Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

Keine Erhöhung des Mindestlohnes in der Pflegebranche oder „Will die Bundesregierung uns vera…?“

Mit Ihrer Veröffentlichung vom 19. Juli 2017  tut die Bundesregierung frohe Kunde für Beschäftigte der Pflegebranche kund:

„Der Pflegemindestlohn steigt ab November auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten. Ab Januar 2018 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte.“

Eine gute Nachricht dachte ich mir, und machte mich daran, einen Artikel für meinen Blog darüber zu verfassen. Neben der guten Nachricht („Mehr Geld!“) gibt es schließlich um den Mindestlohn diverse arbeitsrechtliche Problemstellungen: Für welche Tätigkeit ist er zu zahlen? Bekomme ich den Mindestlohn auch als Alltagsbegleiterin oder Betreuungskraft? Was ist mit Bereitschaftsdiensten? Was ist, wenn ich als Hauswirtschaftskraft eingestellt bin, tatsächlich aber überwiegend pflege?

Ein kurzer Blick in die aktuell geltende „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ lässt mich dann aber stutzen:

„Das Mindestentgelt beträgt […] ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde.“ (§ 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV).

Hmm, wenn in der aktuellen Verordnung schon ein Mindestlohn von momentan 10,20 € (West) bzw. 9,50 € (Ost) festgelegt ist, wo ist denn dann die von der Bundesregierung angekündigte Steigerung ab November?

Der Unterschied zwischen aktuell 10,20 € und 10,20 € im November beträgt rechnerisch null Cent. Es gibt also keine Steigerung. Die Mitteilung der Bundesregierung ist schlicht falsch.

Richtig ist, dass die erste Steigerung im August 2018 auf dann 10,55 € (West) bzw. 10,05 € (Ost) erfolgt.

Die falsche Mitteillung der Bundesregierung ist aber in der Welt und zum Besipiel von JURIS übernommen worden (richtig hingegen der Beck-Verlag hier).

Mir stellt sich die Frage: Ist die Falschmitteilung ein bedauerliches Versehen oder ein Versuch im Wahljahr nochmal „Schönwetter“ zu machen?

Optimistisch wie ich bin, würde ich ja von einem bedauerlichen Versehen ausgehen. Leider „verkauft“ die Bundesregierung im Moment in nennenswertem Umfang merkwürdige Gesetzesvorhaben. Abgesehen von dem (vorerst gescheitertem) Versuch der drastischen Ausweitung des Handyverbots  wird auch ein „Strafverfahrens-Rechte-Abbau-Gesetz“ als „Beschuldigte erhalten in Strafverfahren mehr Rechte“ verkauft.

Angesichts des Gesamtbildes mag ich an ein Versehen nicht glauben. Kommen wir jetzt zu den guten Nachrichten: Es gibt Sommerkino im Kanzleramt! Hurra!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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Führerscheinentzug bei Diabetes

Neben dem Konsum oder gar der Abhängigkeit von Drogen, können auch Erkrankungen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht München entschieden und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Diabetes-Kranken bestätigt.

Der spätere Kläger verursachte zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte er angegeben, aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung fahrunfähig gewesen zu sein. Im Unfallzeitpunkt hatte er nur noch einen Blutzucker-Spiegel von 27mg/dl. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Strafgesetzbuch –StGB-). Nachdem der Kläger durch einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort erklärte er, der Unfall habe nicht mit seinem Diabetes zu tun gehabt, auch sei sein Diabetes keine Krankheit. Angesichts der vorherigen Ausführungen und des Blutzuckerspiegels bestätigte das Amtsgericht den Strafbefehl. Der Fahrer wurde zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Nach Monaten Post vom Straßenverkehrsamt

Einige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht erhielt der Fahrer Post vom Straßenverkehrsamt. Die Fahrerlaubnis-Behörde forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle. Geklärt werden sollte damit, ob der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist Kraftfahrzeuge zu führen und eine ausreichend Krankheitseinsicht vorlag.

Das Gutachten ergab mehrfach vorliegende Unterzuckerungen (Hypoglykämien) und eine gestörte Wahrnehmung der Unterzuckerungen. Daraufhin entzog das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis. Der dagegen gerichtete Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

Fahrerlaubnisentzug durch Gericht bestätigt

Das Verwaltungsgericht führte aus, das nach dem Ergebnis des Gutachtens und den Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht feststehe, dass der Kläger seine Diabeteserkrankung und die Folgen, die diese für eine Teilnahme am Straßenverkehr haben kann unterschätzt. (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 15. Mai 2017, M 6 S 17.16)

Das Verfahren hätte eventuell für den Kläger einen günstigeren Ausgang nehmen können, wenn sich dieser in der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weniger uneinsichtig gezeigt hätte und eine medizinische Begleitung unmittelbar nach dem Unfall angesichts des drohenden Fahrerlaubnis-Entzugs erfolgt wäre. Der Prozess zeigt auch, dass noch Monate nach der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitesrechtlichen Beendigung einer Angelegenheit das Straßenverkehrsamt mit einem Führerscheinentzug zuschlagen kann.

Haben Sie Fragen zum Thema Erkrankungen und die Fahrerlaubnis oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

Kategorie: Medizinrecht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Technischer Hinweise: Kommentare hängen

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache aus dem Maschinenraum: Momentan werden Kommentare leider nicht korrekt angezeigt, trotz entsprechender Freigabe. Ich schätze Kommentare grundsätzlich sehr und hoffe, das Problem zeitnah behoben zu sehen.

 

Kategorie: Allgemein ·Unterhaltung | von: Guido C. Bischof

Rückzahlungsklausel bei Fortbildungen: Oft unwirksam

Mitarbeiter die sich fortbilden wollen, sind eine Win/Win-Situation.   Häufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten. Im Gegenzug wird vereinbart, dass der Mitarbeiter im Anschluss eine gewisse Zeit im Unternehmen bleibt, andernfalls muss er die Fortbildungskosten zumindest teilweise zurückzahlen.

Weitgehend unbekannt ist, dass derartige Rückzahlungs-Vereinbarungen hohen Anforderungen genügen müssen, um wirksam zu sein. Ist die Rückzahlungsklausel nicht wirksam, ist der Mitarbeiter daran nicht gebunden. Er kann sich also mit frischer Fortbildung „aus dem Staub machen“. Eine Situation die der Arbeitgeber natürlich gerade verhindern wollte.

Rechtlich betrachtet sind derartige Rückzahlungsklauseln fast immer „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ auch wenn sie einzelvertraglich mit dem Mitarbeiter vereinbart wurden. Damit ist aber das „große Fass“ der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geöffnet und es lauern zahlreiche Unwirksamkeitsrisiken.

Konkrete Summe muss erkennbar sein

So muss zum Beispiel der entsprechenden Rückzahlungsklausel zu entnehmen sein, welche konkreten Rückzahlungsverpflichtungen in welcher Höhe, unter welchen Bedingungen auf den Mitarbeiter zukommen. Die Rückzahlungsklausel muss so formuliert sein, dass dem Arbeitgeber als Verwender keine vermeidbaren Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten entstehen.

Der Mitarbeiter muss also erkennen können, welche konkrete Summe er unter welchen Umständen zurückzahlen muss. Ferner muss Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sein, damit der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko ausreichend einschätzen kann. Ist etwa in der Rückzahlungsklausel keine konkrete Summe genannt, spricht dies bereits für eine Unwirksamkeit der Klausel.

In einem kürzlich vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenem Fall hatte der Arbeitgeber auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von ca. 21.000,-€ geklagt. In zwei Instanzen wurde die Klage jedoch abgewiesen, weil die Rückzahlungsklausel nicht den oben skizzierten Kriterien entsprach. Der Mitarbeiter konnte das Unternehmen ohne Zahlung verlassen. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2017 – 3 Sa 275/16 –, juris Rn. 58 ff.)

Haben Sie Fragen zum Thema Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist schon seit längerem untersagt. Nun ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, die dieses Handyverbot drastisch erweitert.

Der Bundesrats-Drucksache 424/17  lässt sich entnehmen, dass die Nutzung aller elektronischen  Geräte „die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ verboten werden soll, außer: a) das Gerät muss nicht in der Hand gehalten werden und b) entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird, oder man sich maximal eine Sekunde dem Gerät zuwendet.

Man mag an einen merkwürdig terminierten Aprilscherz glauben, leider ist es wahr. Die Grundidee „Augen auf die Straße“ halte ich ja für vollkommen richtig, aber:

1.

Wie bitte soll die Blickzuwendung von nicht länger als einer Sekunde effektiv kontrolliert werden? Heutige Ordnungswidrigkeitenverfahren sind ja schon teilweise sehr unterhaltsam bis abenteuerlich, wenn es um die Frage geht, ob das Handy denn tatsächlich aufgenommen wurde und ähnliches.

2.

Unter die Begriffdefinition „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fällt problemlos auch das Autoradio oder ein Navigationsgerät. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Rückfahrkamera ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird (§ 23 Abs. 1b  Satz 3 Nr. 1 des Entwurfs; ist die Nummerierung eigentlich ernst gemeint?) Wenn ich also beim Senderwechsel am Radio künftig länger als eine Sekunde brauche, kann mich das künftig 100,-€ kosten, denn der „Tarif“ im Bußgeldkatalog wird gleich miterhöht.

3.

Immerhin ist noch aufgefallen, das mit der beabsichtigten Änderung auch „berechtigter Gesprächsbedarf“ etwa von Teilnehmern des BOS-Funks (Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und andere) oder gebotene Kommunikation über Betriebsfunk (ÖPNV, Straßenmeistereien) untersagt würde. § 35 Straßenverkehrsordnung soll daher ergänzt werden, dass ein BOS-Funkgerät in die Hand genommen werden darf, wenn kein Beifahrer vorhanden ist. Aber auch nur BOS-Geräte. Die 1-Sekunden-Regel bliebe bestehen, wenn man den Wortlaut Ernst nimmt…

4.

Der „Folgedrucksache“ 424/1/17   lässt sich dann auch eine sanfte Korrektur entnehmen:  Trommelwirbel bitte! Fest im Fahrzeug verbaute CB-Funkgeräte (!) dürfen bis zum Juli 2020 weiter genutzt werden. Ich gönne ja jedem sein Funkgerät, aber keine Ausnahme-Regelung für Betriebsfunk, eine merkwürdige anmutende Regelung für BOS-Funk und dann eine großzügige Übergangsregelung für CB-Funk? Rational kann ich mir das nicht erklären.

Ich kann mich als praktizierender Verkehrsrechtler unter Aspekten der Arbeitsbeschaffung eigentlich freuen. Die Regelungen sind derart ausgestaltet, dass sie einem Arbeitsbeschaffungspaket für Anwälte und andere Juristen gleichkommen. Aber regelmäßig wünsche ich mir etwas mehr vom Geiste  Montesquieus bei solchen Gesetzgebungsideen.

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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THC und der Führerschein: Gibt es einen Grenzwert?

In meinem vorangegangenen Artikel hatte ich über das Risiko des Führerschein-Verlustes auch bei einmaligen THC-Konsum geschrieben. Dazu gab es einige Nachfragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte:

 

Gibt es nicht einen Grenzwert?

Um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- zu begehen, muss man unter der Wirkung des THC stehen. Nicht erforderlich sind irgendwelche Ausfallerscheinungen (unsicheres Fahren) oder irgendeine wahrnehmbare Beeinträchtigung, z. B. verlangsamte Reaktion. Rechtlich insofern entscheidend ist alleine der im Blut nachgewiesene THC-Gehalt. Liegt dieser bei 1,0 ng/ml oder mehr, ist der Drogeneinfluss juristisch nachgewiesen. Es kommt dann zum Ordnungswidrigkeitenverfahren (regelmäßig: 500,- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt auch ein Verwaltungsverfahren durch das Straßenverkehrsamt zur Überprüfung der Fahreignung.

 

Die Polizei hat mich kontrolliert und eine Blutprobe entnehmen lassen. Der Wert war unter 1 ng/ml. Damit bin ich aus dem Schneider?

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfte sich mit einem Blutwert unter 1,0 ng/ml erledigt haben und wird eingestellt werden. Verwaltungsrechtlich, also was den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt angeht, kann es dennoch problematisch werden. Hat man z. B. im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig THC zu konsumieren, kann auch dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Verwaltungsgerichte gehen nämlich davon aus, dass ein regelmäßiger THC-Konsument nicht ausreichend sicher zwischen seinem THC-konsum und dem Autofahren trennen kann. Zu irgendwelchen Angaben über einen etwaigen THC-Konsum ist man ggü. der Polizei nicht verpflichtet, auch wird ein Schweigen nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Daher sollte man sich bei einer Kontrolle eher weniger gesprächig zeigen.

 

Ich habe aber mal etwas von einem Grenzwert von 3 ng/dl gehört?

Eine Expertenkommission (die „Grenzwertkommission“) empfiehlt einen Wert von 3 ng/dl, wenn es um die Frage des Trennungsvermögens zwischen Fahren und THC-Konsum geht. Die meisten Verwaltungsgerichte und daher auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden gehen aber weiterhin von einem Wert von 1,0 ng/ml aus. Dies wird auch von einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW gedeckt (Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16). Es gibt zwar konsumentenfreundlichere Rechtsprechung, insbesondere aus dem süddeutschen Raum, darauf kann man sich aber nicht verlassen.

 

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Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Führerschein weg bei einmaligem Fahren unter Einfluss von THC

Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldbuße von 500,-€, ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das  jeweiligen Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate nachdem das eigentlichen Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.

Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz der Laborwertes habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.

Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen, kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhidnern lassen. Dabei ist im übrigen auch entscheidend, was im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schonmal Gras raucht“ ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klar machen, das sie ggü, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen müssen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.

Auch mehrere Monate nach dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren kann noch Post der Führerscheinbehörde in´s Haus flattern. Dann ist Beistand eines verkehrsrechtlich engagierten und kompetenten Rechtsanwalts angesagt.

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Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Facebook-Auftritt des Arbeitgebers kann „Überwachungsinstrument“ und damit mitbestimmungspflichtig durch Betriebsrat sein

Social-Media-Präsenz ist für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Spannend ist in diesem Zusammenhangeine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht: Danach kann die Facebook-Seite zu einer „Überwachungseinrichtung“ im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne werden – dann ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Zum rechtlichen Hintergrund: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG- hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Normaler Weise sind dies etwa Systeme zur Erfassung der Arbeitszeit, Videoüberwachung am Arbeitsplatz und ähnliche Einrichtungen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenem Fall (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15) hatte ein Arbeitgeber eine Facebook-Seite eingerichtet. Facebook-Nutzer konnten dort Beiträge posten. Einige User hatten sich dann negativ über Arbeitnehmer geäußert.

Durch diese Beiträge wird dem Arbeitgeber aber möglich, Informationen über die Leistung bzw. das Verhalten einzelner Arbeitnehmer zu sammeln. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt damit eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern vor. Entsprechend war der Betrieb der Seite nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich.

Dem Bundesarbeitsgericht ging es bei der Entscheidung ausdrücklich um die Möglichkeit, dass Besucher der Facebook-Seite dort eigene Beiträge hinterlassen konnten. Facebook-Seiten von Arbeitgebern ohne diese Möglichkeit dürften momentan betriebsverfassungsrechtlich noch unbedenklich sein. Indes würde mit einem Kommentar unter einem Beitrag auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers eine sehr ähnliche Situation geschaffen. Hierzu hat sich zumindest das Bundesarbeitsgericht bislang noch nicht geäußert.

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