Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-590 77 57


Archiv

Mindestlohn in der Pflege

Neben dem allgemeinen Mindestlohn (8,84 € pro Stunde) gibt es weitere, weniger bekannte gesetzliche Mindestlöhne. Dazu gehört der Mindestlohn in der Pflegebranche von derzeit 10,20 €/Stunde. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde (westliche Bundesländer und Berlin) bzw. 10,05 € (östliche Bundesländer). Diese und weitere  Steigungen sind wie folgt vorgesehen:

Ab West und Berlin Ost
1. Januar 2018 10,55 € 10,05 €
1. Januar 2019 11,05 € 10,55 €
1. Januar 2020 11,35 € 10,85 €

Die Mindestlohn-Verordnung gilt für alle Arbeitgeber in der Pflegebranche, ambulant wie stationär. Entscheidend ist, dass es sich um einen Betrieb handelt, der Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringt. Der Mindestlohn gilt dann für alle Arbeitnehmer im Bereich Pflege oder Betreuung, unabhängig von der Qualifikation. Der Mindestlohn gilt also auch für Alltagsbegleiter oder Assistenzkräfte.

Nicht nach dem Mindestlohn bezahlt werden müssen Auszubildende oder Arbeitnehmer z. B. in den Bereichen Technik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei kommt es aber auf das konkrete Tätigkeitsfeld an, nicht auf die theoretische Beschreibung im Arbeitsvertrag. Ist etwa eine Hauswirtschaftskraft überwiegend damit beschäftigt, Pflegebedürftigen Nahrung anzureichen, kann es sich um Pflege handelt und sie unterfällt dann dem Pflegemindestlohn.

Der Mindestlohn ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. Arbeitnehmer können den Mindestlohn bis zu 12 Monate rückwirkend geltend machen.

Haben Sie Fragen zum Thema Mindestlohn oder Arbeitsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: ,

Keine Erhöhung des Mindestlohnes in der Pflegebranche oder „Will die Bundesregierung uns vera…?“

Mit Ihrer Veröffentlichung vom 19. Juli 2017  tut die Bundesregierung frohe Kunde für Beschäftigte der Pflegebranche kund:

„Der Pflegemindestlohn steigt ab November auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten. Ab Januar 2018 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte.“

Eine gute Nachricht dachte ich mir, und machte mich daran, einen Artikel für meinen Blog darüber zu verfassen. Neben der guten Nachricht („Mehr Geld!“) gibt es schließlich um den Mindestlohn diverse arbeitsrechtliche Problemstellungen: Für welche Tätigkeit ist er zu zahlen? Bekomme ich den Mindestlohn auch als Alltagsbegleiterin oder Betreuungskraft? Was ist mit Bereitschaftsdiensten? Was ist, wenn ich als Hauswirtschaftskraft eingestellt bin, tatsächlich aber überwiegend pflege?

Ein kurzer Blick in die aktuell geltende „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ lässt mich dann aber stutzen:

„Das Mindestentgelt beträgt […] ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde.“ (§ 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV).

Hmm, wenn in der aktuellen Verordnung schon ein Mindestlohn von momentan 10,20 € (West) bzw. 9,50 € (Ost) festgelegt ist, wo ist denn dann die von der Bundesregierung angekündigte Steigerung ab November?

Der Unterschied zwischen aktuell 10,20 € und 10,20 € im November beträgt rechnerisch null Cent. Es gibt also keine Steigerung. Die Mitteilung der Bundesregierung ist schlicht falsch.

Richtig ist, dass die erste Steigerung im August 2018 auf dann 10,55 € (West) bzw. 10,05 € (Ost) erfolgt.

Die falsche Mitteillung der Bundesregierung ist aber in der Welt und zum Besipiel von JURIS übernommen worden (richtig hingegen der Beck-Verlag hier).

Mir stellt sich die Frage: Ist die Falschmitteilung ein bedauerliches Versehen oder ein Versuch im Wahljahr nochmal „Schönwetter“ zu machen?

Optimistisch wie ich bin, würde ich ja von einem bedauerlichen Versehen ausgehen. Leider „verkauft“ die Bundesregierung im Moment in nennenswertem Umfang merkwürdige Gesetzesvorhaben. Abgesehen von dem (vorerst gescheitertem) Versuch der drastischen Ausweitung des Handyverbots  wird auch ein „Strafverfahrens-Rechte-Abbau-Gesetz“ als „Beschuldigte erhalten in Strafverfahren mehr Rechte“ verkauft.

Angesichts des Gesamtbildes mag ich an ein Versehen nicht glauben. Kommen wir jetzt zu den guten Nachrichten: Es gibt Sommerkino im Kanzleramt! Hurra!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,