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Rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen: Fortbildung für Lehrkräfte
Heute war ich im schönen Bremen zu Gast und habe dort zu Lehrkräften über rechtliche Fehler bei Notfallsanitäter-Prüfungen gesprochen. Die Teilnehmenden können wie besprochen meine Folien hier als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.
Rechts-Repetitorium für NotSan-Azubis
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer meines Wiederholungsworkshops Rechtskunde an der Rettungsdienstschule Hochsauerlandkreis können hier meine Präsentation als PDF herunterladen:
Rechtliche Aspekte für NotSan-Praxisanleiter

Gerne war ich letzte Woche in dem Lehrgang für Praxisanleiter in Duisburg zu Gast und habe dort Rechtsthemen rund um die Notfallsanitäter-Ausbildung referiert. Die Teilnehmer können wie besprochen meine Folien hier als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.
Online-Diskussion Notfallsanitäter-Gesetz: Aufzeichnung jetzt verfügbar
In der letzten Woche durfte ich an einer Online-Diskussion um § 2a NotSanG teilnehmen. Veranstalter war die Deutsche Gesellschaft für Rettungswissenschaften e. V. (DGRe). Teilnehmende waren:
Markus Eitzer (Stadtrechtsrat, Notfallsanitäter, Mannheim)
Thomas Hochstein (Erster Staatsanwalt, Rettungssanitäter, Stuttgart)
Prof. Dr. Andreas Pitz (Professor für Gesundheitsrecht, Rettungsassistent, Mannheim) Guido C. Bischof (Fachanwalt, Notfallsanitäter, Castrop-Rauxel)
Die Aufzeichnung ist jetzt auf Youtube verfügbar:
Der DGRe, namentlich Thomas Hofmann, danke ich für die Einladung und die Moderation.
Rechtliche Aspekte der Rettungsdienst-Ausbildung – Vortrag auf dem 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst
Die Folien meines Vortrages beim 4. Symposium Lernfeld Rettungsdienst zu ausgewählten rechtlichen Aspekten der Rettungsdienst-Ausbildung stehen für alle Interessierten hier zum Download bereit:
2018-04-17 Rechtsfragen Bischof
An dieser Stelle nochmals meinen Dank an alle Teilnehmenden und den S&K-Verlag, es hat mir viel Freude bereitet.
Mündliche Notfallsanitäter-Prüfung: Über mehrere Tage verteilt?
Kürzlich hatte ich die Prüfungsdokumentation einer Ergänzungsprüfung einer Rettungsdienst-Schule aus dem Nordosten Deutschlands in der Hand, oder besser die Dokumentation des dortigen staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen.
Etwas verblüfft sah ich, dass die mündliche Prüfung über insgesamt drei Tage gestreckt war. § 18 Abs. 1 NotSan-APrV sieht drei Themenbereiche der mündlichen Ergänzungsprüfung vor:
- Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,
- Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,
- bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.
Die Mandantin hatte ihre mündliche Prüfung tatsächlich an insgesamt drei Tagen, zu je einem Themengebiet. Nun ist allerdings im NotSanG oder in der NotSan-APrV explizit nicht vorgesehen, daraus auch drei einzelne Prüfungen zu machen. Im Gegenteil: Man kann gut die Rechts-Auffassung vertreten, dass dann der Charakter „einer“ mündlichen Prüfung bzw. des „einen“ mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung dann nicht mehr gewahrt ist.
Spannender Weise sieht aber § 18 Abs. 3 NotSan-APrV inzident die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besetzung des Prüfungsausschusses für die unterschiedlichen Teile der Prüfung vor. Aber es fehlt eine Regelung wie in § 17 Abs. 5 NotSan-APrV. Diese Vorschrift regelt, dass die praktische Prüfung über zwei Tage verteilt werden kann. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind -einmal mehr- in dieser Hinsicht wenig anwenderfreundlich, egal ob Schule, Behörde oder der nachher nörgelnde Rechtsanwalt. Insgesamt wird man rechtlich gut vertreten können, dass eine über drei Tage verteilte mündliche Prüfung einen Formfehler darstellt. Eine Anfechtbarkeit des Prüfungsbescheides und ein neuer Versuch sind damit greifbar.
Im konkreten Fall kam es darauf allerdings nicht mehr an: Man hatte seitens der Behörde übersehen, den Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung mit einem Arzt mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin auszustatten. Alleine damit lag ein gravierender Mangel vor.
Rechtliche Probleme bei der Notfallsanitäter-Prüfung oder im Rettungsdienst allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!