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Verurteilung eines Feuerwehr-Angehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Alarmierung

Ich hatte mich unter anderem auf Anwalt.de  schon vor einiger Zeit über Verurteilungen von Feuerwehrangehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrstützpunkt nach der  Alarmierung „ausgelassen“. Rechtlich sind diese Verurteilungen wenig nachvollziehbar, in den Begründungen der Urteile wird oft nicht zwischen Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung -StVO)- und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (sog. „Wegerechte“, § 38 Abs. 1 StVO) unterschieden.

In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung hat das  Amtsgericht Offenburg einen Angehörigen einer Freiweilligen Feuerwehr wegen vorsätzlicher (!) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Er war von der Leitstelle zu Brandgeruch und Rauchentwicklung nahe einer Werkstatt für behinderte Menschen alarmiert worden. Auf dem Weg zum Gerätehaus überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h.

Die Begründung des Gerichts muss man sich in mehreren Punkten „auf der Zunge zergehen lassen“: Das Gericht führte aus, dem Feuerwehrmann stünden zwar Sonderrechte zu (immerhin!), aber mangels Blaulicht hätte der FW-Angehörige diese nicht anzeigen können, daher seien die 39 km/h Überschreitung jedenfalls zuviel.

Gut, die Erfordernis Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO durch Blaulicht anzuzeigen, ergibt sich zwar nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Aber, egal…

Etwas besser gefällt mir noch die weitere Begründung: Der Betroffene, also der Feuerwehrmann, gibt an, nur für ei­ne kur­ze Strecke die­se erhöhte Geschwindigkeit ge­fah­ren zu sein. Zielsicher schlussfolgert das Gericht: Die Zeitersparnis, wel­che durch die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung er­reicht wird, ist ge­ring. Eine nur geringe Zeitersparnis war dann aber gar nicht „geboten“ (vgl. § 35 Abs. 1 StVO). Eine wunderschöne Formulierung für „wenn schnell fahren, dann aber richtig“.

Die Urteilsbegründung endet mit dem sinngemäßen Satz „es muss ja auch jemand an die Kinder denken“, das passt in das Gesamtbild.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte dann, weil der Feuerwehrmann freimütig einräumte, eben wegen der Alarmierung zu schnell gefahren zu sein. Immerhin erhielt er nicht die Regelstrafe (160,-€ und 1 Monat Fahrverbot) sondern quasi ein Schnäppchen von nur 80,-€ Geldbuße.

Bedauerlich, dass das Gericht -wie leider oftmals in Entscheidungen zu diesem Thema- nicht zwischen Sonderrechten (hier: § 35 Abs. 1 StVO) und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1 StVO) sauber differenziert. Die Nutzung von Sonderrechten erfordert gerade kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn, auch keine andere „Anzeigemöglichkeit“. Wozu auch, da lediglich der „Sonderechtsinhaber“ von den Vorschriften der StVO befreit wird. „Freie Bahn“ gibt nur mit Licht und Schall, § 38 StVO. Dann aber mit Hinweis auf die fehlende „Anzeigemöglichkeit“ die weder rechtlich noch praktisch benötigt wird, die Sonderrechte einzuschränken, ist sehr merkwürdig.

Leider ist in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg sehr kurz, die Möglichkeit noch gegen Entscheidungen des Amtsgerichts anzugehen, ist sehr eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde das Rechtsmittel durch das nächsthöhere Gericht erst gar nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16).  Auch deshalb kann ich nur empfehlen, bei Alarmierungen auf der Anfahrt zum Gerätehaus die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die obige Entscheidung zeigt leider auch, dass man die Verteidigungsstrategie mit Bedacht wählen muss. So haben die Einlassungen des Feuerwehrmannes hier nicht zu einer Einstellung des Verfahrens geführt, sondern zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Der „Normalfall“ wäre eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.

(AG Offenburg, Urteil vom 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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