Rettungsdienst-Recht
Verurteilung eines Feuerwehr-Angehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Alarmierung

Ich hatte mich unter anderem auf Anwalt.de schon vor einiger Zeit über Verurteilungen von Feuerwehrangehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrstützpunkt nach der Alarmierung „ausgelassen“. Rechtlich sind diese Verurteilungen wenig nachvollziehbar, in den Begründungen der Urteile wird oft nicht zwischen Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung -StVO)- und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (sog. „Wegerechte“, § 38 Abs. 1 StVO) unterschieden.
In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung hat das Amtsgericht Offenburg einen Angehörigen einer Freiweilligen Feuerwehr wegen vorsätzlicher (!) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.
Er war von der Leitstelle zu Brandgeruch und Rauchentwicklung nahe einer Werkstatt für behinderte Menschen alarmiert worden. Auf dem Weg zum Gerätehaus überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h.
Die Begründung des Gerichts muss man sich in mehreren Punkten „auf der Zunge zergehen lassen“: Das Gericht führte aus, dem Feuerwehrmann stünden zwar Sonderrechte zu (immerhin!), aber mangels Blaulicht hätte der FW-Angehörige diese nicht anzeigen können, daher seien die 39 km/h Überschreitung jedenfalls zuviel.
Gut, die Erfordernis Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO durch Blaulicht anzuzeigen, ergibt sich zwar nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Aber, egal…
Etwas besser gefällt mir noch die weitere Begründung: Der Betroffene, also der Feuerwehrmann, gibt an, nur für eine kurze Strecke diese erhöhte Geschwindigkeit gefahren zu sein. Zielsicher schlussfolgert das Gericht: Die Zeitersparnis, welche durch die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung erreicht wird, ist gering. Eine nur geringe Zeitersparnis war dann aber gar nicht „geboten“ (vgl. § 35 Abs. 1 StVO). Eine wunderschöne Formulierung für „wenn schnell fahren, dann aber richtig“.
Die Urteilsbegründung endet mit dem sinngemäßen Satz „es muss ja auch jemand an die Kinder denken“, das passt in das Gesamtbild.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte dann, weil der Feuerwehrmann freimütig einräumte, eben wegen der Alarmierung zu schnell gefahren zu sein. Immerhin erhielt er nicht die Regelstrafe (160,-€ und 1 Monat Fahrverbot) sondern quasi ein Schnäppchen von nur 80,-€ Geldbuße.
Bedauerlich, dass das Gericht -wie leider oftmals in Entscheidungen zu diesem Thema- nicht zwischen Sonderrechten (hier: § 35 Abs. 1 StVO) und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1 StVO) sauber differenziert. Die Nutzung von Sonderrechten erfordert gerade kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn, auch keine andere „Anzeigemöglichkeit“. Wozu auch, da lediglich der „Sonderechtsinhaber“ von den Vorschriften der StVO befreit wird. „Freie Bahn“ gibt nur mit Licht und Schall, § 38 StVO. Dann aber mit Hinweis auf die fehlende „Anzeigemöglichkeit“ die weder rechtlich noch praktisch benötigt wird, die Sonderrechte einzuschränken, ist sehr merkwürdig.
Leider ist in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg sehr kurz, die Möglichkeit noch gegen Entscheidungen des Amtsgerichts anzugehen, ist sehr eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde das Rechtsmittel durch das nächsthöhere Gericht erst gar nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16). Auch deshalb kann ich nur empfehlen, bei Alarmierungen auf der Anfahrt zum Gerätehaus die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die obige Entscheidung zeigt leider auch, dass man die Verteidigungsstrategie mit Bedacht wählen muss. So haben die Einlassungen des Feuerwehrmannes hier nicht zu einer Einstellung des Verfahrens geführt, sondern zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Der „Normalfall“ wäre eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.
(AG Offenburg, Urteil vom 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15)
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Feuerwehrbeamter muss an NotSan-Lehrgang teilnehmen
Ein Feuerwehrbeamter hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtschutz verlangt, da er nicht an einem Notfallsanitäter-Ergänzungslehrgang teilnehmen wollte und negative Konsequenzen seines Dienstherrn fürchtete. Das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Anordnung im Eilverfahren ab.
Angeblich drohen keine Nachteile
Zum einen seien Nachteile oder Drohungen durch den Dienstherrn nicht ersichtlich. Ein entsprechender Beschluss käme daher nicht in Betracht. Wenn man den Antrag so versteht, dass sich der Feuerwehrbeamte gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Lehrgang wendet, sei auch dieser Antrag abzuweisen. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass ihm durch die bloße Teilnahme am Ergänzungslehrgang ein Nachteil drohe. Insbesondere sehe der Gesetzgeber die Qualifikation nach dem Ergänzungslehrgang als gleichwertig einer Vollausbildung zum Notfallsanitäter an.
Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.
Eigene Bewertung
Bei der Bewertung der Entscheidung sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtschutz handelt. Dabei prüft das Gericht nur relativ grob („summarisch“). Insbesondere die Ausführungen, durch die Teilnahme am NotSan-Lehrgang drohe kein Nachteil, sondern (allenfalls) durch eine folgende Verwendung als Notfallsanitäter, greifen erkennbar kurz. Es ist abzusehen, dass der Feuerwehrbeamte nach erfolgreicher Prüfung durch seinen Dienstherrn auch als Notfallsanitäter eingesetzt wird und somit im Dienst höheren Anforderungen und höheren (rechtlichen) Risiken ausgesetzt ist, als ein Rettungsassistent. Eigentlich wäre es wünschenswert, wenn Arbeitgeber oder Dienstherrn mehr Sensibilität zeigen, wenn Mitarbeiter vor diesen höheren Anforderungen und Risiken Respekt zeigen.
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017, 12 L 2941/16)
Keine Verlängerung des Arbeitsvertrages eines NotSan nach erweiterten Massnahmen
Nachdem ein Notfallsanitäter (NotSan) einer Patientin nach telefonischer Rücksprache mit einer Krankenhausärztin ein Medikament verabreicht
hatte, verweigerte der Arbeitgeber die Entfristung des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis endete daher zum Befristungsende.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in zweiter Instanz befand. Ausschlaggebend war dafür allerdings nicht die Medikamentengabe im engeren Sinne, sondern dass der Notfallsanitäter bei einem späteren Personalgespräch erklärt hat, sich auch künftig entgegen der Aufforderung seines Arbeitgebers nicht an die Empfehlungen der Bundesärztekammer halten zu müssen.
Die unterlassene Entfristung des vorher befristeteten Arbeitsvertages sei daher keine unzulässige Sanktion im Sinne des § 612 a BGB. Vielmehr beruhe diese auf einer Prognose des Arbeitgebers, dass sich der Notfallsanitäter auch zukünftig nicht an Weisungen halten werde. Daher sei die unterlassene Entfristung und damit faktisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Die Entscheidung unterlässt leider jede kritische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber verlangen darf, dass sich Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistenten auch im Jahre 2014 noch an die Notkompetenz-Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004 halten mussten. Auch Fragen der Garantenstellung und einer entsprechenden Handlungspflicht sind leider aus der Entscheidung ausgeklammert.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen 3 Sa 143/16)
Freistellung für Betriebsrats-Sitzung vor oder nach der Nachtschicht
Mitglieder eines Betriebsrats haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn dies für ihre Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz -BetrVG-). 
Was ist aber, wenn notwendige Betriebsratstätigkeit, etwa Sitzungen, zwar nicht während der Arbeitszeit anfällt, sondern unmittelbar davor oder danach? So sind z. B. morgendliche Betriebsratssitzungen, die nach einer Nachtschicht stattfinden, eine häufige Situation insbesondere im Rettungsdienst oder in der Pflege.
Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bringt hier Klarheit: Dem Betriebsratsmitglied steht eine elfstündige Ruhezeit zwischen der Sitzung und der Arbeitstätigkeit zu. Das heisst, das Mitglied des Betriebsrates darf seine Nachtschicht eher beenden um eine Ruhezeit vor der Betriebsratssitzung zu haben.
Der Arbeitgeber hat dennoch den vollen Lohn für die Nachtschicht zu zahlen, den Arbeitnehmer also so zu behandeln, als hätte er gearbeitet.
Dies dürfte nach hiesiger Auffassung auch gelten, wenn während der Nachtschicht zu einem gewissen Teil Arbeitsbereitschaft mit Ruhemöglichkeit anfällt. Diese ist regelmäßig dennoch als Arbeitszeit zu werten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15).
Landeseinheitliche SOP/SAA für NotSan in NRW?
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat am 13. Dezember 2016 „Standardisierte Arbeitsanweisungen (SAA)“ des Landesverbandes
Ärztlicher Leitungen Rettungsdienst NRW bekannt gegeben. Diese sollen eine einheitliche Ausbildung an den Notfallsanitäterschulen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten.
Damit liegen jedoch keine flächendeckende, für das Rettungsfachpersonal im Einsatz verbindliche SOP/SAA vor. Es handelt sich lediglich um Ausbildungsempfehlungen. SOP für den Rettungsdienst-Einsatz können bei der momentanen Rechtslagen nur von den jeweiligen Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst vor Ort „erlassen“ werden (vgl. § 7 Abs. 3 RettG NRW).
Die SAA und das Schreiben des MGEPA stehen hier zum Download bereit:
(Rein vorsorglich: An den beiden Dokumenten besteht gemäß § 5 UrhG kein urheberrechtlicher Schutz. Auch sind sie bereits einem großem Personenkreis bekannt, so dass kein Geheimhaltungsbedürfnis besteht)
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?
„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?
(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)
