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Mythen im Arbeitsrecht: Nach dem Krankenschein direkt in den Urlaub?

„Zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und dem Urlaub muss mindestens ein Tag Arbeit liegen“, sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber begegnet mir diese Aussage regelmäßig.

Richtig ist allerdings: Hierfür gibt es keine gesetzliche oder andere rechtliche Grundlage. Es handelt sich um einen Mythos ohne Begründung. Ein Mitarbeiter dem bereits Urlaub genehmigt wurde, darf diesen Urlaub antreten, auch wenn er unmittelbar zuvor erkrankt.

Etwas anders kann die Rechtslage sein, wenn der Urlaub noch nicht durch den Arbeitgeber genehmigt ist und der erkrankter Mitarbeiter erst den Urlaub beantragt,derunmittelbar an seine Krankschreibung anschließen soll. In solchen Fällen gelten die normalen Grundsätze der Urlaubsgewährung. Danach legt grundsätzlich der Arbeitnehmer (!) den Urlaub fest, der Arbeitgeber kann den Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründen oder zwingende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Droht zum Beispiel ein Personalengpass, kann der Arbeitgeber den Urlaub ablehnen. Der Arbeitgeber könnte seine Ablehnung jedoch nicht damit begründen, dass der Urlaub unmittelbar an den Krankenschein anschließt.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt ohne dass entsprechende betriebliche Gründe vorliegen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Arbeitsgericht klagen, je nach Eilbedürftigkeit auch eine einstweilige Verfügung beantragen.

Haben Sie Fragen zum Thema Urlaub, Krankenschein oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Mythen im Arbeitsrecht: Keine Kündigung während der Krankschreibung

Gelegentlich versuchen sich Arbeitnehmer vor einer drohenden Kündigung durch eine Krankschreibung „zu retten“. Die Idee ist, dass während einer Erkrankung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Gelegentlich gehen auch Arbeitgeber hiervon aus.

Diese Annahme ist jedoch falsch.

Eine Krankschreibung hat auf die Möglichkeit einer Kündigung keinen Einfluss. Auch während der Arbeitsunfähigkeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen.  Die Krankschreibung verlängert auch nicht den Lauf einer Kündigungsfrist.

Unter gewissen Umständen kann sogar eine Krankschreibung –wiederholt oder sehr langfristig- Grund für eine Kündigung sein. Falls tatsächlich der Arbeitgeber frühzeitig krankheitsbedingt kündigt, muss er unter Umständen trotz der Kündigung weiter Lohnfortzahlung leisten. Diese Regelung aus § 8 Abs. 1  Entgeltfortzahlungsgesetz wurde eingeführt, damit sich Arbeitgeber nicht um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall drücken können, indem sie eine Kündigung aussprechen.

Haben Sie Fragen zur Kündigung im Krankheitsfall oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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