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Pflicht eines Rettungsdienstes, Mitarbeiter eines Einsatzes namentlich bekannt zu geben (AG München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16)

In lockerer Reihenfolge stelle ich hier Urteile mit Rettungsdienstbezug vor und bespreche diese kurz. Heute:

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16

Pflicht eines Rettungsdienstunternehmens am Einsatz beteiligte Mitarbeiter namentlich zu benennen (hier verneint)

1.Sachverhalt

Der Kläger klagt gegen eine Hilfsorganisation auf Auskunft der vollständigen Namen und ladungsfähigen Anschriften der konkret an einem Einsatz beteiligten Mitarbeiter. Er behauptet konkret eine Fehlbehandlung, insbesondere die Überdosierung von Medikamenten. Ferner habe man über ihn gesagt, man müsse ihn „abschießen“. Das Gericht hat die  Klage gegen die Hilfsorganisation auf Auskunft abgewiesen.

2. Rechtliche Betrachtung

Die Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall ist richtig, aber in keiner Weise zu verallgemeinern. Im klinischen Bereich entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein Patient Anspruch haben kann auf die Mitteilung der Namen des ihn behandelnden Personals, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu muss der Patient bzw. Kläger darlegen, dass diese z. B. als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 137/14).

Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf den Rettungsdienst übertragbar, so dass sich auch dort ein entsprechender Auskunftsanspruch ergeben kann.

Im konkreten Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, er wisse nicht, ob die von ihm gerügte Medikamentengabe nicht eventuell doch erst später stationär erfolgt sei. Nach Auffassung des Gerichts führte zur Klageabweisung auch, dass der Kläger nicht sagen, welche Person geäußert habe, man müsse ihn „abschießen“. Insofern dürften die anderen Mitarbeiter allerdings als zeugen in Betracht kommen, so dass insofern ein Auskunftsanspruch bestünde.  Meines Erachtens wäre noch ein weitere Grund zur Abweisung der Klage gegeben: Ein Rechtsverhältnis war im konkreten Fall primär zwischen dem Kläger und dem Träger des Rettungsdienstes gegeben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch gegen eine am Einsatz beteiligte Hilfsorganisation geltend gemacht. Der Kläger hat sich also (auch) gegen die falsche Beklagte gewandt.

3. Nebenbemerkung

Die Entscheidung zeigt nebenbei, wie wichtig eine überlegte Kommunikation, gerade mit Patienten in psychiatrischen Notfällen sein kann. Die Situation scheint maßgeblich auch deswegen eskaliert zu sein, weil der Kläger die Aussage „man wolle ihn abschießen“ wörtlich genommen hat. Zwar mag dieser Ausdruck als Bezeichnung einer Sedierung oder Narkotisierung unter fachpersonal intern üblich sein, der Gebrauch gegenüber Dritten war hier aber mindestens unklug.

Der Träger des Rettungsdienstes müsste im übrigen lediglich die vollständigen Namen (Vor- und Zuname) und eine ladungsfähige Anschrift mitteilen. Dabei muss es sich nicht um eine Privatadresse handeln, eine dienstliche Anschrift reicht aus. Aus Aspekten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird es in der Regel auch geboten sein, nur eine dienstliche Anschrift mitzuteilen.

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Der Volltext der Entscheidung ist hier erhältlich:   Amtsgericht München, Urteil vom 13. Oktober 2016, 233 C 9578/16