Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, das auswärtige Schwimmbadbesucher keine höheren Eintrittspreise zahlen müssen als Einheimische.
Ein Österreicher hatte zunächst vor dem Amtsgericht Lauf (Bayern) auf Rückzahlung eines Teils des Eintrittsgeldes für ein Schwimmbad geklagt. Er hatte einen höheren Eintrittspreis als Einheimische zahlen müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht erhielt der Kläger gute neun Jahre nach der ersten Entscheidung (!) und elf Jahre nachdem der den Eintritt gezahlt hatte (!) Recht: Unterschiedliche Eintrittspreise im Schwimmbad für Einheimische und Auswärtige können grundrechtswidrig sein.
Die Entscheidung erscheint kurios, ist aber juristisch eigentlich gut nachvollziehbar und durchaus lesenswert.
Volltext: Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –