Kanzlei Bischof

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Mythen im Arbeitsrecht: Nach dem Krankenschein direkt in den Urlaub?

9. Mai 2017 von: Guido C. Bischof

„Zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und dem Urlaub muss mindestens ein Tag Arbeit liegen“, sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber begegnet mir diese Aussage regelmäßig.

Richtig ist allerdings: Hierfür gibt es keine gesetzliche oder andere rechtliche Grundlage. Es handelt sich um einen Mythos ohne Begründung. Ein Mitarbeiter dem bereits Urlaub genehmigt wurde, darf diesen Urlaub antreten, auch wenn er unmittelbar zuvor erkrankt.

Etwas anders kann die Rechtslage sein, wenn der Urlaub noch nicht durch den Arbeitgeber genehmigt ist und der erkrankter Mitarbeiter erst den Urlaub beantragt,derunmittelbar an seine Krankschreibung anschließen soll. In solchen Fällen gelten die normalen Grundsätze der Urlaubsgewährung. Danach legt grundsätzlich der Arbeitnehmer (!) den Urlaub fest, der Arbeitgeber kann den Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründen oder zwingende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Droht zum Beispiel ein Personalengpass, kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen. Der Arbeitgeber könnte seine Ablehnung jedoch nicht damit begründen, dass der Urlaub unmittelbar an den Krankenschein anschließt.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt ohne dass entsprechende betriebliche Gründe vorliegen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen, je nach Eilbedürftigkeit auch eine einstweilige Verfügung beantragen.

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