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Aufklärung durch Notfallsanitäter bei Transportverweigerung?

Kann ich als Notfallsanitäter Patienten selbst aufklären, die den Transport oder die Versorgung verweigern? Ein kurzes Youtube-Video:

In der Zeitschrift „Retten“ gibt es noch einen etwas älteren Aritkel vn mir dazu: Volltext gratis unter: https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/pdf/10.1055/s-0042-114478.pdf

Haben Sie Bedarf an Beratung oder einem Seminar? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Seminar: Rechtsgrundlage der Leitstellen-Arbeit

In dieser Woche durfte ich bei einer Berufsfeuerwehr im Ruhrgebiet ein Seminar zu Rechtsgrundlagen der Leitstellen-Arbeit halten. Vielen Dank!

Die Teilnehmer können die Präsentation hier herunterladen, das Passwort gab es in der Veranstaltung:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Fortbildung: Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst

Vielen Dank für eine sehr engagierte Fortbildung Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst in Nordhessen.

Die Teilnehmenden finden die Präsentation hier. Wie fast immer gab es das Passwort in der Veranstaltung.

Ich freue mich auf die Folgetermine zu dieser Rettungsdienst-Fortbildung.

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für Ihren Rettungsdienst? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Leitstellen-Lehrgang: Rechtliche Grundlagen

Im Leitstellen-Lehrgang habe ich wieder den Part „Rechtsgrundlagen für Leitstellen-DisponentInnen“ vermitteln dürfen. Vielen Dank für engagierte Gespräche um Haftung und mehr in der Integrierten Leitstelle.

Die Teilnehmenden können die Präsentation hier herunterladen:

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für die Leitstelle? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

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Haftung für NotSan-Azubis

Das neue Jahr begann mit einem Rechts-Repetitorium für Auszubildende zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Der Fokus lag auf der zivilrechtlichen Haftung.

Vielen Dank für Eure engagierte Beteiligung! Die Präsentation findet Ihr hier, das Passwort gab es in der Veranstaltung.

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Leitstellen-Lehrgang April 2023 – Rechtsgrundlagen

Die Teilnehmenden des Moduls „Rechtsgrundlagen“ im Leitstellen-Lehrgang können hier meine Präsentation als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.

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Geschützt: Leitstellen-Lehrgang Januar 2023

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Warum Rettungsfachpersonal auch vermeintliche „Bagatellfälle“ nicht ablehnen und zuhause lassen sollte

Als ich gerade eine eMail verfasste, mir fiel auf, dass ich das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15 hier noch gar nicht kommentiert habe. Dabei ist dies eine wichtige Gerichtsentscheidung zu der Frage, warum Rettungsfachpersonal juristisch betrachtet auch einen Bagatellfall nicht ablehnen und zuhause lassen sollte.  Also denn:

Der Fall:

Ein Rettungswagen wurde morgens gegen 7.00 Uhr zu einem Patienten mit Brustschmerzen alarmiert. Die Rettungsassistenten waren der Auffassung, es läge keine kardiale Ursache vor. Sie hielten also einen Herzinfarkt oder ähnliches für ausgeschlossen. Vielmehr ging das Rettungsdienst-Personal davon aus, dass beim Patienten Intercostalbeschwerden vorlagen, also Muskel- oder Nervenschmerzen an der Brustwand. Das Rettungsfachpersonal verwies den Patienten an seinen Hausarzt und führte keinen Krankenhaustransport durch.

Der später am selben Tag konsultierte Hausarzt veranlasste eine Klinikeinweisung. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt festgestellt. Der Patient erlitt während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es wurden mehrere Stents gesetzt. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Berlin hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt. Das Kmmergericht (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte diese Entscheidung mit folgenden Leitsätzen:

  • Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
  • Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungsassistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
  • Nimmt Rettungsfachpersonal eine entsprechende Einordnung vor, wird es im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln gestattet (hier: grober Behandlungsfehler mit entsprechender Beweislastumkehr)

Fazit:

Einmal mehr eine Entscheidung, die Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zu äußerster Zurückhaltung mahnt, einen Patienten „abzulehnen“. Auch wenn der Eindruck entsteht, der Rettungsdienst wäre für eine Bagatelle oder gar mißbräuchlich als „Blaulicht-Taxi“ alarmiert worden,  sollten Patienten nur auf deren eigenen Wunsch und mit entsprechender ausführlicher Dokumentation zuhause gelassen werden. Transportverweigerungen durch den Rettungsdienst sollten unterbleiben, da sie juristisch riskant sind. Im vorliegenden Fall hat es primär finanziell den Träger des Rettungsdienstes „erwischt“. Allerdings besteht bei vergleichbaren Fällen durchaus auch ein Risiko, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber beim Mitarbeiter Regress nimmt. Daneben sind auch strafrechtliche Folgen gut denkbar.

Zum Vorgehen bei einem verweigernden Patienten darf ich auf

hinweisen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder benötigen Sie einen Referenten für Ihre Veranstaltung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

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