Kanzlei Bischof
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Pflegeversicherung

Keine Erhöhung des Mindestlohnes in der Pflegebranche oder „Will die Bundesregierung uns vera…?“

Mit Ihrer Veröffentlichung vom 19. Juli 2017  tut die Bundesregierung frohe Kunde für Beschäftigte der Pflegebranche kund:

„Der Pflegemindestlohn steigt ab November auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten. Ab Januar 2018 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte.“

Eine gute Nachricht dachte ich mir, und machte mich daran, einen Artikel für meinen Blog darüber zu verfassen. Neben der guten Nachricht („Mehr Geld!“) gibt es schließlich um den Mindestlohn diverse arbeitsrechtliche Problemstellungen: Für welche Tätigkeit ist er zu zahlen? Bekomme ich den Mindestlohn auch als Alltagsbegleiterin oder Betreuungskraft? Was ist mit Bereitschaftsdiensten? Was ist, wenn ich als Hauswirtschaftskraft eingestellt bin, tatsächlich aber überwiegend pflege?

Ein kurzer Blick in die aktuell geltende „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ lässt mich dann aber stutzen:

„Das Mindestentgelt beträgt […] ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde.“ (§ 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV).

Hmm, wenn in der aktuellen Verordnung schon ein Mindestlohn von momentan 10,20 € (West) bzw. 9,50 € (Ost) festgelegt ist, wo ist denn dann die von der Bundesregierung angekündigte Steigerung ab November?

Der Unterschied zwischen aktuell 10,20 € und 10,20 € im November beträgt rechnerisch null Cent. Es gibt also keine Steigerung. Die Mitteilung der Bundesregierung ist schlicht falsch.

Richtig ist, dass die erste Steigerung im August 2018 auf dann 10,55 € (West) bzw. 10,05 € (Ost) erfolgt.

Die falsche Mitteillung der Bundesregierung ist aber in der Welt und zum Besipiel von JURIS übernommen worden (richtig hingegen der Beck-Verlag hier).

Mir stellt sich die Frage: Ist die Falschmitteilung ein bedauerliches Versehen oder ein Versuch im Wahljahr nochmal „Schönwetter“ zu machen?

Optimistisch wie ich bin, würde ich ja von einem bedauerlichen Versehen ausgehen. Leider „verkauft“ die Bundesregierung im Moment in nennenswertem Umfang merkwürdige Gesetzesvorhaben. Abgesehen von dem (vorerst gescheitertem) Versuch der drastischen Ausweitung des Handyverbots  wird auch ein „Strafverfahrens-Rechte-Abbau-Gesetz“ als „Beschuldigte erhalten in Strafverfahren mehr Rechte“ verkauft.

Angesichts des Gesamtbildes mag ich an ein Versehen nicht glauben. Kommen wir jetzt zu den guten Nachrichten: Es gibt Sommerkino im Kanzleramt! Hurra!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Pflegeversicherung: Häufigere Beratungseinsätze verbindlich

Mit den Pflegegraden seit dem 1. Januar 2017 haben sich auch die Intervalle für Beratungseinsätze beim Bezug von Pflegegeld geändert. Diese Beratungseinsätze erfolgen in der häuslichen Umgebung, also in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Sie werden von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt und dienen Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung der Pflegeperson. Auch sollen dabei die Pflegebedürftigen und Pflegepersonen auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden.

Dem ein oder anderen Pflegebedürftigen oder auch Pflegendem sind diese Besuche lästig und werden als eine Art Kontrolle empfunden.

Pflegebedürftige in Pflegegraden 2 und 3, müssen diese Beratungseinsätze halbjährlich in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige in höheren Pflegegraden (Pflegegrade 4 und 5) müssen daran sogar vierteljährlich teilnehmen.

Wenn die Beratungen nicht wahrgenommen werden, kürzt die Pflegekasse die Leistung. Im Wiederholungsfall ist sogar ein Entzug des Pflegegeldes möglich.

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Pflegeversicherung: Kurzüberblick zu Leistungen und Voraussetzungen

Eigentlich zur Verwendung in Mandantengespräche habe ich eine kurze Übersicht erstellt zu den aktuellen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung. Da die Übersicht vielleicht dem ein anderen hilfreich ist, stelle ich sie hier zum Download.

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Neue Pflegeversicherung: Überleitung in Pflegegrade teilweise fehlerhaft

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung Pflegegrade statt Pflegestufe. Die Überleitung von den alten Pflegestufen in die Pflegegrade sollte eigentlich automatisch nach dem folgenden Muster erfolgen:

 

Alt Neu
Keine Pflegestufe, aber eingeschränkte
Alltagskompetenz
Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter
Alltagskompetenz
Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5

 

In der Praxis kommt es bei der Überleitung teilweise zu Fehlern.

Gerade bei Pflegebedürftigen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (etwa durch Demenz) kommt es vor, dass diese bei der Überleitung nicht berücksichtigt wurde. Der vom Gesetz bei eingeschränkter Alltagskompetenz vorgesehene „Doppelsprung“ (neuer Pflegegrad zwei Ziffern höher als die alte Pflegestufe) bleibt dann aus. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird dann fälsch in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Somit wird der Pflegebedürftige effektiv einen Pflegegrad zu niedrig eingestuft und erhält weniger Leistungen.

Pflegebedürftige bzw. Angehörige sollten sicherheitshalber das Überleitungsschreiben Ihrer Pflegekasse prüfen und ggf. Rechtsmittel einlegen.

 

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Die neuen Pflegegrade – Broschüre

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung ein neues Einstufungssystem, statt der bisherigen 3 Pflegestufen gibt es nunmehr 5 Pflegegrade. Die Einstufung mag pflegewissenschaftlich präziser sein, das Verfahren ist aber auch nochmals deutlich komplizierter als vorher.

Der Arbeiter-Samariter-Bund in Bremen hat online und gratis die Broschüre

„Der Weg zum Pflegegrad

Voraussetzungen & Leistungen der Pflegeversicherung“

veröffentlicht, welche das neue Einstufungssystem und auch die Leistungen sehr schön und gut verständlich darstellt. Eine klare Empfehlung dafür.

Bezogen auf ein Klageverfahren nach negativem Widerspruch heißt es dort: „Auch wenn sich das Verfahren einige Monate hinziehen kann, so stehen die Chancen für einen Erfolg vor Gericht erfahrungsgemäß gut“. Dem kann ich nur vollständig zustimmen. Pflegebedürftige oder Angehörige sollten sich durch einen ersten negativen Bescheid der Pflegekasse nicht entmutigen lassen, auch nicht durch einen negativen Widerspruchsbescheid. Die Klärung im Sinne des Pflegebedürftigen braucht leider häufig das Klageverfahren und dort sollte man professionellen Beistand haben.

Kategorie: Medizinrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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