Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-590 77 57


Archiv

Bremsen wegen Martinshorn: Volle Haftung des Auffahrenden

Eine alltägliche Situationt: Ein Autofahrer hat an der Ampel Grün, hört aber ein Martinshorn und bremst sein Fahrzeug deshalb wieder ab. In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall fuhr ein anderer Autofahrer von hinten auf das bremsende Fahrzeug auf.

Der Fahrer des vorderen Wagens, verlangte vollen Schadensersatz vom Auffahrenden. Dessen Versicherung regulierte den Unfall nur zu zwei Drittel. Sie argumentierte mit einem Mitverschulden des vorderen Fahrers, da dieser bei grüner Ampel gebremst habe.

Dem hat das Landgericht Hamburg klar widersprochen. Schon der Anschein spreche dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Zudem sei das Bremsen hier berechtigt gewesen, auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei.

Der Auffahrende wurde zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.Oktober 2016, 306 O 141/16)

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,

Regress gegen den Einsatzfahrer bei Blaulicht-Unfall ohne Einsatzhorn

Bei Unfällen auf Einsatzfahrten die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (§§ 35, 38 Straßenverkehrsordnung) erfolgen, haftet regelmäßig nicht der einzelne Fahrer, sondern die Behörde für die er tätig ist.

Allerdings kann diese Behörde beim Fahrer Regress nehmen, wenn der Unfall „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ verursacht wurde (Artikel 34 Grundgesetz).

In einem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenem Fall war ein Polizeibeamter ohne eingeschaltetes Einsatzhorn bei „Rot“ in eine Kreuzung eingefahren. Es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Die Behörde machte einen Schaden am Streifenwagen in Höhe von ca. 18.600,-€ gegen den Polizeibeamten geltend. Die Klage des Beamten am Verwaltungsgericht gegen diese Forderung blieb erfolglos. Er musste Schadensersatz leisten.

Auch die Argumentation des Klägers, die verspätete Einschaltung des Einsatzhornes sei durch eine komplizierte Bedienung mindestens mitverursacht worden blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht führte aus, der Fahrer hätte die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hinein tasten“ müssen. Im konkreten Fall habe auch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Fahrer ohne Einsatzhorn und mit nur kurz zuvor eingeschaltetem Blaulicht in die Kreuzung eingefahren sein.

Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es konkrete Gründe für eine Einsatzfahrt ohne Sondersignal gegeben hätte, oder aber zumindest das Blaulicht längere Zeit eingeschaltet gewesen wäre. Unabhängig aus welchen Gründen man eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn durchführt, sollte man sich stets das persönliche Haftungsrisiko vor Augen führen. Gerade bei nächtlichen Einsätzen ist „Lärmvermeidung“ ein edles Ansinnen, kann aber persönlich teuer werden.

Auch wenn es im konkreten Fall einen Polizeibeamten „getroffen“ hat, ist die Rechtslage für Feuerwehr-Angehörige oder Rettungsdienst-Mitarbeiter ähnlich. Es kann daher sinnvoll sein, schon kurzfristig nach dem Unfall, vor Abgabe einer ersten schriftlichen Stellungnahme Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen.

Haben Sie Fragen zum Thema Verkehrsunfall oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. September 2016 – 4 K 1534/15 –)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , , , , ,