Kanzlei Bischof

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Aktuelles/Blog

Geschützt: NotSan-Azubis: Präsentation NotSanG, NotSanAPrV

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Geschützt: Formelle Fehler bei NotSan-Prüfungen

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Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Online-Diskussion Notfallsanitäter-Gesetz: Aufzeichnung jetzt verfügbar

In der letzten Woche durfte ich an einer Online-Diskussion um § 2a NotSanG teilnehmen. Veranstalter war die Deutsche Gesellschaft für Rettungswissenschaften e. V. (DGRe). Teilnehmende waren:

Markus Eitzer (Stadtrechtsrat, Notfallsanitäter, Mannheim)
Thomas Hochstein (Erster Staatsanwalt, Rettungssanitäter, Stuttgart)
Prof. Dr. Andreas Pitz (Professor für Gesundheitsrecht, Rettungsassistent, Mannheim) Guido C. Bischof (Fachanwalt, Notfallsanitäter, Castrop-Rauxel)

Die Aufzeichnung ist jetzt auf Youtube verfügbar:

DGRe-Paneldiskussion § 2a NotSanG

Der DGRe, namentlich Thomas Hofmann, danke ich für die Einladung und die Moderation.

Guido C. Bischof jetzt auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bereits langjährig bin ich auch schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Um sich offiziell „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nennen zu dürfen, benötigt es aber etwas mehr: Ein Lehrgang von 120 Stunden, drei Klausuren zu fünf Stunden und zuletzt muss man mindestens 100 bearbeitete arbeitsrechtliche Fälle nachweisen.

Nachdem ich Anfang 2020 den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hatte, hatte ich dann auch Zeit, meine entsprechende Fall-Liste zusammenzustellen. Nun ist es offiziell: Ich bin (auch) Fachanwalt für Arbeitsrecht und führe damit die zweite Fachanwaltsbezeichnung. Fachanwalt für Medizinrecht bin ich bereits seit 2014.

Kategorie: Allgemein ·Arbeitsrecht | von: Guido C. Bischof
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Geschützt: Rettungsdienstfortbildung in Oberhausen

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Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof

Geschützt: Weiterbildung Klinische Krisenintervention

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Kategorie: Allgemein | von: Guido C. Bischof

Corona-Quarantäne rechtswidrig, wenn Arbeit erlaubt

Aus den „Frühzeiten“ der Pandemie liegt hier noch ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, über den ich noch nicht geschrieben habe.

Ich war beauftragt, gegen eine „Absonderungsverfügung“, also eine Quarantäne-Anordnung eines Gesundheitsamtes vorzugehen. Dies war letztlich auch erfolgreich.

In einem Nebenaspekt befasst sich das Verwaltungsgericht mit der sog. „Arbeits-Quarantäne“. Gemeint ist, dass einer Person die „ansteckungsverdächtig“ ist oder eine Kontaktperson ist, eine Absonderung (Quarantäne) auferlegt wird. Zugleich wird dieser Person aber gestattet, ihrer Arbeit nachzugehen.

Diese war insbesondere bei Mitarbeitenden im Gesundheitswesen üblich. Diese mussten -bei entsprechende Verdacht oder gar Nachweis einer Infektion- in Quarantäne, „durften“ aber dennoch arbeiten.

Wenn man über diese Arbeits-Quarantäne nachdenkt: ist dies schon etwas merkwürdig: Eine eventuell infektiöse Person muss sich isolieren, darf (oder besser: muss) jedoch weiter arbeiten und hat dabei Kontakt zu erkrankten oder gesundheitlich geschwächten Personen.

Das Verwaltungsgericht findet deutliche Worte:

Ungeachtet dessen erweist sich die hier angeordnete häusliche
Absonderung als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme ist unverhält-
nismäßig. Dadurch, dass der Antragstellerin gestattet wurde, während
der häuslichen Absonderung ihrer Arbeit außerhalb des Hauses nach-
zugehen, ist die Eignung der Maßnahme für eine Unterbrechung einer
Infektionskette grundlegend in Frage gestellt.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 1232/20

Kurzfassung: Wenn Quaranänte oder Absonderung, dann auch „echt und komplett“. Die Anordnung einer „Arbeits-Quarantäne“ wird regelmäßig zur rechtswidrig der kompletten Quarantäne-Anordnung führen.

Guido C. Bischof verantwortet Kapitel in medizinrechtlichem Kompendium

Der C. F. Müller-Verlag hat kürzlich die 56. Aktualisierung zum Werk „Gesundheitsrecht – Kompendium für die Rechtspraxis“ veröffentlicht.

Damit enthält das Kompendium erstmals Kapitel zur Thematik „Rettungsdienst und Notfallversorgung“. Es ist einer der wenigen deutschsprachigen Fachbücher, in dem diese Thematik überhaupt behandelt wird. Verantwortlicher Autor ist Guido C. Bischof, Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht und Notfallsanitäter.

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