Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

Fragen und Antworten zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Erhalten auch Aushilfen oder Minijobber Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Ja! Die Lohnfortzahlung gilt per Gesetz sowohl für normale Arbeitnehmer, als auch für Minijobber oder andere Aushilfen. Auch Auszubildende haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entscheidend ist lediglich, dass man seit mindestens 4 Wochen im Betrieb ist. Klauseln im Arbeitsvertrag nach denen es keine Lohnfortzahlung gibt, sind unwirksam. (§§ 1, 12 Entgeltfortzahlungsgesetz –EFZG-)

Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?Büro Frau

Der Arbeitgeber muss Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit grundsätzlich für 6 Wochen leisten. Danach kann der Mitarbeiter gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld haben. Erkrankt der Arbeitnehmer an einer anderen Krankheit, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum von vorne, der Arbeitgeber muss also erneut Lohnfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Wieviele Stunden Lohnfortzahlung pro Tag oder Woche müssen bezahlt werden?

Dem Mitarbeiter ist der Lohn zu zahlen, den er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte. Juristen nennen dies „Entgeltausfallprinzip“. Hat der Mitarbeiter Standardarbeitszeiten, so ist für diese Lohnfortzahlung zu leisten. Bei wechselnden Arbeitszeiten oder Schichtarbeit, ist der Dienstplan entscheidend (Bundearbeitsgericht, Urteil vom 21. 11. 2001 – 5 AZR 296/00 = NZA 2002, 439). Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Wenn es einen Dienstplan (noch) nicht gibt, z. B. bei länger dauernder Krankheit, sind die üblichen oder durchschnittlichen Arbeitszeiten des Mitarbeiters entscheidend (§ 4 EFZG).

Beispiel: Ein Teilzeit-Mitarbeiter mit einer 75%-Stelle (30 Stunden), erkrankt in den ersten beiden Märzwochen. Nur für die erste Märzwoche hatte der Arbeitgeber den Dienstplan bereits geschrieben, der Mitarbeiter war für 40 Wochen-Stunden eingeteilt. Ihm sind nun grundsätzlich diese 40 Stunden für die erste Märzwoche zu vergüten. Für die zweite Märzwoche hat er nur Anspruch auf die 30 Wochenstunden (seine übliche Arbeitszeit), da ein Dienstplan noch nicht geschrieben war. Dem Arbeitnehmer werden also insgesamt 70 Stunden vergütet. Arbeitgeber berufen sich in solchen Fällen gelegentlich auf § 4 Abs. 1a EFZG, wonach Überstunden nicht zu vergüten seien. Im vorgenannten Beispiel waren die 40-Wochenstunden aber bereits als Arbeitszeit durch den Arbeitgeber vorgesehen und somit die maßgebliche Arbeitszeit.

Gibt es auch Feiertagszuschläge und ähnliches?

Neben dem „normalen Lohn“ sind auch Prämien, Zuschläge für Nacht oder Feiertagsarbeit (Bundearbeitsgericht, Urteil vom 14.1.2009, 5 AZR 89/08 =BeckRS 2009, 55850) Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Leistungszulagen im Krankheitsfall weiter zu zahlen. Allerdings sind die Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei. So kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer dennoch netto weniger ausgezahlt bekommt.

Nicht zu zahlen sind dagegen Lohnteile die einen reinen Kostenersatz durch den Arbeitgeber darstellen, z. B. Fahrtkosten, anderer Reisekostenersatz oder Verpflegungskosten.

Büro Arzt PatientBrauche ich einen „Krankenschein“?

Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Tag vorlegen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen, auch schon am ersten Tag der Erkrankung. Allerdings muss der Arbeitgeber für jede Erkrankung Lohnfortzahlung leisten, auch für Kurzerkrankungen ohne ärztliches Attest (§ 5 Abs. 1 EFZG).

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn er Zweifel hat?

Wie gerade erwähnt kann der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Wenn er dennoch Zweifel hat, hat er weitere Möglichkeiten: Er kann zum Beispiel die Lohnfortzahlung verweigern, der Mitarbeiter müsste dann ggf. vor dem Arbeitsgericht klagen. Dieses Vorgehen ist aber risikoreich für den Arbeitgeber, da Gerichte in der Regel der ärztlichen AU-Bescheinigung glauben. Der Arbeitgeber kann sich aber auch an die Krankenkasse wenden und um eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit bitten (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 5 –SGB V-). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mitarbeiter durch häufige Kurzerkrankungen auffällt oder der Arzt besonders häufig krankschreibt.

 

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Die neuen Pflegegrade – Broschüre

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung ein neues Einstufungssystem, statt der bisherigen 3 Pflegestufen gibt es nunmehr 5 Pflegegrade. Die Einstufung mag pflegewissenschaftlich präziser sein, das Verfahren ist aber auch nochmals deutlich komplizierter als vorher.

Der Arbeiter-Samariter-Bund in Bremen hat online und gratis die Broschüre

„Der Weg zum Pflegegrad

Voraussetzungen & Leistungen der Pflegeversicherung“

veröffentlicht, welche das neue Einstufungssystem und auch die Leistungen sehr schön und gut verständlich darstellt. Eine klare Empfehlung dafür.

Bezogen auf ein Klageverfahren nach negativem Widerspruch heißt es dort: „Auch wenn sich das Verfahren einige Monate hinziehen kann, so stehen die Chancen für einen Erfolg vor Gericht erfahrungsgemäß gut“. Dem kann ich nur vollständig zustimmen. Pflegebedürftige oder Angehörige sollten sich durch einen ersten negativen Bescheid der Pflegekasse nicht entmutigen lassen, auch nicht durch einen negativen Widerspruchsbescheid. Die Klärung im Sinne des Pflegebedürftigen braucht leider häufig das Klageverfahren und dort sollte man professionellen Beistand haben.

Kategorie: Medizinrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Freistellung für Betriebsrats-Sitzung vor oder nach der Nachtschicht

Mitglieder eines Betriebsrats haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn dies für ihre Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG-). Prüfung

Was ist aber, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit, etwa Sitzungen, zwar nicht während der Arbeitszeit anfällt, sondern unmittelbar davor oder danach? So sind z. B. morgendliche Betriebsratssitzungen, die nach einer Nachtschicht stattfinden, eine häufige Situation insbesondere im Rettungsdienst oder in der Pflege.

Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bringt hier Klarheit: Dem Betriebsratsmitglied steht eine elfstündige Ruhezeit zwischen der Sitzung und der Arbeitstätigkeit zu. Das heisst, das Mitglied des Betriebsrates darf seine Nachtschicht eher beenden um eine Ruhezeit vor der Betriebsratssitzung zu haben.

Der Arbeitgeber hat dennoch den vollen Lohn für die Nachtschicht zu zahlen, den Arbeitnehmer also so zu behandeln, als hätte er gearbeitet.

Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch gelten, wenn während der Nachtschicht zu einem gewissen Teil Arbeitsbereitschaft mit Ruhemöglichkeit anfällt. Diese ist regelmäßig dennoch als Arbeitszeit zu werten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15).

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Fahrerlaubnisse C1/C1E rückwirkend befristet: Ab Januar 2018 evtl. ungültig

Sehr diskret hat das Bundesverkehrsministerium eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E 2017-01-11-fuehrerschein-mit-kuliwurden auf 5 Jahre befristet und werden nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Die Besonderheit: Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.

Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auf etwaige andere Einträge zum Ablaufdatum im Führerschein kommt es insofern nicht an. Gerade dies ist sehr verwirrend, denn in den meisten Führerscheinen wird als Ablaufdatum der 50. Geburtstag des Inhabers vermerkt sein.

Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung der Befristung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.

Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Landeseinheitliche SOP/SAA für NotSan in NRW?

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat am 13. Dezember 2016 „Standardisierte Arbeitsanweisungen (SAA)“  des Landesverbandes buero-arzt-rdÄrztlicher Leitungen Rettungsdienst NRW bekannt gegeben. Diese sollen eine einheitliche Ausbildung an den Notfallsanitäterschulen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten.

Damit liegen jedoch keine flächendeckende, für das Rettungsfachpersonal im Einsatz verbindliche SOP/SAA vor. Es handelt sich lediglich um Ausbildungsempfehlungen. SOP für den Rettungsdienst-Einsatz  können bei der momentanen Rechtslagen nur von den jeweiligen Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst vor Ort „erlassen“ werden (vgl. § 7 Abs. 3 RettG NRW).

Die SAA und das Schreiben des MGEPA stehen hier zum Download bereit:

(Rein vorsorglich: An den beiden Dokumenten besteht gemäß § 5 UrhG kein urheberrechtlicher Schutz. Auch sind sie bereits einem großem Personenkreis bekannt, so dass kein Geheimhaltungsbedürfnis besteht)

 

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?

„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?

Der Thieme-Verlag stellt den Artikel freundlicher Weise gratis zur Verfügung. Hier ist sowohl eine Web-Version als auch die PDF-Variante erhältlich.

(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)

Grundgesetzwidrige Diskriminierung durch unterschiedliche Schwimmbadpreise

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das auswärtige Schwimmbadbesucher keine höheren Eintrittspreise zahlen müssen als Einheimische.

Ein Österreicher hatte zunächst vor dem Amtsgericht Lauf (Bayern) auf Rückzahlung eines Teils des Eintrittsgeldes für ein Schwimmbad geklagt. Er hatte einen höheren Eintrittspreis als Einheimische zahlen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht erhielt der Kläger gute neun Jahre nach der ersten Entscheidung (!) und elf Jahre nachdem der den Eintritt gezahlt hatte (!) Recht: Unterschiedliche Eintrittspreise im Schwimmbad für Einheimische und Auswärtige können grundrechtswidrig sein.

Die Entscheidung erscheint kurios, ist aber juristisch eigentlich gut nachvollziehbar und durchaus lesenswert.

Pressemitteilung des BVerfG

Volltext: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof
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Neustart und Neubau

Nachdem mein Blog unter blog.anwalt-bischof.de leider, sagen wir, kurzzeitig von interessierter asiatischer Seite übernommen und danach von mir abgeschaltet wurde, freue ich mich den Neubau meiner Seite nebst Blog präsentieren zu können.

Die Blog-Inhalte sind weitgehend gerettet worden, ich werde diese nach und nach hier einpflegen und Sie an dieser Stelle mit hoffentlich interessanten Informationen rund um Gesundheits- und Pflegerecht, Arzthaftung, Verkehrs- und Arbeitsrecht versorgen.

Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof
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