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Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung: Nur zwei Prüfer in der mündlichen Prüfung?

Ich wurde in meiner mündlichen Ergänzungsprüfung nur durch zwei Prüfer geprüft? War das richtig?

Grundsätzlich muss der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung von mindestens zwei Fachprüferinnen oder- prüfern abgenommen werden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV). Einer dieser Prüfer muss jedoch Ärztin bzw. Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV). Ferner müssen unter den Prüfern der mündlichen Prüfung zwei Lehrkräfte sein, die an der Schule unterrichten (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV).

Eine mündliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter mit nur zwei Prüfern ist also möglich, wenn beide Prüfer Lehrkräfte an der Schule sind und mindestens einer davon Ärztin bzw. Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“.

Nicht zu verwechseln ist das natürlich mit der Frage, wer überhaupt dem Prüfungsausschuss angehören muss. Zu grundsätzlichen rechtlichen Fragen rund um die (nicht bestandene) Notfallsanitäter-Prüfung darf ich auf meinen Artikel „Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?“ hinweisen.

 

Abbruch der Notfallsanitäter-Ausbildung: Erstattung der Ausbildungskosten durch den Azubi?

Ich hatte kürzlich schon über einen Ausbildungsvertrag für Notfallsanitäter-Azubis berichtet, der eine unzulässige lange Probezeit enthielt.

Jetzt ist mir ein Ausbildungsvertrag mit folgender Formulierung untergekommen:

Beim Abbruch der Ausbildung müssen die bis dahin entstandenen Kosten (beispielsweise für Lehrgangskosten, Führerschein Klasse C1, etc.) zurückerstattet werden.

 

Aus Sicht des Ausbildenden, also des Ausbildungsbetriebs, in der Sprache des NotSanG des „Ausbildungsträgers“ ein gut nachvollziehbares Ansinnen. Die Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung sind gut fünfstellig, dagegen ist der Azubi im Vergleich zum Rettungsassistenten weniger im Betrieb und nur eingeschränkt als Arbeitskraft „verwendbar“.

Rechtlich spannend ist aber die Frage: Kann man das wirksam so vereinbaren? Auch wenn eine solche Klausel im Ausbildungsvertrag steht, kann sie unwirksam sein, und ist dann das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

§ 20 Abs. 3 NotSanG regelt:

Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,

Man mag nun rechtlich darüber diskutieren, ob eine Entschädigung für den Abbruch der Ausbildung –so die obige Vertragsklausel- denn auch eine Entschädigung für die Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 NotSanG ist. Allerdings geht das NotSanG von einer grundsätzlichen Kostentragung der Ausbildungskosten durch den Ausbildungsträger aus (vgl. § 13 Abs. 1 NotSanG). Ferner kann der Auszubildende auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG. Insgesamt ist dann schon aus Sicht des NotSanG kein Grund darstellbar, wieso der Schüler Kosten bei Abbruch der Ausbildung tragen soll.

Die oben beschriebene Vertragsklausel wird also unwirksam sein. Nebenbei bemerkt würde die Rückzahlungsklausel mit höchster Wahrscheinlichkeit auch unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist, vgl.“Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen oft unwirksam„.

Haben Sie Fragen zum Thema Notfallsanitäter-Ausbildung oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Maximale Probezeit vier Monate für NotSan-Azubis

Zum 1. August und 1. September 2017 beginnen viele Auszubildende ihre 3-jährige Notfallsanitäter-Ausbildung. Die Ausbildenden („Ausbildungsträger“ im Sprachgebrauch des NotSanG) haben dabei anscheinend teilweise alte Ausbildungsverträge ihrer vorherigen Rettungsassistenten-Azubis übernommen. Die ein oder andere Vertragsklausel kann ich mir zumindest nicht anders erklären.

So ist mir kürzlich diese Klausel in einem NotSan-Ausbildungsvertrag untergekommen:

Die ersten 6 Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Gegen den zweiten Satz -Kündigung in der Probezeit ohne Frist- ist nichts einzuwenden. Allerdings lautet § 16 NotSanG

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.

Davon kann auch nicht abgewichen werden, vgl. § 20 Abs. 1 NotSanG. Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten ist also unwirksam. Der ein oder andere Ausbildungsbetrieb mag das als „war einen Versuch wert“ verbuchen, die Klausel ist allerdings sehr zweischneidig. Davon ausgehend, das alle NotSan-Azubis identische oder zumindest sehr ähnliche Verträge erhalten, handelt es sich bei den Verträgen um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“. Dann gilt für den Verwender, hier also den Ausbildungsträger, allerdings „Sekt oder Selters“, entweder eine Klausel ist wirksam oder sie ist nichtig. Konkret würde das bedeuten, dass die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten dazu führen kann, das zugunsten des Ausbildungsträgers überhaupt keine Probezeit vereinbart ist. Der Azubi könnte dann in der Probezeit fristlos kündigen, der Ausbildende hingegen nicht.

Diese 4-Monats-Klausel galt übrigens, über Umwege, bereits bei der Rettungsassistenten-Ausbildung. Aber das ist eine andere Geschichte.

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Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?

Ergänzungsprüfungen und Staatsexamen

Seit 2014 ist das Notfallsanitätergesetz in Kraft. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten haben –je nach Berufserfahrung und ggf. weiterer Ausbildung- die Möglichkeit entweder eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter abzulegen, oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen („Vollprüfung“) zu absolvieren. Da keine Ausbildung von Rettungsassistenten mehr stattfindet und der Notfallsanitäter in Zukunft die maßgebliche Fachkraft im Rettungsdienst sein wird, hat eine entsprechende Weiterqualifizierung hohe Bedeutung für die weitere Berufstätigkeit.

Zahlreiche Ergänzungsprüfungen und auch Notfallsanitäter-Staatsexamen haben zwischenzeitlich stattgefunden. Leider waren nicht alle Prüflinge erfolgreich. Die Prüfung kann dann einmal wiederholt werden. Gerade Rettungsassistenten die die erste Prüfung nicht bestanden haben, stehen bei ihrer Wiederholungsprüfung unter großem Druck.

 

Wann ist eine Prüfungsanfechtung sinnvoll?

Wer bei der Prüfung durchgefallen ist, empfindet Fallbeispiele oder die mündliche Prüfung  und deren Bewertung oft als „unfair“. Dies alleine reicht aber oftmals nicht zu einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung. So dürfen etwa Antworten welche fachlich richtig sind, nicht als falsch gewertet werden. Dies gilt auch, wenn die Antwort von der „Hausmeinung“ der Rettungsdienstschule abweicht. Im Prüfungsrecht wird Prüfern aber ein relativ großer Bewertungsspielraum zugestanden. Die Prüfung alleine inhaltlich anzugreifen ist deswegen oft nicht erfolgreich.

Jedoch finden sich Fehler relativ häufig im formalen Bereich der Prüfung. Hierbei geht es zum Beispiel um die Bestellung des Prüfungsausschusses durch die zuständige Behörde und die Besetzung des Prüfungsausschusses, die Ladung und Zulassung zur Prüfung und den Ablauf der Prüfung selbst. Bei näherer Überlegung sind diese formalen Fehler auch gut nachvollziehbar, da das Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) relativ junge Gesetze sind. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind wenig „anwenderfreundlich“. Die Regelungen dort sind teilweise schwer verständlich und sehr geeignet um Fehler zu produzieren. Behörden und Prüfungsausschüssen haben zudem relativ wenig Erfahrung in der praktischen Anwendung der Vorschriften.  Dennoch hat jeder Prüfling Anrecht auf ein rechtlich einwandfreies Prüfungsverfahren und auch derartige formelle Fehler können zur „Annullierung“ der Prüfung führen.

 

Ich bin durchgefallen und habe Bedenken gegen die Prüfung: Was soll ich tun?

Man sollte entweder noch in der Prüfung, spätestens aber zeitnah nach der Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. der Behörde Mängel im Prüfungsablauf anmerken. Äußerst sinnvoll ist auch die Anfertigung eines eigenen Gedächtnisprotokolls, falls möglich kann man auch seinen Teampartner bzw. Mitprüfling darum bitten. Einen Teil der oben angemerkten formellen Fehler wird aber im direkten Prüfungsablauf als Kandidat gar nicht bemerken können, etwa wenn der Prüfungsausschuss durch die Behörde fehlerhaft bestellt wurde.

Wenn tatsächlich die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter oder das vollständige Notfallsanitäter-Staatsexamen nicht bestanden wurde, sollte man unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Zustellung des Bescheides über das Nicht-Bestehen der Prüfung. Der Widerspruch kann grundsätzlich auch vorsorglich und fristwahrend eingelegt werden und muss vorerst nicht begründet werden.

 

Soll ich die Wiederholungsprüfung abwarten?

Zwar hat man mit der Wiederholungsprüfung grundsätzlich eine (!) weitere Chance, aber das Risiko eine Prüfung nicht zu bestehen, besteht immer, auch bei optimaler Vorbereitung. Wenn die Wiederholungsprüfung dann ordnungsgemäß abgelaufen und dennoch nicht bestanden ist, wird es oftmals für eine Anfechtung der ersten Prüfung zu spät sein. Insofern sollte man auch beim Nicht-Bestehen der ersten Prüfung über einen Widerspruch nachdenken.

 

Brauche ich einen Anwalt?

Gerade zur Anfechtung der formalen Mängel –und dies ist oftmals am sinnvollsten- benötigt man zum einen umfassende Akteneinsicht, zum anderen sowohl rettungsdienstliches als auch rechtliches Fachwissen. Mir kommt bei derartigen Widerspruchsverfahren durchaus auch meine Ausbildung als Rettungsassistent zugute. Einen Rechtsanwalt mit entsprechendem Hintergrund zu beauftragen, kann daher sehr sinnvoll sein. Auch weil dieser eher einen objektiven Blick auf das Prüfungsgeschehen hat, als der direkt beteiligte Prüfling oder andere direkt Beteiligte.

 

Was kostet der Rechtsanwalt?

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich zum einen nach dem „Gegenstandswert“ (bei Notfallsanitäterprüfungen regelmäßig 15.000,-€), zum anderen nach dem Ansatz der Geschäftsgebühr (zwischen 0,5 und 2,5). Hieraus ergeben sich dann in einem einfachen Normalfall Anwaltskosten bei einem Widerspruchsverfahren ab ca. 1.030,-€.

Die genaue Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten ist unter anderem vom Verlauf des Verfahrens abhängig. Insofern ist eine absolut sichere Prognose der Kosten leider nicht möglich. Bei einer Abrechnung nach dem RVG können sich Kosten im Widerspruchsverfahren von bis zu ca. 3.100,-€ ergeben.  Grundsätzlich besteht bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren auch ein Kostenersatzanspruch gegen die Behörde. Ebenso ist eine Erstberatung deutlich günstiger. Auch übernehmen einige Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Widerspruchverfahrens. Für Selbstzahler biete ich zudem die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung an, in der die Kosten vorher festgelegt werden können.

Ich stehe für ein erstes unverbindliches Telefonat, unter anderem um Kostenfragen zu klären, gerne zur Verfügung.

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Feuerwehrbeamter muss an NotSan-Lehrgang teilnehmen

Ein Feuerwehrbeamter hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtschutz verlangt, da er nicht an einem Notfallsanitäter-Ergänzungslehrgang teilnehmen wollte und negative Konsequenzen seines Dienstherrn fürchtete. Das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Anordnung im Eilverfahren ab.

Angeblich drohen keine Nachteile

Zum einen seien Nachteile oder Drohungen durch den Dienstherrn nicht ersichtlich. Ein entsprechender Beschluss käme daher nicht in Betracht. Wenn man den Antrag so versteht, dass sich der Feuerwehrbeamte gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Lehrgang wendet, sei auch dieser Antrag abzuweisen. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass ihm durch die bloße Teilnahme am Ergänzungslehrgang ein Nachteil drohe. Insbesondere sehe der Gesetzgeber die Qualifikation nach dem Ergänzungslehrgang als gleichwertig einer Vollausbildung zum Notfallsanitäter an.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

Eigene Bewertung

Bei der Bewertung der Entscheidung sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtschutz handelt. Dabei prüft das Gericht nur relativ grob („summarisch“). Insbesondere die Ausführungen, durch die Teilnahme am NotSan-Lehrgang drohe kein Nachteil, sondern (allenfalls) durch eine folgende Verwendung als Notfallsanitäter, greifen erkennbar kurz. Es ist abzusehen, dass der Feuerwehrbeamte nach erfolgreicher Prüfung durch seinen Dienstherrn auch als Notfallsanitäter eingesetzt wird und somit im Dienst höheren Anforderungen und höheren (rechtlichen) Risiken ausgesetzt ist, als ein Rettungsassistent. Eigentlich wäre es wünschenswert, wenn Arbeitgeber oder Dienstherrn mehr Sensibilität zeigen, wenn Mitarbeiter vor diesen höheren Anforderungen und Risiken Respekt zeigen.

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017, 12 L 2941/16)

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Keine Verlängerung des Arbeitsvertrages eines NotSan nach erweiterten Massnahmen

Nachdem ein Notfallsanitäter (NotSan) einer Patientin nach telefonischer Rücksprache mit einer Krankenhausärztin ein Medikament verabreicht hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Entfristung des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis endete daher zum Befristungsende.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in zweiter Instanz befand. Ausschlaggebend war dafür allerdings nicht die Medikamentengabe im engeren Sinne, sondern dass der Notfallsanitäter bei einem späteren Personalgespräch erklärt hat, sich auch künftig entgegen der Aufforderung seines Arbeitgebers nicht an die Empfehlungen der Bundesärztekammer halten zu müssen.

Die unterlassene Entfristung des vorher befristeteten Arbeitsvertages sei daher keine unzulässige Sanktion im Sinne des § 612 a BGB. Vielmehr beruhe diese auf einer Prognose des Arbeitgebers, dass sich der Notfallsanitäter auch zukünftig nicht an Weisungen halten werde. Daher sei die unterlassene Entfristung und damit faktisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

Die Entscheidung unterlässt leider jede kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber verlangen darf, dass sich Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistenten auch im Jahre 2014 noch an die Notkompetenz-Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004 halten mussten. Auch Fragen der Garantenstellung und einer entsprechenden Handlungspflicht sind leider aus der Entscheidung ausgeklammert.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen 3 Sa 143/16)

Kategorie: Arbeitsrecht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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