Zahlreiche rechtliche Neuerungen haben sich in jüngester Zeit zum Thema Urlaub ergeben, unter anderem gibt es keinen automatischen Verfall mehr am 31. März. Ein kurzer Überblick:
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch
Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt zumindest der gesetzliche Mindesturlaub nicht. Praktisch bedeutet dies, dass Mitarbeitende ihren Urlaub aus dem Vorjahr auch noch nach dem 31. März nehmen können (EuGH, Urteil vom 06. November 2018, C-619/16).
Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar dazu auffordern, Urlaub zu nehmen. Der Betrieb muss zudem mitteilen, dass der Urlaub ansonsten verfällt. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer auch darüber informieren, dass sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15).
Sinnvoll wird ein solcher Hinweis durch den Arbeitgeber nur sein, wenn er schriftlich und nachvollziehbar erfolgt. Der Arbeitgeber muss ggf. später den entsprechenden Hinweis beweisen können
Was wenn kein Urlaub gewährt wird?
Der Arbeitgeber hat den Urlaub als entsprechende bezahlte Arbeitsfreistellung zu gewähren. Dabei sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen zu bevorzugen sind, dürfen zu einer Ablehnung führen. Grundsätzlich lässt sich ein Urlaubsanspruch auch arbeitsgerichtlich durchsetzen, gegebenenfalls sogar als Eilverfahren. Eine Ausbezahlung des Urlaubs (Abgeltung) ist gesetzlich zunächst nicht vorgesehen. Gelegentlich einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierauf einvernehmlich oder in besonderen Situationen, etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Urlaub bei längerer Erkrankung
Konnten Urlaubstage wegen Krankheit nicht genommen werden, ist von einer Frist von mindestens 15 Monaten auszugehen ab Ende des jeweiligen Jahres. Unter Umständen kann dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der aus längerer Erkrankung zurückkehrt, zunächst mehrere Wochen Urlaub hat.
Urlaub für Erben
Neu ist auch, dass Urlaubsansprüche auf die Erben übergehen können. Verstirbt ein Arbeitnehmer und hat noch Urlaubsansprüche, können die Erben eine entsprechende Urlaubsabgeltung verlangen. Nach neuer europäischer Rechtsprechung gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer noch während des Beschäftigungsverhältnisses verstirbt (EuGH, Urt. v. 6. November 2018, Az. C-569/16).
Wie berechnet sich eine Urlaubsabgeltung?
Beantragt der Arbeitnehmer erfolglos Urlaub oder machen die Erben einen Abgeltungsanspruch geltend, ist der Urlaub finanziell zu vergüten. Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und noch bestehenden Urlaubsansprüchen kommt dies in Betracht.
Dann ist der Wert eines Urlaubstages, bzw. entsprechend eines Arbeitstages zu ermitteln. Hierzu gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Am einfachsten ist eine Berechnung des Brutto-Quartalseinkommen durch die Anzahl der Arbeitstage im Quartal.
Bei einem monatlichen Brutto von 2.500,-€ und fünf Arbeitstagen pro Woche ergibt sich folgende Berechnung:
Brutto-Quartalseinkommen: 7.500,-€ (2.500,-€ mal 3 Monate)
Arbeitstage im Quartal: 65 (13 Wochen je 5 Arbeitstage)
Abgeltung pro Urlaubstag/Arbeitstag: 115,38 € (7.500,-€ durch 65 Tage)
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