Kanzlei Bischof
27432 Bremervörde
44575 Castrop-Rauxel

Tel. 04761-866 93 53
Tel. 02305-590 77 57


Fristlose Kündigung wegen heimlichen Aufzeichnens eines Personalgesprächs

15. Januar 2018 von: Guido C. Bischof

Fristlose Kündigungen halten relativ selten vor dem Arbeitsgericht. Eine solche fristlose Kündigung (oder „außerordentliche Kündigung“) muss immer das letzte Mittel, die ultima ratio des Arbeitgebers sein. Sehr oft ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Die Kündigungen lassen sich dann vor dem Arbeitsgericht erfolgreich angreifen.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat in zweiter Instanz allerdings eine fristlose Kündigung bestätigt, nachdem ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgezeichnet hat. Zu dem Personalgespräch war es gekommen, da der Arbeitnehmer sich in einer eMail über Kollegen beschwert hatte. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG.

Obwohl der Arbeitnehmer seit 25 Jahren im Betrieb war, sah das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung als berechtigt an. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, ein heimliches Aufnehmen stelle einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

Rechtliche Probleme mit einer Kündigung oder im Arbeitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

(Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2017, 6 Sa 137/17)