Kanzlei Bischof

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Rettungsdienst-Recht: Was tun, wenn der Patient erkrankt oder verletzt ist, aber nicht in das Krankenhaus will?

Wenn ich als Dozent auf Rettungsdienst-Fortbildungen unterwegs bin, höre ich manchmal als kurze selbstbewusste Antwort auf die Frage „Dann lasse ich den unterschreiben und gut ist“. Tatsächlich ist eine vom Patienten schriftlich bestätigte Transportverweigerung die „halbe Miete“.

In der Praxis ergeben sich aber zwei Probleme: 1. War der Patient überhaupt entscheidungsfähig und 2. Worüber wurden denn der Patient überhaupt aufgeklärt?

Die Entscheidungsfähigkeit

Einwilligungsfähig bzw. entscheidungsfähig ist, wer Bedeutung und Tragweite – auch die Risiken – der Maßnahme bzw. der Ablehnung der Versorgung erfassen und seinen Willen entsprechend einrichten kann.

Grundsätzlich ist zunächst jeder Volljähriger entscheidungsfähig. An der grundsätzlichen Einwilligungsfähigkeit bzw. Entscheidungsfähigkeit können sich verletzungs-, erkrankungs- oder situationsbedingt Zweifel ergeben. Insofern ist eine Einsatzdokumentation (Rettungsdienst-Protokoll) sinnvoll, die Anhaltspunkte für die Entscheidungsfähigkeit des Patienten enthält. Statt einem allgemeinem „Patient ist geschäftsfähig“ –was juristisch auch nicht der zutreffende Begriff wäre- empfehlen sich Feststellungen zur vollständigen Orientierung des Patienten. Idealerweise ist auch die Erhebung von Vitalwerten und ein weitgehender Ausschluss neurologischer Erkrankungen möglich. Natürlich sollten diese Feststellungen dokumentiert werden. Sofern sich insofern keine Auffälligkeiten ergeben, liegt Entscheidungsfähigkeit des Patienten vor.

Worüber wurde der Patient aufgeklärt?

Mir sind mehrere reale Fälle bekannt, in denen Patienten oder Angehörige später behaupten, es sei gar nicht oder nur unvollständig über die Folgen der Transport-Verweigerung informiert worden. Daher sollte ferner dokumentiert werden, über welche (Verdachts-)Diagnose und welche mögliche Folgen der Transportverweigerung der Patient aufgeklärt wurde.

Ein Beispiel

„Trotz momentaner Beschwerdefreiheit kann Gehirnblutung präklinisch nicht sicher ausgeschlossen werden, mögliche Folgen: Bewusstlosigkeit, bleibende Schäden (Schwerstpflegebedürftigkeit), Tod“

Verweigerungsformulare auf denen vorgedruckt steht, es sei über „alle Folgen“ aufgeklärt worden, sind insofern wenig hilfreich, da sie das oben skizzierte Problem nicht lösen. Auch die häufig verwandte Formulierung der Patient trage „die volle Verantwortung“ und könne niemanden haftbar machen, klingt kernig ist aber juristisch wenig hilfreich.

Die Dokumentation sollten daher auch Ausführungen enthalten, über welche möglichen Folgen der Patient aufgeklärt wurde.

Wieso den ganzen Schriftkram, wir sind doch zu zweit?

Richtig! Im Fall eines Strafverfahrens nämlich zwei Beschuldigte. Und Beschuldigten unterstellt man tendenziell, dass sie ihre Haut retten wollen und deshalb „Schutzbehauptungen“ aufstellen, auf deutsch: nicht die Wahrheit sagen.

Aber es steht doch „Aussage gegen Aussage“?

Es steht die Schilderung eines oder zweier Beschuldigter gegen ein Opfer und gegebenenfalls weitere Zeugen. Das ist im Strafrecht eine nicht untypische Situation die keinesfalls automatisch zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt.

Auch zivilrechtlich, also was einen Schadensersatzanspruch des Patienten angeht, besteht ohne ausreichende Dokumentation ein Haftungsrisiko zumindest für den Träger des Rettungsdienstes. Eine grob unvollständige oder gar komplett fehlende Dokumentation kann dann zur Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterungen für den Geschädigten führen.

Was tun?

  • Versuchen den Patienten von der Behandlung/Beförderung zu überzeugen
  • falls dies scheitert: gründliche Aufklärung über mögliche Folgen, gründliche Dokumentation der Aufklärung

Artikel „Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“, Rettungsdienst 7/2018

Titelbild Rettungsdienst 7/2018, Quelle: S&K-Verlag

Titelbild Rettungsdienst 7/2018, Quelle: S&K-Verlag

 

In der Ausgabe 7/2018 der Zeitschrift „Rettungsdienst“ aus dem S&K-Verlag findet sich mein Artikel

 

„Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“.

 

Kann Rettungsfachpersonal einen Patienten aufklären?

…ist die Überschrift und Fragestellung eines Kurzbeitrags, den ich auf der Seite des S&K-Verlags veröffentlicht habe:

 

https://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/kann-rettungsfachpersonal-einen-patienten-aufklaeren.html

Pflicht eines Rettungsdienstes, Mitarbeiter eines Einsatzes namentlich bekannt zu geben (AG München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16)

In lockerer Reihenfolge stelle ich hier Urteile mit Rettungsdienstbezug vor und bespreche diese kurz. Heute:

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

Pflicht eines Rettungsdienstunternehmens am Einsatz beteiligte Mitarbeiter namentlich zu benennen (hier verneint)

1.Sachverhalt

Der Kläger klagt gegen eine Hilfsorganisation auf Auskunft der vollständigen Namen und ladungsfähigen Anschriften der konkret an einem Einsatz beteiligten Mitarbeiter. Er behauptet konkret eine Fehlbehandlung, insbesondere die Überdosierung von Medikamenten. Ferner habe man über ihn gesagt, man müsse ihn „abschießen“. Das Gericht hat die  Klage gegen die Hilfsorganisation auf Auskunft abgewiesen.

2. Rechtliche Betrachtung

Die Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall ist richtig, aber in keiner Weise zu verallgemeinern. Im klinischen Bereich entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein Patient Anspruch haben kann auf die Mitteilung der Namen des ihn behandelnden Personals, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu muss der Patient bzw. Kläger darlegen, dass diese z. B. als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 137/14).

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf den Rettungsdienst übertragbar, so dass sich auch dort ein entsprechender Auskunftsanspruch ergeben kann.

Im konkreten Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er wisse nicht, ob die von ihm gerügte Medikamentengabe nicht eventuell doch erst später stationär erfolgt sei. Nach Auffassung des Gerichts führte zur Klageabweisung auch, dass der Kläger nicht sagen, welche Person geäußert habe, man müsse ihn „abschießen“. Insofern dürften die anderen Mitarbeiter allerdings als zeugen in Betracht kommen, so dass insofern ein Auskunftsanspruch bestünde.  Meines Erachtens wäre noch ein weitere Grund zur Abweisung der Klage gegeben: Ein Rechtsverhältnis war im konkreten Fall primär zwischen dem Kläger und dem Träger des Rettungsdienstes gegeben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch gegen eine am Einsatz beteiligte Hilfsorganisation geltend gemacht. Der Kläger hat sich also (auch) gegen die falsche Beklagte gewandt.

3. Nebenbemerkung

Die Entscheidung zeigt nebenbei, wie wichtig eine überlegte Kommunikation, gerade mit Patienten in psychiatrischen Notfällen sein kann. Die Situation scheint maßgeblich auch deswegen eskaliert zu sein, weil der Kläger die Aussage „man wolle ihn abschießen“ wörtlich genommen hat. Zwar mag dieser Ausdruck als Bezeichnung einer Sedierung oder Narkotisierung unter fachpersonal intern üblich sein, der Gebrauch gegenüber Dritten war hier aber mindestens unklug.

Der Träger des Rettungsdienstes müsste im übrigen lediglich die vollständigen Namen (Vor- und Zuname) und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Dabei muss es sich nicht um eine Privatadresse handeln, eine dienstliche Anschrift reicht aus. Aus Aspekten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird es in der Regel auch geboten sein, nur eine dienstliche Anschrift mitzuteilen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder suchen Sie einen Doeznt für Ihre Fortbildung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!   

Der Volltext der Entscheidung ist hier erhältlich:   Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?

„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?

Der Thieme-Verlag stellt den Artikel freundlicher Weise gratis zur Verfügung. Hier ist sowohl eine Web-Version als auch die PDF-Variante erhältlich.

(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)

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