Insofern ist zu zunächst zu unterscheiden, ob eine Behinderung oder eine Schwer-Behinderung vorliegt. Eine Behinderung ist gegeben, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) unter 50 feststellt. Mit einem GdB von 50 oder höher gilt man als „schwerbehindert“.
Vorteile mit einem GdB ab 50
- Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
Abhängig vom GdB können Sie einen steuerlichen Freibetrag in unterschiedlicher Höhe geltend machen - Besonderer Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen können nur mit Zustimmung des Integrationsamtes von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden - Höherer Urlaubsanspruch
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Woche im Urlaubsjahr (regelmäßig fünf Arbeitstage) - Früherer Rentenbeginn
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Insbesondere müssden dazu 35 Beitragsjahre erfüllt sein.
Vorteile mit einem GdB unter 50
- Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
Wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder durch eine typische Berufskrankheit entstanden ist - Ab einem GdB von 30 besteht die Möglichkeit durch einen Antrag bei der Arbeitsagentur einem schwerbehindertem Menschen gleichgestellt zu werden
Zusätzliche Nachteilsausgleiche, zum Beispiel ein Parkausweis für Behindertenparkplätze, sind je nach konkreten Einschränkungen möglich.
Falls Sie sich fragen, ob die Bewertung Ihrer Behinderung zutreffend ist, empfehle ich meinen Artikel „Schwerbehinderten-Recht: Fehler bei der Ermittlung des „Grad der Behinderung“ (GdB)“
Haben Sie Fragen zum Thema „Grad der Behinderung“ oder zum Schwerbehinderten-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!