Kanzlei Bischof

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Rettungsdienst-Recht

Das Fachgespräch in der praktischen Notfallsanitäterprüfung

Sowohl bei der Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter als auch bei der Vollprüfung („Staatsexamen“) ist vorgesehen, dass jedes Fallbeispiel durch ein Fachgespräch ergänzt wird. In dem Fachgespräch soll der Prüfling sein Handeln erläutern und begründen sowie die Prüfungssituation reflektieren (§ 17 Abs. 3 NotSan-APrV). Dies gilt auch bei der Ergänzungsprüfung (§ 19 Abs. 1 NotSan-APrV).

Zeitrahmen insgesamt maximal 40 Minuten

Das Fachgespräch gehört also verpflichtend zu jedem Fallbeispiel der praktischen Prüfung. Der gesamte Zeitrahmen für jedes Fallbeispiel, inkl. Dokumentation und Fachgespräch, beträgt zwischen 20 und 40 Minuten (§ 17 Abs. 5 NotSan-APrV).

In der Praxis ist die Ausgestaltung dieses Fachgesprächs höchst unterschiedlich.

Teilweise wird das Fachgespräch dazu genutzt, dem Prüfling umfassende Fragen zu stellen, die deutlich abseits des eigentlichen Fallbeispiels liegen. So sind mir Prüfungsdokumentationen bekannt, in denen der Prüfling umfangreich über Details der Pharmakologie von Medikamenten befragt wurde, welche im Fallbeispiel irrelevant waren. Es handelte sich faktisch um eine weitere mündliche Prüfung.

Gerade dies ist aber nicht vorgesehen.

Fachgespräch soll keine mündliche Prüfung sein

Wie der Begründung der Notfallsanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSanAPrV) zu entnehmen ist, soll das Fachgespräch die Übungskünstlichkeit der Prüfungssituation ausgleichen. Der Prüfling soll Gelegenheit erhalten, nachzuweisen, dass er in der Lage ist, sein Handeln auf andere Fallkonstellationen zu übertragen, sein Handeln zu begründen und Reflektiosnfähigkeit zu zeigen (Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49). Ausdrücklich weist die Gesetzesbegründung daraufhin: Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Nachfragen der prüfenden Personen nicht zur Situation einer weiteren mündlichen Prüfung führen.

Der Übergang zwischen einem Fachgespräch und einer mündlichen Prüfung kann fließend sein. Spätestens wenn vom Prüfling aber fernliegende Fragen auf hohem Niveau beantwortet werden sollen, wird die Schwelle des von der Ausbildung- und Prüfungsordnung vorgesehen, überschritten sein. Es leigt dann eine (weitere) mündliche prüfung vor, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Damit kann dann eine Fehlerhaftigkeit der Prüfung vorliegen, die -unabhängig von der gezeigten Leistungen- jedenfalls zur Angreifbarkeit eines Bescheides über das Nicht-Bestehen führen kann.

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Mündliche Notfallsanitäter-Prüfung: Über mehrere Tage verteilt?

Kürzlich hatte ich die Prüfungsdokumentation einer Ergänzungsprüfung einer Rettungsdienst-Schule aus dem Nordosten Deutschlands in der Hand, oder besser die Dokumentation des dortigen staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen.

Etwas verblüfft sah ich, dass die mündliche Prüfung über insgesamt drei Tage gestreckt war. § 18 Abs. 1 NotSan-APrV sieht drei Themenbereiche der mündlichen Ergänzungsprüfung vor:

  •     Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

 

  • Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

 

  • bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

Die Mandantin hatte ihre mündliche Prüfung tatsächlich an insgesamt drei Tagen, zu je einem Themengebiet. Nun ist allerdings im NotSanG oder in der NotSan-APrV explizit nicht vorgesehen, daraus auch drei einzelne Prüfungen zu machen. Im Gegenteil: Man kann gut die Rechts-Auffassung vertreten, dass dann der Charakter „einer“ mündlichen Prüfung bzw. des „einen“ mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung dann nicht mehr gewahrt ist.

Spannender Weise sieht aber § 18 Abs. 3 NotSan-APrV inzident die Möglichkeit einer unterschiedlichen Besetzung des Prüfungsausschusses für die unterschiedlichen Teile der Prüfung vor. Aber es fehlt eine Regelung wie in § 17 Abs. 5 NotSan-APrV. Diese Vorschrift regelt, dass die praktische Prüfung über zwei Tage verteilt werden kann. Das NotSanG und die NotSan-APrV sind -einmal mehr- in dieser Hinsicht wenig anwenderfreundlich, egal ob Schule, Behörde oder der nachher nörgelnde Rechtsanwalt. Insgesamt wird man rechtlich gut vertreten können, dass eine über drei Tage verteilte mündliche Prüfung einen Formfehler darstellt. Eine Anfechtbarkeit des Prüfungsbescheides und ein neuer Versuch sind damit greifbar.

Im konkreten Fall kam es darauf allerdings nicht mehr an: Man hatte seitens der Behörde übersehen, den Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung mit einem Arzt mit Zusatzweiterbildung Notfallmedizin auszustatten. Alleine damit lag ein gravierender Mangel vor.

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Patientengefährdung bei der Notfallsanitäter-Prüfung: Durchgefallen?

„Ich bin durchgefallen, weil ich den Patienten gefährdet habe“: eine Entscheidung des Prüfungsausschusses die komplett nachvollziehbar erscheint. „Primum non nocere“, niemand möchte einen Notfallsanitäter, der dem Patienten noch schadet oder ihn nur gefährdet. In vielen Dokumentationsformularen zur Ergänzungsprüfung ist daher  auch ein Hinweis enthalten, dass die Prüfung bei einer Patientengefährdung als „nicht bestanden“ zu bewerten ist.

Aber: Ganz so einfach ist es nicht.

Tatsächlich ist eine Patientengefährdung nicht automatisch und unmittelbar mit einem Nicht-Bestehen der Ergänzungsprüfung verbunden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus

Bei der Bewertung der einzelnen Fallbeispiele wird auf eine explizite Vorgabe für den Fall des Versterbens der Patientin oder des Patienten verzichtet. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sind viel mehr gehalten, ihn in geeigneter Form in ihre Benotung der einzelnen Fallbeispiele einzubeziehen. Das gilt gleichermaßen für gravierende Fehlleistungen der Prüflinge, die zu einer vitalen Gefährdung der Patientinnen oder Patienten führen können.

(vergleiche Bundesrats-Drucksache 728/13, Seite 49)

Patientenschädigungen oder -gefährdungen können also grundsätzlich zum Nicht-Bestehen der Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung führen. Die Prüfer sollen ein derartiges Verhalten „in geeigneter Form“ in ihre Bewertung einbeziehen. Das heißt aber auch: Eine automatische Bewertung des Kandidaten als „durchgefallen“ ist nicht zwingend. Insbesondere wenn in solchen Fällen die Dokumentation der Prüfung unzureichend ist, mithin eben die Begründung des Nicht-Bestehens, können derartige Entscheidungen mit hohen Erfolgsaussichten angefochten werden.

Die rechtliche Situation ist tatsächlich noch etwas komplizierter: Denn wenn eine solche Entscheidung gründlich dokumentiert vom Prüfungsausschuss getroffen wird, kann immer noch z. B. der Prüfungsausschuss nicht wirksam bestellt oder besetzt sein. Die Entscheidung, mag sie inhaltlich noch so richtig sein, ist dann dennoch im Widerspruchverfahren aufzuheben.

Diese Feinheiten der Prüfung und der Prüfungsdokumentation sind aber häufig nur nach umfassender Akteneinsicht feststellbar. Ich weise insofern auf meinen Artikel „Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?“ hin.

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Pflicht eines Rettungsdienstes, Mitarbeiter eines Einsatzes namentlich bekannt zu geben (AG München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16)

In lockerer Reihenfolge stelle ich hier Urteile mit Rettungsdienstbezug vor und bespreche diese kurz. Heute:

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

Pflicht eines Rettungsdienstunternehmens am Einsatz beteiligte Mitarbeiter namentlich zu benennen (hier verneint)

1.Sachverhalt

Der Kläger klagt gegen eine Hilfsorganisation auf Auskunft der vollständigen Namen und ladungsfähigen Anschriften der konkret an einem Einsatz beteiligten Mitarbeiter. Er behauptet konkret eine Fehlbehandlung, insbesondere die Überdosierung von Medikamenten. Ferner habe man über ihn gesagt, man müsse ihn „abschießen“. Das Gericht hat die  Klage gegen die Hilfsorganisation auf Auskunft abgewiesen.

2. Rechtliche Betrachtung

Die Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall ist richtig, aber in keiner Weise zu verallgemeinern. Im klinischen Bereich entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein Patient Anspruch haben kann auf die Mitteilung der Namen des ihn behandelnden Personals, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu muss der Patient bzw. Kläger darlegen, dass diese z. B. als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 137/14).

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf den Rettungsdienst übertragbar, so dass sich auch dort ein entsprechender Auskunftsanspruch ergeben kann.

Im konkreten Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er wisse nicht, ob die von ihm gerügte Medikamentengabe nicht eventuell doch erst später stationär erfolgt sei. Nach Auffassung des Gerichts führte zur Klageabweisung auch, dass der Kläger nicht sagen, welche Person geäußert habe, man müsse ihn „abschießen“. Insofern dürften die anderen Mitarbeiter allerdings als zeugen in Betracht kommen, so dass insofern ein Auskunftsanspruch bestünde.  Meines Erachtens wäre noch ein weitere Grund zur Abweisung der Klage gegeben: Ein Rechtsverhältnis war im konkreten Fall primär zwischen dem Kläger und dem Träger des Rettungsdienstes gegeben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch gegen eine am Einsatz beteiligte Hilfsorganisation geltend gemacht. Der Kläger hat sich also (auch) gegen die falsche Beklagte gewandt.

3. Nebenbemerkung

Die Entscheidung zeigt nebenbei, wie wichtig eine überlegte Kommunikation, gerade mit Patienten in psychiatrischen Notfällen sein kann. Die Situation scheint maßgeblich auch deswegen eskaliert zu sein, weil der Kläger die Aussage „man wolle ihn abschießen“ wörtlich genommen hat. Zwar mag dieser Ausdruck als Bezeichnung einer Sedierung oder Narkotisierung unter fachpersonal intern üblich sein, der Gebrauch gegenüber Dritten war hier aber mindestens unklug.

Der Träger des Rettungsdienstes müsste im übrigen lediglich die vollständigen Namen (Vor- und Zuname) und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Dabei muss es sich nicht um eine Privatadresse handeln, eine dienstliche Anschrift reicht aus. Aus Aspekten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird es in der Regel auch geboten sein, nur eine dienstliche Anschrift mitzuteilen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder suchen Sie einen Doeznt für Ihre Fortbildung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!   

Der Volltext der Entscheidung ist hier erhältlich:   Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

Notfallsanitäter-Ergänzungsprüfung: Nur zwei Prüfer in der mündlichen Prüfung?

Ich wurde in meiner mündlichen Ergänzungsprüfung nur durch zwei Prüfer geprüft? War das richtig?

Grundsätzlich muss der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung von mindestens zwei Fachprüferinnen oder- prüfern abgenommen werden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV). Einer dieser Prüfer muss jedoch Ärztin bzw. Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 NotSan-APrV). Ferner müssen unter den Prüfern der mündlichen Prüfung zwei Lehrkräfte sein, die an der Schule unterrichten (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV).

Eine mündliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter mit nur zwei Prüfern ist also möglich, wenn beide Prüfer Lehrkräfte an der Schule sind und mindestens einer davon Ärztin bzw. Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“.

Nicht zu verwechseln ist das natürlich mit der Frage, wer überhaupt dem Prüfungsausschuss angehören muss. Zu grundsätzlichen rechtlichen Fragen rund um die (nicht bestandene) Notfallsanitäter-Prüfung darf ich auf meinen Artikel „Notfallsanitäter-Prüfung nicht bestanden: Widerspruch oder nicht?“ hinweisen.

 

Abbruch der Notfallsanitäter-Ausbildung: Erstattung der Ausbildungskosten durch den Azubi?

Ich hatte kürzlich schon über einen Ausbildungsvertrag für Notfallsanitäter-Azubis berichtet, der eine unzulässige lange Probezeit enthielt.

Jetzt ist mir ein Ausbildungsvertrag mit folgender Formulierung untergekommen:

Beim Abbruch der Ausbildung müssen die bis dahin entstandenen Kosten (beispielsweise für Lehrgangskosten, Führerschein Klasse C1, etc.) zurückerstattet werden.

 

Aus Sicht des Ausbildenden, also des Ausbildungsbetriebs, in der Sprache des NotSanG des „Ausbildungsträgers“ ein gut nachvollziehbares Ansinnen. Die Kosten der Notfallsanitäter-Ausbildung sind gut fünfstellig, dagegen ist der Azubi im Vergleich zum Rettungsassistenten weniger im Betrieb und nur eingeschränkt als Arbeitskraft „verwendbar“.

Rechtlich spannend ist aber die Frage: Kann man das wirksam so vereinbaren? Auch wenn eine solche Klausel im Ausbildungsvertrag steht, kann sie unwirksam sein, und ist dann das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

§ 20 Abs. 3 NotSanG regelt:

Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,

Man mag nun rechtlich darüber diskutieren, ob eine Entschädigung für den Abbruch der Ausbildung –so die obige Vertragsklausel- denn auch eine Entschädigung für die Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 NotSanG ist. Allerdings geht das NotSanG von einer grundsätzlichen Kostentragung der Ausbildungskosten durch den Ausbildungsträger aus (vgl. § 13 Abs. 1 NotSanG). Ferner kann der Auszubildende auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG. Insgesamt ist dann schon aus Sicht des NotSanG kein Grund darstellbar, wieso der Schüler Kosten bei Abbruch der Ausbildung tragen soll.

Die oben beschriebene Vertragsklausel wird also unwirksam sein. Nebenbei bemerkt würde die Rückzahlungsklausel mit höchster Wahrscheinlichkeit auch unwirksam sein, weil sie zu unbestimmt ist, vgl.“Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen oft unwirksam„.

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Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer II oder: Neue Probleme beim BOS-Funk

Ich hatte in diesem Blog schon am 4. Juli über die beabsichtigte Erweiterung des Handyverbots am Steuer berichtet. Die Entscheidung darüber wurde im Bundesrat zunächst vertagt. Seit heute sind die Regelungen aber in Kraft (§ 23 Abs. 1a StVO). Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick:

Verbot einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte

Verboten sind nicht ab sofort nicht nur Handys, sondern grundsätzlich:

jedes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Also unter anderem: Autoradios, Navigationsgeräte, Tabletts. Der Gesetzestext nennt Tabletts übrigens „tragbare Flachrechner“. Großartig! Daneben unterfallen der Regelung aufgrund der klaren Definition im übrigen auch Funkgeräte aller Art und eigentlich auch der elektronische Garagentüröffner.

Diese Geräte darf man nur noch nutzen, wenn man sie

  • a) nicht aufnehmen oder halten muss und
  • b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist.

Wie kurz eine per Definition „kurze…“ Blickzuwendung  sein darf, wird  in der praktischen Gesetzesanwendung spannend werden. Im vorherigen Entwurf war noch von 1 Sekunde die Rede, das war aber vielleicht zu eindeutig.

Der Verstoß ist zudem noch teurer geworden und kostet 100,-€, ferner gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister.

Interessanter Weise hat man im Gesetzestext eingefügt, dass man  „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“ (!) nicht tragen darf, auch wenn man diese nicht „aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO). Ein wenig absurd erscheint mir das schon. Wenn man den Wortlaut ernst nimmt, dürfte ich mir allerdings auch kein Tablett an meinen Hinterkopf kleben…

Funk-Verbot, Einschränkungen für BOS-Funk

Die von mir im Vorgängerartikel erwähnte Funkproblematik (sowohl BOS- als auch Betriebs- und CB-Funk) hat man sicherheitshalber gänzlich ausgeklammert. Die Nutzung von Funkgeräte unterfällt grtundsätzlich den o. g. Regelungen.

Für den BOS-Funk regelt jetzt ein neuer § 35 Abs. 9 StVO

Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Vereinfacht aber leider zutreffend gesagt: Sofern man als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zum Funken jetzt den Funkhörer anfassen („halten“ oder „aufnehmen“) muss, liegt damit eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein „Beifahrer“ vorhanden ist (§ 35 Abs. 9 StVO). Die Idee, dass ein Beifahrer eventuell des Funkens nicht fähig ist, hat der Verordnungsgeber ausgeblendet. Der des Funkens nicht kundige Arzt im NEF, der Beifahrer im Patientenraum des KTW/RTW, der Jugendfeuerwehrangehörige auf dem Beifahersitz des LF. Sind das taugliche Beifahrer im Sinne des Gesetzes? Die Antworten erhalten Sie in den kommenden Jahren in Gerichten dieses Landes…

Ach so: Funkmeldeempfänger angucken geht natürlich auch nicht mehr. Jener ist eindeutig ein elektronisches Gerät, das der Information/Kommunikation dient, allerdings kein Funkgerät und damit nicht von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 9 StVO erfasst.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Maximale Probezeit vier Monate für NotSan-Azubis

Zum 1. August und 1. September 2017 beginnen viele Auszubildende ihre 3-jährige Notfallsanitäter-Ausbildung. Die Ausbildenden („Ausbildungsträger“ im Sprachgebrauch des NotSanG) haben dabei anscheinend teilweise alte Ausbildungsverträge ihrer vorherigen Rettungsassistenten-Azubis übernommen. Die ein oder andere Vertragsklausel kann ich mir zumindest nicht anders erklären.

So ist mir kürzlich diese Klausel in einem NotSan-Ausbildungsvertrag untergekommen:

Die ersten 6 Monate des Ausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Gegen den zweiten Satz -Kündigung in der Probezeit ohne Frist- ist nichts einzuwenden. Allerdings lautet § 16 NotSanG

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.

Davon kann auch nicht abgewichen werden, vgl. § 20 Abs. 1 NotSanG. Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten ist also unwirksam. Der ein oder andere Ausbildungsbetrieb mag das als „war einen Versuch wert“ verbuchen, die Klausel ist allerdings sehr zweischneidig. Davon ausgehend, das alle NotSan-Azubis identische oder zumindest sehr ähnliche Verträge erhalten, handelt es sich bei den Verträgen um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“. Dann gilt für den Verwender, hier also den Ausbildungsträger, allerdings „Sekt oder Selters“, entweder eine Klausel ist wirksam oder sie ist nichtig. Konkret würde das bedeuten, dass die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten dazu führen kann, das zugunsten des Ausbildungsträgers überhaupt keine Probezeit vereinbart ist. Der Azubi könnte dann in der Probezeit fristlos kündigen, der Ausbildende hingegen nicht.

Diese 4-Monats-Klausel galt übrigens, über Umwege, bereits bei der Rettungsassistenten-Ausbildung. Aber das ist eine andere Geschichte.

Haben Sie Fragen zum Thema Berufsausbildungsrecht oder zum Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

 

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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