Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-53 10 100


Welche Vorteile habe ich eigentlich von einem „Schwerbehinderten-Ausweis“?

7. November 2017 von: Guido C. Bischof

Insofern ist zu zunächst zu unterscheiden, ob eine Behinderung oder eine Schwer-Behinderung vorliegt. Eine Behinderung ist gegeben, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) unter 50 feststellt. Mit einem GdB von 50 oder höher gilt man als „schwerbehindert“.

Vorteile mit einem GdB ab 50

  • Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
    Abhängig vom GdB können Sie einen steuerlichen Freibetrag in unterschiedlicher Höhe geltend machen
  • Besonderer Kündigungsschutz
    Schwerbehinderte Menschen können nur mit Zustimmung des Integrationsamtes von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden
  • Höherer Urlaubsanspruch
    Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Woche im Urlaubsjahr (regelmäßig fünf Arbeitstage)
  • Früherer Rentenbeginn
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Insbesondere müssden dazu 35 Beitragsjahre erfüllt sein.

Vorteile mit einem GdB unter 50

  • Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
    Wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder durch eine typische Berufskrankheit entstanden ist
  • Ab einem GdB von 30 besteht die Möglichkeit durch einen Antrag bei der Arbeitsagentur einem schwerbehindertem Menschen gleichgestellt zu werden

 

Zusätzliche Nachteilsausgleiche, zum Beispiel ein Parkausweis für Behindertenparkplätze, sind je nach konkreten Einschränkungen möglich.

Falls Sie sich fragen, ob die Bewertung Ihrer Behinderung zutreffend ist, empfehle ich meinen Artikel „Schwerbehinderten-Recht: Fehler bei der Ermittlung des „Grad der Behinderung“ (GdB)“

Haben Sie Fragen zum Thema „Grad der Behinderung“ oder zum Schwerbehinderten-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!