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Medizinrecht

Landeseinheitliche SOP/SAA für NotSan in NRW?

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) hat am 13. Dezember 2016 „Standardisierte Arbeitsanweisungen (SAA)“  des Landesverbandes buero-arzt-rdÄrztlicher Leitungen Rettungsdienst NRW bekannt gegeben. Diese sollen eine einheitliche Ausbildung an den Notfallsanitäterschulen in Nordrhein-Westfalen gewährleisten.

Damit liegen jedoch keine flächendeckende, für das Rettungsfachpersonal im Einsatz verbindliche SOP/SAA vor. Es handelt sich lediglich um Ausbildungsempfehlungen. SOP für den Rettungsdienst-Einsatz  können bei der momentanen Rechtslagen nur von den jeweiligen Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst vor Ort „erlassen“ werden (vgl. § 7 Abs. 3 RettG NRW).

Die SAA und das Schreiben des MGEPA stehen hier zum Download bereit:

(Rein vorsorglich: An den beiden Dokumenten besteht gemäß § 5 UrhG kein urheberrechtlicher Schutz. Auch sind sie bereits einem großem Personenkreis bekannt, so dass kein Geheimhaltungsbedürfnis besteht)

 

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?

„Wenn der Patient nicht will – Was tun bei Transportverweigerung?“ ist der Titel meines Beitrages in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „retten! – Das Fachmagazin für den Rettungsdienst“ . Ich beschäftige mich dort mit Fragen wie: Darf der Patient überhaupt verweigern? Kann der Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ihn über die Folgen aufklären? Was sollte ich dokumentieren? Bin ich mit einer Unterschrift des Patienten auf der sicheren Seite?

Der Thieme-Verlag stellt den Artikel freundlicher Weise gratis zur Verfügung. Hier ist sowohl eine Web-Version als auch die PDF-Variante erhältlich.

(retten! 2016; 5(04): 248-251
DOI: 10.1055/s-0042-114478)

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