Kanzlei Bischof

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Sonderrechte im Privat-Pkw für Feuerwehrangehörige und Katastrophenschutzhelfer?

6. März 2018 von: Guido C. Bischof

… ist der Titel meines aktuellen Beitrags im Polizeispiegel Ausgabe März 2018.

Neben der Print-Ausgabe steht das Magazin auch gratis zum Download bereit.

Entsprechend der Zielgruppe (Polizeibeamte und sonstige Verwaltungsmitarbeiter) stellt der Artikel die rechtlichen Möglichkeiten zur (Nicht-)Einleitung bzw. Beendigung eines etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens dar.  Unabhängig von der dort dargestellten, meines Erachtens richtigen Rechtslage (pro Sonderrechte) sei darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnnahme von Sonderrechten im Privat-Pkw diverse praktische und rechtliche Probleme birgt und ich allenfalls zur zurückhaltenden Nutzung raten kann.

Ein Kommentar zu “Sonderrechte im Privat-Pkw für Feuerwehrangehörige und Katastrophenschutzhelfer?

  • Elmar Mettke sagt:

    Eine gesunde Zurückhaltung ist in der Tat besser, als ein aufwändiges Verfahren. Man darf Sonderrechte insbesondere in Privatfahrzeugen halt nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 35 Abs.8 StVO) in Anspruch nehmen. Da man die Sonderrechte des § 35 StVO den anderen Verkehrsteilnehmern aber nicht regelgerecht durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn anzeigen kann, so dass sie einem freie Bahn schaffen (= ein Wegerecht gewähren), wird die zumutbare Grenze der Sicherheit und Ordnung hier teilweise auf Null verschoben (z.B. vor roten Ampeln an vielbefahrenen Strassen, so dass der „Privatfahrer“ sich de facto genau so verhalten muss wie die anderen Verkehrsteilnehmer.