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Schwerbehinderten-Recht: Fehler bei der Ermittlung des „Grad der Behinderung“ (GdB)
In Schwerbehindertenangelegenheiten wird der sogenannte „Grad der Behinderung“ (GdB) nach entsprechendem Antrag durch das Versorgungsamt ermittelt. Grundlage hierfür ist eine versorgungsmedizinische Bewertung der vorliegenden Einschränkungen bzw. Behinderungen.
Die Ermittlung und Bewertung ist sehr fehleranfällig. Rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung und die dort enthaltende GdS/GdB-Tabelle. Diese Tabelle gibt jedoch nur einen gewissen Rahmen vor. Insbesondere sind für einzelne Erkrankungen Bewertungbereiche benannt, z.B. zwischen 20 und 40.
Die Bewertung durch das Versorgungsamt bzw. von dort beauftragte Ärzte fällt häufig relativ niedrig aus. Auch ist zu beobachten, das das Zusammenwirken mehrerer Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt wird.
Der Antragsteller kann solche Fehler häufig nicht selbst feststellen. In dem Bescheid den der Betroffene erhält, ist die einzelne Bewertung derjeweiligen Beeinträchtigungen in der Regel nicht erkennbar. Dies ist nur erkennbar, wenn man bei der Behörde Akteneinsicht nimmt und somit die entsprechende ärztliche Stellungnahme kennt.
Eine zu niedrige Bewertung einzelner Einschränkungen ist einer der häufigsten Fehlerquellen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht.
In der anwaltlichen Tätigkeit ist insofern eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und den ärztlichen Befundberichten unerlässlich.
Haben Sie Fragen zum Thema „Grad der Behinderung“ oder zum Schwerbehinderten-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!