenten waren der Auffassung, es läge keine kardiale Ursache vor. Sie hielten also einen Herzinfarkt oder ähnliches für ausgeschlossen. Vielmehr ging das Rettungsdienst-Personal davon aus, dass beim Patienten Intercostalbeschwerden vorlagen, also Muskel- oder Nervenschmerzen an der Brustwand. Das Rettungsfachpersonal verwies den Patienten an seinen Hausarzt und führte keinen Krankenhaustransport durch.
Der später am selben Tag konsultierte Hausarzt veranlasste eine Klinikeinweisung. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt festgestellt. Der Patient erlitt während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es wurden mehrere Stents gesetzt. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt. Das Kmmergericht (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte diese Entscheidung mit folgenden Leitsätzen:
- Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
- Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungsassistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
- Nimmt Rettungsfachpersonal eine entsprechende Einordnung vor, wird es im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln gestattet (hier: grober Behandlungsfehler mit entsprechender Beweislastumkehr)
Fazit:
Einmal mehr eine Entscheidung, die Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zu äußerster Zurückhaltung mahnt, einen Patienten „abzulehnen“. Auch wenn der Eindruck entsteht, der Rettungsdienst wäre für eine Bagatelle oder gar mißbräuchlich als „Blaulicht-Taxi“ alarmiert worden, sollten Patienten nur auf deren eigenen Wunsch und mit entsprechender ausführlicher Dokumentation zuhause gelassen werden. Transportverweigerungen durch den Rettungsdienst sollten unterbleiben, da sie juristisch riskant sind. Im vorliegenden Fall hat es primär finanziell den Träger des Rettungsdienstes „erwischt“. Allerdings besteht bei vergleichbaren Fällen durchaus auch ein Risiko, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber beim Mitarbeiter Regress nimmt. Daneben sind auch strafrechtliche Folgen gut denkbar.
Zum Vorgehen bei einem verweigernden Patienten darf ich auf
- meinen Blog-Beitrag Rettungsdienst-Recht: Was tun, wenn der Patient erkrankt oder verletzt ist, aber nicht in das Krankenhaus will?
- und meinen Artikel in der „retten!“: „Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ (volltext gratis online beim Thieme-Verlag)
- sowie speziell zum Thema Aufklärung: „Kann Rettungsfachpersonal einen Patienten aufklären?“ (Kurz-Artikel beim S+K-Verlag)
hinweisen.
Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder benötigen Sie einen Referenten für Ihre Veranstaltung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!