Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

7.000,- € Schmerzensgeld trotz einwandfreier OP: Fehlende Aufklärung

Eine jetzt von der AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht die große Bedeutung einer sachgerechten und vollständigen Aufklärung des Patienten vor einer Operation.

Der operierende Arzt hatte während eines Eingriffs eine Kniescheibe entfernt. Dies war medizinisch indiziert, auch ließ sich nicht nachweisen, dass die Durchführung der OP fehlerhaft war. Es lag also kein Behandlungsfehler vor. Allerdings hatte er zuvor die Patientin nicht über die mögliche Entfernung der Kniescheibe aufgeklärt. Will ein Arzt über die Option verfügen, während eines operativen Eingriffs die Kniescheibe zu entfernen, muss die Patientin darüber aufgeklärt werden, dass diese Maßnahme je nach intraoperativem Verlauf und Befund in Betracht kommen könnte, und sich eine entsprechend erweiterte Einverständniserklärung geben lassen. Rechtlich muss der Arzt über vorhersehbare Operationserweiterungen aufklären. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten muss eine Aufklärung umso eher erfolgen, je weiter gehend die Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.

Das Oberlandesgericht Köln sprach der Klägerin daher ein Schmerzensgeld von 7.000,-€ zu.

(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.01.2017 – 5 U 46/16)

Kategorie: Medizinrecht ·Schadensersatzrecht | von: Guido C. Bischof
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Bremsen wegen Martinshorn: Volle Haftung des Auffahrenden

Eine alltägliche Situationt: Ein Autofahrer hat an der Ampel Grün, hört aber ein Martinshorn und bremst sein Fahrzeug deshalb wieder ab. In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall fuhr ein anderer Autofahrer von hinten auf das bremsende Fahrzeug auf.

Der Fahrer des vorderen Wagens, verlangte vollen Schadensersatz vom Auffahrenden. Dessen Versicherung regulierte den Unfall nur zu zwei Drittel. Sie argumentierte mit einem Mitverschulden des vorderen Fahrers, da dieser bei grüner Ampel gebremst habe.

Dem hat das Landgericht Hamburg klar widersprochen. Schon der Anschein spreche dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Zudem sei das Bremsen hier berechtigt gewesen, auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei.

Der Auffahrende wurde zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.Oktober 2016, 306 O 141/16)

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Regress gegen den Einsatzfahrer bei Blaulicht-Unfall ohne Einsatzhorn

Bei Unfällen auf Einsatzfahrten die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (§§ 35, 38 Straßenverkehrsordnung) erfolgen, haftet regelmäßig nicht der einzelne Fahrer, sondern die Behörde für die er tätig ist.

Allerdings kann diese Behörde beim Fahrer Regress nehmen, wenn der Unfall „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ verursacht wurde (Artikel 34 Grundgesetz).

In einem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenem Fall war ein Polizeibeamter ohne eingeschaltetes Einsatzhorn bei „Rot“ in eine Kreuzung eingefahren. Es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Die Behörde machte einen Schaden am Streifenwagen in Höhe von ca. 18.600,-€ gegen den Polizeibeamten geltend. Die Klage des Beamten am Verwaltungsgericht gegen diese Forderung blieb erfolglos. Er musste Schadensersatz leisten.

Auch die Argumentation des Klägers, die verspätete Einschaltung des Einsatzhornes sei durch eine komplizierte Bedienung mindestens mitverursacht worden blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht führte aus, der Fahrer hätte die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hinein tasten“ müssen. Im konkreten Fall habe auch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Fahrer ohne Einsatzhorn und mit nur kurz zuvor eingeschaltetem Blaulicht in die Kreuzung eingefahren sein.

Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es konkrete Gründe für eine Einsatzfahrt ohne Sondersignal gegeben hätte, oder aber zumindest das Blaulicht längere Zeit eingeschaltet gewesen wäre. Unabhängig aus welchen Gründen man eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn durchführt, sollte man sich stets das persönliche Haftungsrisiko vor Augen führen. Gerade bei nächtlichen Einsätzen ist „Lärmvermeidung“ ein edles Ansinnen, kann aber persönlich teuer werden.

Auch wenn es im konkreten Fall einen Polizeibeamten „getroffen“ hat, ist die Rechtslage für Feuerwehr-Angehörige oder Rettungsdienst-Mitarbeiter ähnlich. Es kann daher sinnvoll sein, schon kurzfristig nach dem Unfall, vor Abgabe einer ersten schriftlichen Stellungnahme Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen.

Haben Sie Fragen zum Thema Verkehrsunfall oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. September 2016 – 4 K 1534/15 –)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Keine Erhöhung des Mindestlohnes in der Pflegebranche oder „Will die Bundesregierung uns vera…?“

Mit Ihrer Veröffentlichung vom 19. Juli 2017  tut die Bundesregierung frohe Kunde für Beschäftigte der Pflegebranche kund:

„Der Pflegemindestlohn steigt ab November auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten. Ab Januar 2018 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte.“

Eine gute Nachricht dachte ich mir, und machte mich daran, einen Artikel für meinen Blog darüber zu verfassen. Neben der guten Nachricht („Mehr Geld!“) gibt es schließlich um den Mindestlohn diverse arbeitsrechtliche Problemstellungen: Für welche Tätigkeit ist er zu zahlen? Bekomme ich den Mindestlohn auch als Alltagsbegleiterin oder Betreuungskraft? Was ist mit Bereitschaftsdiensten? Was ist, wenn ich als Hauswirtschaftskraft eingestellt bin, tatsächlich aber überwiegend pflege?

Ein kurzer Blick in die aktuell geltende „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ lässt mich dann aber stutzen:

„Das Mindestentgelt beträgt […] ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde.“ (§ 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV).

Hmm, wenn in der aktuellen Verordnung schon ein Mindestlohn von momentan 10,20 € (West) bzw. 9,50 € (Ost) festgelegt ist, wo ist denn dann die von der Bundesregierung angekündigte Steigerung ab November?

Der Unterschied zwischen aktuell 10,20 € und 10,20 € im November beträgt rechnerisch null Cent. Es gibt also keine Steigerung. Die Mitteilung der Bundesregierung ist schlicht falsch.

Richtig ist, dass die erste Steigerung im August 2018 auf dann 10,55 € (West) bzw. 10,05 € (Ost) erfolgt.

Die falsche Mitteillung der Bundesregierung ist aber in der Welt und zum Besipiel von JURIS übernommen worden (richtig hingegen der Beck-Verlag hier).

Mir stellt sich die Frage: Ist die Falschmitteilung ein bedauerliches Versehen oder ein Versuch im Wahljahr nochmal „Schönwetter“ zu machen?

Optimistisch wie ich bin, würde ich ja von einem bedauerlichen Versehen ausgehen. Leider „verkauft“ die Bundesregierung im Moment in nennenswertem Umfang merkwürdige Gesetzesvorhaben. Abgesehen von dem (vorerst gescheitertem) Versuch der drastischen Ausweitung des Handyverbots  wird auch ein „Strafverfahrens-Rechte-Abbau-Gesetz“ als „Beschuldigte erhalten in Strafverfahren mehr Rechte“ verkauft.

Angesichts des Gesamtbildes mag ich an ein Versehen nicht glauben. Kommen wir jetzt zu den guten Nachrichten: Es gibt Sommerkino im Kanzleramt! Hurra!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Führerscheinentzug bei Diabetes

Neben dem Konsum oder gar der Abhängigkeit von Drogen, können auch Erkrankungen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht München entschieden und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Diabetes-Kranken bestätigt.

Der spätere Kläger verursachte zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte er angegeben, aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung fahrunfähig gewesen zu sein. Im Unfallzeitpunkt hatte er nur noch einen Blutzucker-Spiegel von 27mg/dl. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Strafgesetzbuch –StGB-). Nachdem der Kläger durch einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort erklärte er, der Unfall habe nicht mit seinem Diabetes zu tun gehabt, auch sei sein Diabetes keine Krankheit. Angesichts der vorherigen Ausführungen und des Blutzuckerspiegels bestätigte das Amtsgericht den Strafbefehl. Der Fahrer wurde zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Nach Monaten Post vom Straßenverkehrsamt

Einige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht erhielt der Fahrer Post vom Straßenverkehrsamt. Die Fahrerlaubnis-Behörde forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle. Geklärt werden sollte damit, ob der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist Kraftfahrzeuge zu führen und eine ausreichend Krankheitseinsicht vorlag.

Das Gutachten ergab mehrfach vorliegende Unterzuckerungen (Hypoglykämien) und eine gestörte Wahrnehmung der Unterzuckerungen. Daraufhin entzog das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis. Der dagegen gerichtete Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

Fahrerlaubnisentzug durch Gericht bestätigt

Das Verwaltungsgericht führte aus, das nach dem Ergebnis des Gutachtens und den Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht feststehe, dass der Kläger seine Diabeteserkrankung und die Folgen, die diese für eine Teilnahme am Straßenverkehr haben kann unterschätzt. (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 15. Mai 2017, M 6 S 17.16)

Das Verfahren hätte eventuell für den Kläger einen günstigeren Ausgang nehmen können, wenn sich dieser in der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weniger uneinsichtig gezeigt hätte und eine medizinische Begleitung unmittelbar nach dem Unfall angesichts des drohenden Fahrerlaubnis-Entzugs erfolgt wäre. Der Prozess zeigt auch, dass noch Monate nach der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitesrechtlichen Beendigung einer Angelegenheit das Straßenverkehrsamt mit einem Führerscheinentzug zuschlagen kann.

Haben Sie Fragen zum Thema Erkrankungen und die Fahrerlaubnis oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

Kategorie: Medizinrecht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Technischer Hinweise: Kommentare hängen

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache aus dem Maschinenraum: Momentan werden Kommentare leider nicht korrekt angezeigt, trotz entsprechender Freigabe. Ich schätze Kommentare grundsätzlich sehr und hoffe, das Problem zeitnah behoben zu sehen.

 

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Rückzahlungsklausel bei Fortbildungen: Oft unwirksam

Mitarbeiter die sich fortbilden wollen, sind eine Win/Win-Situation.   Häufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten. Im Gegenzug wird vereinbart, dass der Mitarbeiter im Anschluss eine gewisse Zeit im Unternehmen bleibt, andernfalls muss er die Fortbildungskosten zumindest teilweise zurückzahlen.

Weitgehend unbekannt ist, dass derartige Rückzahlungs-Vereinbarungen hohen Anforderungen genügen müssen, um wirksam zu sein. Ist die Rückzahlungsklausel nicht wirksam, ist der Mitarbeiter daran nicht gebunden. Er kann sich also mit frischer Fortbildung „aus dem Staub machen“. Eine Situation die der Arbeitgeber natürlich gerade verhindern wollte.

Rechtlich betrachtet sind derartige Rückzahlungsklauseln fast immer „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ auch wenn sie einzelvertraglich mit dem Mitarbeiter vereinbart wurden. Damit ist aber das „große Fass“ der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geöffnet und es lauern zahlreiche Unwirksamkeitsrisiken.

Konkrete Summe muss erkennbar sein

So muss zum Beispiel der entsprechenden Rückzahlungsklausel zu entnehmen sein, welche konkreten Rückzahlungsverpflichtungen in welcher Höhe, unter welchen Bedingungen auf den Mitarbeiter zukommen. Die Rückzahlungsklausel muss so formuliert sein, dass dem Arbeitgeber als Verwender keine vermeidbaren Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten entstehen.

Der Mitarbeiter muss also erkennen können, welche konkrete Summe er unter welchen Umständen zurückzahlen muss. Ferner muss Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sein, damit der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko ausreichend einschätzen kann. Ist etwa in der Rückzahlungsklausel keine konkrete Summe genannt, spricht dies bereits für eine Unwirksamkeit der Klausel.

In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenem Fall hatte der Arbeitgeber auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von ca. 21.000,-€ geklagt. In zwei Instanzen wurde die Klage jedoch abgewiesen, weil die Rückzahlungsklausel nicht den oben skizzierten Kriterien entsprach. Der Mitarbeiter konnte das Unternehmen ohne Zahlung verlassen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2017 – 3 Sa 275/16 –, juris Rn. 58 ff.)

Haben Sie Fragen zum Thema Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist schon seit längerem untersagt. Nun ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, die dieses Handyverbot drastisch erweitert.

Der Bundesrats-Drucksache 424/17  lässt sich entnehmen, dass die Nutzung aller elektronischen  Geräte „die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ verboten werden soll, außer: a) das Gerät muss nicht in der Hand gehalten werden und b) entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird, oder man sich maximal eine Sekunde dem Gerät zuwendet.

Man mag an einen merkwürdig terminierten Aprilscherz glauben, leider ist es wahr. Die Grundidee „Augen auf die Straße“ halte ich ja für vollkommen richtig, aber:

1.

Wie bitte soll die Blickzuwendung von nicht länger als einer Sekunde effektiv kontrolliert werden? Heutige Ordnungswidrigkeitenverfahren sind ja schon teilweise sehr unterhaltsam bis abenteuerlich, wenn es um die Frage geht, ob das Handy denn tatsächlich aufgenommen wurde und ähnliches.

2.

Unter die Begriffdefinition „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fällt problemlos auch das Autoradio oder ein Navigationsgerät. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Rückfahrkamera ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird (§ 23 Abs. 1b  Satz 3 Nr. 1 des Entwurfs; ist die Nummerierung eigentlich ernst gemeint?) Wenn ich also beim Senderwechsel am Radio künftig länger als eine Sekunde brauche, kann mich das künftig 100,-€ kosten, denn der „Tarif“ im Bußgeldkatalog wird gleich miterhöht.

3.

Immerhin ist noch aufgefallen, das mit der beabsichtigten Änderung auch „berechtigter Gesprächsbedarf“ etwa von Teilnehmern des BOS-Funks (Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und andere) oder gebotene Kommunikation über Betriebsfunk (ÖPNV, Straßenmeistereien) untersagt würde. § 35 Straßenverkehrsordnung soll daher ergänzt werden, dass ein BOS-Funkgerät in die Hand genommen werden darf, wenn kein Beifahrer vorhanden ist. Aber auch nur BOS-Geräte. Die 1-Sekunden-Regel bliebe bestehen, wenn man den Wortlaut Ernst nimmt…

4.

Der „Folgedrucksache“ 424/1/17   lässt sich dann auch eine sanfte Korrektur entnehmen:  Trommelwirbel bitte! Fest im Fahrzeug verbaute CB-Funkgeräte (!) dürfen bis zum Juli 2020 weiter genutzt werden. Ich gönne ja jedem sein Funkgerät, aber keine Ausnahme-Regelung für Betriebsfunk, eine merkwürdige anmutende Regelung für BOS-Funk und dann eine großzügige Übergangsregelung für CB-Funk? Rational kann ich mir das nicht erklären.

Ich kann mich als praktizierender Verkehrsrechtler unter Aspekten der Arbeitsbeschaffung eigentlich freuen. Die Regelungen sind derart ausgestaltet, dass sie einem Arbeitsbeschaffungspaket für Anwälte und andere Juristen gleichkommen. Aber regelmäßig wünsche ich mir etwas mehr vom Geiste  Montesquieus bei solchen Gesetzgebungsideen.

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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