Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Im Arbeitsrecht muss eine fristlose Kündigung stets das letzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss vor der Kündigung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und sowohl seine Interessen, als auch die des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Was das konkret bedeutet, will ich hier etwas ausführen. Vorab: Oftmals halten fristlose Kündigungen nicht vor dem Arbeitsgericht, da die Hürden höher sind, als der Arbeitgeber es sich wünscht.

Kündigung-Gründe

Rechtlich betrachtet, muss zunächst überhaupt ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegen. Ein Kündigungsgrund kann zum Beispiel im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Dies können Minderleistung, Beleidigungen, unentschuldigtes Fehlen und einiges Mehr sein. Auch andere Sachverhalte kommen als Kündigungsgründe in Betracht. Eine abschließende Aufzählung ist fast unmöglich. Zur Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt,  muss häufig auf ähnliche Fälle aus Gerichtsentscheidungen zurückgegriffen werden. Um einen groben Überblick zu bekommen, lohnt ein Blick in die Kategorie „Arbeitsrecht“ in diesem Blog.

Hohe Hürde: ultima ratio-Prinzip

Dann muss die fristlose Kündigung aber auch die einzige und letzte Möglichkeit des Arbeitgebers sein. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Termin der ordentlichen Kündigung bzw. -bei befristeten Verträgen- zum Vertragsende muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein.

Eine außerordentliche Kündigung kommt deshalb nur in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und angemessenen milderen Mittel, zum Beispiel eine Abmahnung, Versetzung, einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrages oder ordentliche Kündigung ausgeschlossen sind.

Hieran scheitert die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen sehr oft. Oftmals erfolgen Kündigungen durch den Arbeitgeber impulsiv ohne dass dieser Alternativen ernsthaft bedenkt.

Sowohl Arbeitgeber kann daher vor einer Kündigung nur dringend zur anwaltlichen Beratung geraten werden, Arbeitnehmer sollten einen Rechtsanwalt spätestens nach Erhalt der Kündigung konsultieren.

Fristen, Fristen, Fristen…

Der Kündigende, also in der Regel der Arbeitgeber, muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklären. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund, etwa einem Fehlverhalten, Kenntnis hat. Die Kündigung muss dann binnen zwei Wochen dem Arbeitnehmer vorliegen. Es kommt auf den Zugang an, ein Versenden der Kündigung innerhalb der zwei Wochen reicht nicht aus.

Der gekündigte Arbeitnehmer hat dann regelmäßig nur drei Wochen Zeit nachdem er die Kündigung erhalten hat, um dagegen beim Arbeitsgericht Klage einzureichen. Insofern ist für beide Seiten auch der Faktor Zeit entscheidend.

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Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Fristlose Kündigung wegen heimlichen Aufzeichnens eines Personalgesprächs

Fristlose Kündigungen halten relativ selten vor dem Arbeitsgericht. Eine solche fristlose Kündigung (oder „außerordentliche Kündigung“) muss immer das letzte Mittel, die ultima ratio des Arbeitgebers sein. Sehr oft ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die Kündigungen lassen sich dann vor dem Arbeitsgericht erfolgreich angreifen.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz allerdings eine fristlose Kündigung bestätigt, nachdem ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgezeichnet hat. Zu dem Personalgespräch war es gekommen, da der Arbeitnehmer sich in einer eMail über Kollegen beschwert hatte. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG.

Obwohl der Arbeitnehmer seit 25 Jahren im Betrieb war, sah das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung als berechtigt an. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, ein heimliches Aufnehmen stelle einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

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(Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2017, 6 Sa 137/17)

Kategorie: Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Cannabis auf Rezept: Was tun bei Antrags-Ablehnung durch die Krankenkasse?

Seit über einem Jahr es die Möglichkeit, Cannabis als Medikament verschrieben zu bekommen. § 31 Absatz 6 SGB 5 regelt, dass  Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bei einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis haben. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht zur Anwendung kommen kann.

Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen. Bei der ersten Verordnung des Cannabis durch den Arzt ist eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig.

Krankenkassen lehnen Genehmigung von Cannabis-Versorgung häufig ab

Diese Genehmigung darf  nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in begründeten Einzelfällen durch die Krankenkasse abgelehnt werden. Die Realität sieht anders aus. Die Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung meldete am 10. Januar 2018, dass im Durchschnitt etwa 37 Prozent der entsprechenden Anträge abgelehnt werden. Diese hohe Ablehnungsrate von mehr als einem Drittel entspricht auch der Wahrnehmung aus meiner anwaltlichen Tätigkeit.

Das Vorgehen der Krankenkassen bei der Ablehnung von Anträgen auf Cannabis der artiger Anträge sind sehr unterschiedlich.

Gelegentlich werden zunächst sehr ausführliche Anträge auf bestimmten Formularen verlangt. Dies führt soweit, dass medizinische Fachliteratur beigelegt werden soll. Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich. Erst Recht ist der Patient oder sein Arzt nicht verpflichtet, Auszüge aus Fachbüchern oder medizinischen Zeitschriften beizufügen.

Nach Eingang des Antrags bei der Krankenkasse holt diese häufig ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Die Qualität dieser Gutachten ist sehr unterschiedlich. Gelegentlich finden sich MDK-Stellungnahmen, die sich mit der Situation des Patienten sehr ausführlich auseinandersetzen und nachvollziehbar zu einer Entscheidung pro oder contra Cannabis-Therapie gelangen. In vielen Fällen wird in diesem MDK-Stellungnahmen die Cannabis-Therapie abgelehnt. Oft erfolgt dies lediglich mit Wiedergabe der Krankengeschichte, die dann folgende eigentliche Begründung ist kurz oder sehr pauschal.  So kann angeführt werden, es existierten andere Therapien, ohne das diese konkret benannt werden. Mehrfach untergekommen ist mir auch die Begründung, es läge gar keine schwerwiegende Erkrankung vor bzw. es können nicht beurteilt werden, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt.

Häufig entsteht der Eindruck, die MDK-Stellungnahmen dienen vorrangig dazu, eine Ablehung der Cannabis-Therapie durch die Krankenkasse zu begründen.

Was sollten Betroffene tun?

Gegen die Ablehnung des Antrags sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden. Dies ist innerhalb eines Monats nachdem der ablehnende Bescheid eingegangen ist möglich. Nach dem Widerspruch holt die Krankenkasse in der Regel eine weitere Stellungnahme des MDK ein.  Diese weitere Stellungnahme ist häufig auch negativ. Die Krankenkasse empfiehlt dann, den Widerspruch zurückzunehmen. Ich rate in solchen Fällen stets dazu, den Widerspruch aufrecht zu erhalten und gegen einen negativen Widerspruchsbescheid Klage einzureichen. Zwischenzeitlich sind diverse positive Gerichtsentscheidungen ergangen.

Gelegentlich haben Betroffene die Idee, keinen Widerspruch einzulegen oder den Widerspruch zurückzunehmen. Die Hoffnung dabei ist häufig, dass ein erneuter Antrag von der Krankenkasse bewilligt wird. Spätestens bei einem dritten oder vierten Antrag müsste die Krankenkasse den Antrag doch bewilligen. Diese Situation trifft aber selten ein. Im Gegenteil wirkt sich die erste Ablehnung häufig auch auf spätere Anträge negativ aus. Zudem geht bei der erneuten Antragstellung wichtige Zeit verloren.

Haben Sie Fragen zum Thema „Cannabis auf Rezept“ oder zum Gesundheits-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

Kategorie: Medizinrecht | von: Guido C. Bischof
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Mündliche Notfallsanitäter-Prüfung: Über mehrere Tage verteilt?

Kürzlich hatte ich die Prüfungsdokumentation einer Ergänzungsprüfung einer Rettungsdienst-Schule aus dem Nordosten Deutschlands in der Hand, oder besser die Dokumentation des dortigen staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen.

Etwas verblüfft sah ich, dass die mündliche Prüfung über insgesamt drei Tage gestreckt war. § 18 Abs. 1 NotSan-APrV sieht drei Themenbereiche der mündlichen Ergänzungsprüfung vor:

  •     Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

 

  • Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

 

  • bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

Die Mandantin hatte ihre mündliche Prüfung tatsächlich an insgesamt drei Tagen, zu je einem Themengebiet. Nun ist allerdings im NotSanG oder in der NotSan-APrV explizit nicht vorgesehen, daraus auch drei einzelne Prüfungen zu machen. Im Gegenteil: Man kann gut die Rechts-Auffassung vertreten, dass dann der Charakter „einer“ mündlichen Prüfung bzw. des „einen“ mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung dann nicht mehr gewahrt ist.

Spannender Weise sieht aber § 18 Abs. 3 NotSan-APrV inzident die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besetzung des Prüfungsausschusses für die unterschiedlichen Teile der Prüfung vor. Aber es fehlt eine Regelung wie in § 17 Abs. 5 NotSan-APrV. Diese Vorschrift regelt, dass die praktische Prüfung über zwei Tage verteilt werden kann. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind -einmal mehr- in dieser Hinsicht wenig anwenderfreundlich, egal ob Schule, Behörde oder der nachher nörgelnde Rechtsanwalt. Insgesamt wird man rechtlich gut vertreten können, dass eine über drei Tage verteilte mündliche Prüfung einen Formfehler darstellt. Eine Anfechtbarkeit des Prüfungsbescheides und ein neuer Versuch sind damit greifbar.

Im konkreten Fall kam es darauf allerdings nicht mehr an: Man hatte seitens der Behörde übersehen, den Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung mit einem Arzt mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin auszustatten. Alleine damit lag ein gravierender Mangel vor.

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Beratungshilfe?

Natürlich übernehme ich auch Mandate auf der Basis von Beratungshilfe. Zum einen bin ich dazu rechtlich verpflichtet, zum anderen halte ich es im Sinne eines sozialen Kitts in der Gesellschaft für notwendig, sich auch für wirtschaftliche Schwächere einzusetzen.

Allerdings: Entsprechende Mandantinnen und Mandanten müssen den Beratungshilfeschein selbst beantragen und zum ersten Termin mitbringen.

Mit den entsprechenden Unterlagen (Personalausweis, Einkommensnachweise, ggf. Schriftwechsel) ist das oftmals problemlos beim zuständigen Amtsgericht in einem persönlichen Termin möglich. Die Beantragung von Beratungshilfe durch mich für den Mandanten führt hingegen leider oftmals zu einem wochen- bis monatelangem Schriftwechsel mit dem Gericht.

Ein Beispiel:

Herr M erscheint und wünscht die Übernahme einer Sache gegen seine Pflegeversicherung. Herr M. ist mittelos und habe schon einen Beratungshilfeschein, diesen aber zu Hause vergessen. Ich zweifele kurz, glaube aber Herrn M und dieser sagt zu, den Beratungshilfeschein kurzfristig hereinzubringen. Fristwahrend lege ich also schonmal Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse ein.

Am nächsten Morgen ist ein Umschlag von Herrn M. im Briefkasten. Leider kein Beratungshilfeschein, sondern ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe. In einer anderen Handschrift ist dort ein gerichtliches Aktenzeichen eingetragen. Auf telefonische Nachfrage teilt Herr M mit, dass Gericht habe ihm das so gegeben, das müsse der Anwalt einreichen.

Das ist so halb richtig, denn a) muss ich den Antrag nicht einreichen, vgl. § 16a Abs. 2 BORA und b) hätte das Gericht grundsätzlich auch gleich den Bewilligungsschein erteilen können und Herrn M nicht lediglich ein Antrags-Formular überreichen können.

Ich sende dieses Formular dann kommentarlos an das Amtsgericht am 2. Juni.

Schon zehn Tage später, das ist tatsächlich relativ zügig, fragt das Gericht schriftlich nach, wann ich die Tätigkeit für Herrn M denn aufgenommen habe. Hintergrund: Nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz l muss der Antrag spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, sonst gibt es kein Geld mehr vom Staat. Also eine erste kritische Nachfrage durch das Gericht, ob der Anspruch überhaupt besteht. Ich antworte noch am selben Tag, dem 12. Juni.

Zehn Tage später, am 22. Juni, hat das Gericht ein neues Schreiben und eine neue Frage: Worum geht es eigentlich? Die Angabe in dem Antrag „Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse vom ….“ sei doch zu pauschal und aus dem in Kopie beigelegten Bescheid der Pflegekasse könne man keine Fehler erkennen. Eine Antwort habe innerhalb von 2 Wochen zu folgen, sonst würde der Antrag abgelehnt.

Nun ja, in den Bescheiden der Pflegekasse steht relativ selten so etwas wie „Den zugrundegelegten Hilfebedarf haben wir unter Mitwirkung des MDK so niedrig angesetzt, dass sie keine Leistungen erhalten. Das machen wir so, weil wir gerne das Geld sparen und viele Menschen keinen Widerspruch einlegen“

Ich lasse mir etwas mehr Zeit und teile dem Gericht am 1. Juli konkrete Bedenken gegen den Bescheid mit. Nur zur Klarstellung: Wir befinden uns in dem Verfahren um die Bewilligung von Beratungshilfe. Also bei der Frage, ob ich aus der Staatskasse eine Vergütung für die Tätigkeit zugunsten des Herrn M bekomme.

Dann ist Schweigen im Walde, keine Bewilligung, keine Nachfrage. Also frage ich am 7. August, also nach 6 Wochen, mal nach, was die Sache macht.

2 Wochen später schreibt mir die Rechtspflegerin, sie benötige für die Bewilligung der Beratungshilfe die Widerspruchsbegründung. Wenn diese nicht innerhalb von 2 Wochen vorliegt, gehe sie von einer Rücknahme des Widerspruchs aus.

Mir platzt der Kragen und ich schreibe am 21. August dem Gericht:

 

1.

Eine Widerspruchsbegründung liegt nicht vor. Die Gewährung der Beratungshilfe soll gerade die Kostendeckung für die Begründung des Widerspruchs sicherstellen. Ich werde die Widerspruchsbegründung also erst fertigen, wenn eine Entscheidung über die Beratungshilfe vorliegt.

Inhaltlich darf ich auf mein Schreiben vom 1. Juli hinsichtlich konkreter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hinweisen.

Bewertungsmaßstab dürfte hier die Frage sein, ob die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) . Dies ist nach hiesiger Auffassung nicht ansatzweise erkennbar.

2.

Für den Antragsteller erfolgt klarstellend der Hinweis,  dass von einer Rücknahme des Antrags nicht auszugehen ist.

Die Angelegenheit wird von hier aus als ausgeschrieben betrachtet, ich bitte um Entscheidung.

Dann passiert etwas Unerwartetes: Eine gute Woche später, am 29. August, habe ich tatsächlich den Beratungshilfe-Schein in der Post. Nunmehr, nachdem ich fast 3 Monate lang mit Gericht geschrieben habe, damit mein mitteloser Mandat Beratungshilfe bekommt.

Immerhin werde ich für die gesamte Tätigkeit, also einschließlich der Führung des Widerspruchsverfahrens, nahezu „fürstlich“ entlohnt werden. Die Staatskasse zahlt ganze 121,38 €. Vom (mittelosen) Mandanten kann ich einen Eigenanteil von 15 € kassieren, macht insgesamt 136,38 €. Zum Vergleich: Hätte Herr M mich als Selbstzahler beauftragt, wären bei einer Standardabrechnung gemäß  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schon Kosten von 380,80 € entstanden.

Aus der Staatskasse erhalte ich also nur ein gutes Drittel der gesetzlichen Vergütung. Wahrscheinlich, weil die wochenlange Korrespondenz mit dem Gericht um die Bewilligung der Beratungshilfe nahezu vergnügungssteuerpflichtig ist.

Deshalb: Beratungshilfe: ja, bitte. Aber nur, wenn sie einen entsprechenden Berechtigungsschein zum ersten Termin bei mir mitbringen.

Einen Beratungshilfesschein erkennen Sie übrigens daran, dass groß „Bewilligung“ oder „Berechtigungsschein“ drüber steht. Wenn Sie ein Formular mit der Überschrift „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe“ erhalten, ist das eben nur das Antragsformular.

Kategorie: Allgemein ·Pflegerecht | von: Guido C. Bischof
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Patientengefährdung bei der Notfallsanitäter-Prüfung: Durchgefallen?

„Ich bin durchgefallen, weil ich den Patienten gefährdet habe“: eine Entscheidung des Prüfungsausschusses die komplett nachvollziehbar erscheint. „Primum non nocere“, niemand möchte einen Notfallsanitäter, der dem Patienten noch schadet oder ihn nur gefährdet. In vielen Dokumentationsformularen zur Ergänzungsprüfung ist daher  auch ein Hinweis enthalten, dass die Prüfung bei einer Patientengefährdung als „nicht bestanden“ zu bewerten ist.

Aber: Ganz so einfach ist es nicht.

Tatsächlich ist eine Patientengefährdung nicht automatisch und unmittelbar mit einem Nicht-Bestehen der Ergänzungsprüfung verbunden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus

Bei der Bewertung der einzelnen Fallbeispiele wird auf eine explizite Vorgabe für den Fall des Versterbens der Patientin oder des Patienten verzichtet. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind viel mehr gehalten, ihn in geeigneter Form in ihre Benotung der einzelnen Fallbeispiele einzubeziehen. Das gilt gleichermaßen für gravierende Fehlleistungen der Prüflinge, die zu einer vitalen Gefährdung der Patientinnen oder Patienten führen können.

(vergleiche Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49)

Patientenschädigungen oder -gefährdungen können also grundsätzlich zum Nicht-Bestehen der Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung führen. Die Prüfer sollen ein derartiges Verhalten „in geeigneter Form“ in ihre Bewertung einbeziehen. Das heißt aber auch: Eine automatische Bewertung des Kandidaten als „durchgefallen“ ist nicht zwingend. Insbesondere wenn in solchen Fällen die Dokumentation der Prüfung unzureichend ist, mithin eben die Begründung des Nicht-Bestehens, können derartige Entscheidungen mit hohen Erfolgsaussichten angefochten werden.

Die rechtliche Situation ist tatsächlich noch etwas komplizierter: Denn wenn eine solche Entscheidung gründlich dokumentiert vom Prüfungsausschuss getroffen wird, kann immer noch z. B. der Prüfungsausschuss nicht wirksam bestellt oder besetzt sein. Die Entscheidung, mag sie inhaltlich noch so richtig sein, ist dann dennoch im Widerspruchverfahren aufzuheben.

Diese Feinheiten der Prüfung und der Prüfungsdokumentation sind aber häufig nur nach umfassender Akteneinsicht feststellbar. Ich weise insofern auf meinen Artikel „Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?“ hin.

Rechtliche Probleme bei der Notfallsanitäter-Prüfung oder im Rettungsdienst allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Mindestlohn in der Pflege

Neben dem allgemeinen Mindestlohn (8,84 € pro Stunde) gibt es weitere, weniger bekannte gesetzliche Mindestlöhne. Dazu gehört der Mindestlohn in der Pflegebranche von derzeit 10,20 €/Stunde. Dieser steigt ab dem 1. Januar 2018 auf 10,55 € pro Stunde (westliche Bundesländer und Berlin) bzw. 10,05 € (östliche Bundesländer). Diese und weitere  Steigungen sind wie folgt vorgesehen:

Ab West und Berlin Ost
1. Januar 2018 10,55 € 10,05 €
1. Januar 2019 11,05 € 10,55 €
1. Januar 2020 11,35 € 10,85 €

Die Mindestlohn-Verordnung gilt für alle Arbeitgeber in der Pflegebranche, ambulant wie stationär. Entscheidend ist, dass es sich um einen Betrieb handelt, der Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringt. Der Mindestlohn gilt dann für alle Arbeitnehmer im Bereich Pflege oder Betreuung, unabhängig von der Qualifikation. Der Mindestlohn gilt also auch für Alltagsbegleiter oder Assistenzkräfte.

Nicht nach dem Mindestlohn bezahlt werden müssen Auszubildende oder Arbeitnehmer z. B. in den Bereichen Technik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei kommt es aber auf das konkrete Tätigkeitsfeld an, nicht auf die theoretische Beschreibung im Arbeitsvertrag. Ist etwa eine Hauswirtschaftskraft überwiegend damit beschäftigt, Pflegebedürftigen Nahrung anzureichen, kann es sich um Pflege handelt und sie unterfällt dann dem Pflegemindestlohn.

Der Mindestlohn ist auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. Arbeitnehmer können den Mindestlohn bis zu 12 Monate rückwirkend geltend machen.

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Kategorie: Arbeitsrecht ·Pflegerecht | von: Guido C. Bischof
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Pflicht eines Rettungsdienstes, Mitarbeiter eines Einsatzes namentlich bekannt zu geben (AG München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16)

In lockerer Reihenfolge stelle ich hier Urteile mit Rettungsdienstbezug vor und bespreche diese kurz. Heute:

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

Pflicht eines Rettungsdienstunternehmens am Einsatz beteiligte Mitarbeiter namentlich zu benennen (hier verneint)

1.Sachverhalt

Der Kläger klagt gegen eine Hilfsorganisation auf Auskunft der vollständigen Namen und ladungsfähigen Anschriften der konkret an einem Einsatz beteiligten Mitarbeiter. Er behauptet konkret eine Fehlbehandlung, insbesondere die Überdosierung von Medikamenten. Ferner habe man über ihn gesagt, man müsse ihn „abschießen“. Das Gericht hat die  Klage gegen die Hilfsorganisation auf Auskunft abgewiesen.

2. Rechtliche Betrachtung

Die Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall ist richtig, aber in keiner Weise zu verallgemeinern. Im klinischen Bereich entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein Patient Anspruch haben kann auf die Mitteilung der Namen des ihn behandelnden Personals, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu muss der Patient bzw. Kläger darlegen, dass diese z. B. als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 137/14).

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf den Rettungsdienst übertragbar, so dass sich auch dort ein entsprechender Auskunftsanspruch ergeben kann.

Im konkreten Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er wisse nicht, ob die von ihm gerügte Medikamentengabe nicht eventuell doch erst später stationär erfolgt sei. Nach Auffassung des Gerichts führte zur Klageabweisung auch, dass der Kläger nicht sagen, welche Person geäußert habe, man müsse ihn „abschießen“. Insofern dürften die anderen Mitarbeiter allerdings als zeugen in Betracht kommen, so dass insofern ein Auskunftsanspruch bestünde.  Meines Erachtens wäre noch ein weitere Grund zur Abweisung der Klage gegeben: Ein Rechtsverhältnis war im konkreten Fall primär zwischen dem Kläger und dem Träger des Rettungsdienstes gegeben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch gegen eine am Einsatz beteiligte Hilfsorganisation geltend gemacht. Der Kläger hat sich also (auch) gegen die falsche Beklagte gewandt.

3. Nebenbemerkung

Die Entscheidung zeigt nebenbei, wie wichtig eine überlegte Kommunikation, gerade mit Patienten in psychiatrischen Notfällen sein kann. Die Situation scheint maßgeblich auch deswegen eskaliert zu sein, weil der Kläger die Aussage „man wolle ihn abschießen“ wörtlich genommen hat. Zwar mag dieser Ausdruck als Bezeichnung einer Sedierung oder Narkotisierung unter fachpersonal intern üblich sein, der Gebrauch gegenüber Dritten war hier aber mindestens unklug.

Der Träger des Rettungsdienstes müsste im übrigen lediglich die vollständigen Namen (Vor- und Zuname) und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Dabei muss es sich nicht um eine Privatadresse handeln, eine dienstliche Anschrift reicht aus. Aus Aspekten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird es in der Regel auch geboten sein, nur eine dienstliche Anschrift mitzuteilen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder suchen Sie einen Doeznt für Ihre Fortbildung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!   

Der Volltext der Entscheidung ist hier erhältlich:   Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

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