Kanzlei Bischof

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Unterhaltung

Weihnachten und Jahreswechsel

 

Auf diesem Wege wünsche ich allen Leserinnen und Lesern

ein frohes Weihnachtsfest

und ein gutes neues Jahr 2019

 

 

 

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Warum dauert ein Gerichtsverfahren so lange?

Schon beim ersten Gespräch in meiner Kanzlei, spätestens aber wenn sich die Akte in Richtung Klageerhebung entwickelt, versuche ich Mandanten darauf vorzubereiten, dass ein Gerichtsprozess in der Regel nicht innerhalb weniger Wochen abgeschlossen ist. Gerade in Arzthaftungssachen, dauert ein Verfahren ohne das es zu zusätzlichen Verzögerung kommen problemlos 1 1/2 bis 2 Jahre. In einer Instanz. Die etwaige Rechtsmittelinstanz schließt sich dann an.

Wenn die Klage eingereicht wird, fordert das Gericht zunächst einen Vorschuss der kompletten Gerichtskosten beim Kläger an. Erst danach wird die Klage zugestelt und der Beklagte erhält midnestnes vier Wochen Frist, um sich inhaltlich zur Klage zu äußern. Bis dann die Erwiderung des Beklagten beim Kläger ankommt, sind so problemlos zwei Monate vergangen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, das jedes Schreiben einer Parte etwa einen Monat in Anspruch nimmt.

Zu diesem Zeitablauf tragen auch die manchmal etwas merkwürdigen Postlaufzeit ab und innerhalb des Gerichts bei. Hier ein Beispiel aus dem Jahr 2016:

Das Schreiben des Gerichts stammt vom 1. Juni. Ob es an diesem Datum nur diktiert wurde oder tatsächlich schon geschrieben, weiß ich nicht. Der Brief gerät dann jedenfalls erst am 10. Juni in die Post (vgl. Briefumschlag). In meiner Kanzlei kommt er dann am 14. Juni an. Zwischen dem Datum des Schreibens und dem Posteingang bei mir, liegen also schon kanpp 2 Wochen. Wenn ich dann zur Bearbeitung noch zwei oder drei Tage benötige, sind problemlos 3 Wochen vergangen, bevor mein Mandant von dem Schreiben Kenntnis erhält.

Ein etwas aktuelleres Beispiel:

Das Schreiben einer anderen Kanzlei datiert vom 20. Oktober 2017 und ist -vermutlich- vorab gefaxt worden. Das Original mit Abschriften, vgl. § 133 Zivilprozessordnung, kommt aber erst am 7. November 2017 bei Gericht an. Es sind also mittlerweile 2 1/2 Wochen vergangen. Das Gericht leitet das Schreiben relativ zügig weiter und ich erhalte es am 14. November, also gute drei Wochen, nachdem das Schreiben verfasst wurde.

Ab dem 1. Januar 2018 wird übrigens das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) eingeführt. Dann sollen zumindest die Anwälte für die Gerichte verpflichtend per besonderer elektronischer Post erreichbar sein. Schauen wir mal, ob das Prozesse schneller vorangehen lässt.

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof
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Geburtstagsfeier oder: Sichere Kapitalanlage mit 4,12 % Verzinsung

Heute feiern wir in der Kanzlei ein wenig. Der Kostenfestsetzungsantrag (KFA) in der Sache der Frau S. wird nämlich ein Jahr alt.

Der Hauptakteur ist (natürlich) nicht da, der muss seinen Geburtstag in den Räumen des Sozialgerichts ein paar Dutzend Kilometer weiter verbringen. Obwohl, so ganz stimmt das nicht, er ist nämlich wohl verreist, aber dazu später mehr. Auf diesem Weg meine herzlichen Glückwünsche, kleiner KFA, ich hoffe Du kannst mit ein paar Kollegen (?) ein wenig feiern.

Aber langsam: Was ist eigentlich ein Kostenfestsetzungsantrag? Wenn man ein Gerichtsverfahren erfoglreich abgeschlossen hat, hat der Kläger, oder hier die Klägerin, nämlich Frau S., Anspruch auf Erstattung seiner Kosten. Die meldet der Anwalt dann durch einen Kostenfestsetzungsantrag (KFA) beim Gericht an. Das Gericht prüft dann die Kosten und setzt diese fest. Mit dem folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) kann man dann den Gegner zur Zahlung auffordern, im dümmsten Fall auch die Zwangsvollstreckung betreiben.

So ein KFA braucht üblicherweise gar nicht so lange, bis er zum KFB wird. Grob gepeilt 2 Monate muss man hier üblicherweise  einplanen. Da das Gericht unter anderem auch den Gegner fragt, was er von dem Antrag hält, passt das schon. Aber in der Sache der Frau S., das war so ein Mandat, da steckt irgendwie der Wurm drin.

Die Pflegestufe wurde (ja damals hieß das noch nicht Pflegegrad) abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren hat die Krankenkasse, die hier als Pflegekasse hantiert, ewig lange liegen gelassen. Ich habe dann nach erster höflicher Anfrage bei der Pflegekasse eine Untätigkeitsklage für Frau S. eingereicht. Das ist ein Rechtsmittel, welches man verwenden kann, wenn eine Behörde einen Antrag oder einen Widerspruch nicht zeitig bearbeitet.

Relativ zügig kam dann auch der ablehnende Widerspruchsbescheid. Im Verfahren der Untätigkeitsklage entschied das Gericht schonmal, das die Pflegekasse die Kosten des Verfahrens tragen muss. Immerhin. Das zwischendurch diese „Kostengrundentscheidung“ trotz meines Antrags vergessen wurde und ein paar Wochen länger auf sich warten ließ, war nur ein kurzes Vorspiel. Das ist aber eben nur die sogenannte Kostengrundentscheidung, dadurch weiß man noch nicht, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Deswegen muss noch ein KFA folgen.

Eigentlich war dieser KFA auch recht schnell gestellt. Aber: Zwischenzeitlich hatte ich gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage eingereicht und das Gericht war nun der Auffassung, es brauche die Verfahrensakte der Untätigkeitsklage, um die neue eingereichte Klage gegen die Versagung der Pflegestufe bearbeiten zu können. Wieso, ist mir offen gesagt nicht ganz klar, denn so spannend war die Untätigkeitsklage nicht.

Dann gibt es aber natürlich einen Haken: Wenn nämlich die Verfahrensakte der Untätigkeitsklage jetzt ganz woanders ist, nämlich bei der Akte des Hauptsache-Verfahrens, also so zwischen einem und zwölf Zimmern weiter im Gericht, kann das Gericht, also am ehesten der bearbeitenden Rechtspfleger, natürlich nicht den Kostenfestsetzungsantrag bearbeiten. Von Aktenkopien oder gar digitaler Aktenführung hält man in der Justiz noch nicht ganz so viel.

Immerhin, als ich dann nach einigen Monaten höflich nachfragte, was denn mein KFA so mache, forderte der Sachbearbeiter die Akte an. Er schrieb also dem Richter (ein bis zwölf Zimmer weiter) einen höflichen Brief und bat um Rückgabe der Akte. Leider benötigte der Richter die Akte noch, sie war „nicht abkömmlich“. Ich ging etwas naiv davon aus, dass die Akte dem Rechtspfleger dann bei „Abkömmlichkeit“ schon vorgelegt und der KFA beschieden würde.

Etwa drei Monate später fragte ich erneut an. Der wackere Sachbearbeiter forderte die Akte erneut an. Diesmal erlebte der KFA aber bereits sein erstes großes Abenteuer: Er war nämlich mit seiner Bruder-Akte vom Hauptsache-Verfahren zu einem Sachverständigen gereist, der meine Mandantin untersuchen sollte. Die Akte war quasi auf einem Familienausflug irgendwo in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus in diesem Land. Folgerichtig konnte der KFA natürlich weiter nicht bearbeitet werden, Sie wissen schon: Aktenkopien oder digitale Aktenführung gibt es nicht…

Und so sitzen wir, bei einem Kaffee und einem guten Stück Kuchen (wenn nicht selbst gebacken, empfehle ich übrigens Auffenberg) und vermissen ein wenig den Hauptakteur der Geburtstagsfeier…

Ach so: Was hat das jetzt mit sicherer Kapitalanlage zu tun? Nun ja Schuldner ist eine Kranken- bzw. Pflegekasse, der ich grundsätzlich Liquidität unterstelle. Die irgendwann mal festgesetzte Summe wird mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragseingang verzinst (§ 197 Abs. 1 SGG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zumindest wenn man das beantragt, was ich immerhin getan habe. Bei einem negativem Basiszinssatz  von -0,88% ergibt das immerhin 4,12% Zinsen p.a. Bei nahezu sicherer Anlage dürfte das mehr sein, als man auf dem Kapitalmarkt derzeit rausholen kann. Wenn man dann noch wegen der überlangen Bearbeitungsdauer zwischenzeitlich förmlich eine Verzögerungsrüge einlegt kann man sich (bzw. der Mandantin) einen Bonus von bis zu 100,-€ pro Monat der Verzögerung sichern. So betrachtet, ist das natürlich großartig, wenngleich die praktische Umsetzung der Entschädigungsleistung dann wieder eine andere Baustelle ist.

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof
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Technischer Hinweise: Kommentare hängen

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache aus dem Maschinenraum: Momentan werden Kommentare leider nicht korrekt angezeigt, trotz entsprechender Freigabe. Ich schätze Kommentare grundsätzlich sehr und hoffe, das Problem zeitnah behoben zu sehen.

 

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Post von der Rechtsanwaltskammer

 

Auch im 9. Jahr meines beruflichen Lebens als Rechtsanwalt zucke ich noch, wenn ich morgens in das Büro komme und ein verschlossener Brief der Rechtsanwaltskammer mit dem Vermerk „Persönlich“, gerne auch „persönlich/vertraulich“ liegt auf meinem Schreibtisch.

Indes ist die Post seltenst tatsächlich bedenklich.

So hat mir die Kammer mit den letzten beiden Briefen mitgeteilt, dass ich zu einen meine Fortbildungspflicht im vergangenen Jahr erfüllt habe. Zum anderen hat man mich „in das Verzeichnis der ausbildungsberechtigten Rechtsanwälte für Rechtsreferendare“ aufgenommen. Durch das „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dankt Ihnen für Ihre Ausbildungsbereitschaft“ fühle ich mich jetzt doch ein wenig geehrt…

Falls also ein geneigter Referendar (w/m) Interesse an anwaltlicher Ausbildung in der Anwalts- oder Wahlstation des Referendariats mit Schwerpunkten Medizinrecht, Arbeits- und Verkehrsrecht hat: Ich nehme Bewerbungen entgegen!

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Grundgesetzwidrige Diskriminierung durch unterschiedliche Schwimmbadpreise

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das auswärtige Schwimmbadbesucher keine höheren Eintrittspreise zahlen müssen als Einheimische.

Ein Österreicher hatte zunächst vor dem Amtsgericht Lauf (Bayern) auf Rückzahlung eines Teils des Eintrittsgeldes für ein Schwimmbad geklagt. Er hatte einen höheren Eintrittspreis als Einheimische zahlen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht erhielt der Kläger gute neun Jahre nach der ersten Entscheidung (!) und elf Jahre nachdem der den Eintritt gezahlt hatte (!) Recht: Unterschiedliche Eintrittspreise im Schwimmbad für Einheimische und Auswärtige können grundrechtswidrig sein.

Die Entscheidung erscheint kurios, ist aber juristisch eigentlich gut nachvollziehbar und durchaus lesenswert.

Pressemitteilung des BVerfG

Volltext: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof
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