Kanzlei Bischof

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Welche Vorteile habe ich eigentlich von einem „Schwerbehinderten-Ausweis“?

Insofern ist zu zunächst zu unterscheiden, ob eine Behinderung oder eine Schwer-Behinderung vorliegt. Eine Behinderung ist gegeben, wenn das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) unter 50 feststellt. Mit einem GdB von 50 oder höher gilt man als „schwerbehindert“.

Vorteile mit einem GdB ab 50

  • Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
    Abhängig vom GdB können Sie einen steuerlichen Freibetrag in unterschiedlicher Höhe geltend machen
  • Besonderer Kündigungsschutz
    Schwerbehinderte Menschen können nur mit Zustimmung des Integrationsamtes von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden
  • Höherer Urlaubsanspruch
    Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Woche im Urlaubsjahr (regelmäßig fünf Arbeitstage)
  • Früherer Rentenbeginn
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Insbesondere müssden dazu 35 Beitragsjahre erfüllt sein.

Vorteile mit einem GdB unter 50

  • Behinderten-Pauschbetrag bei der Steuererklärung
    Wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder durch eine typische Berufskrankheit entstanden ist
  • Ab einem GdB von 30 besteht die Möglichkeit durch einen Antrag bei der Arbeitsagentur einem schwerbehindertem Menschen gleichgestellt zu werden

 

Zusätzliche Nachteilsausgleiche, zum Beispiel ein Parkausweis für Behindertenparkplätze, sind je nach konkreten Einschränkungen möglich.

Falls Sie sich fragen, ob die Bewertung Ihrer Behinderung zutreffend ist, empfehle ich meinen Artikel „Schwerbehinderten-Recht: Fehler bei der Ermittlung des „Grad der Behinderung“ (GdB)“

Haben Sie Fragen zum Thema „Grad der Behinderung“ oder zum Schwerbehinderten-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Allgemein ·Medizinrecht ·Pflegerecht | von: Guido C. Bischof
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Schwerbehinderten-Recht: Fehler bei der Ermittlung des „Grad der Behinderung“ (GdB)

In Schwerbehindertenangelegenheiten wird der sogenannte „Grad der Behinderung“ (GdB) nach entsprechendem Antrag durch das Versorgungsamt ermittelt. Grundlage hierfür ist eine versorgungsmedizinische Bewertung der vorliegenden Einschränkungen bzw. Behinderungen.

Die Ermittlung und Bewertung ist sehr fehleranfällig. Rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung und die dort enthaltende GdS/GdB-Tabelle. Diese Tabelle gibt jedoch nur einen gewissen Rahmen vor. Insbesondere sind für einzelne Erkrankungen Bewertungbereiche benannt, z.B. zwischen 20 und 40.

Die Bewertung durch das Versorgungsamt bzw. von dort beauftragte Ärzte fällt häufig relativ niedrig aus. Auch ist zu beobachten, das das  Zusammenwirken mehrerer Einschränkungen  nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Der Antragsteller kann solche Fehler häufig nicht selbst feststellen.  In dem Bescheid den der Betroffene erhält, ist die einzelne Bewertung derjeweiligen Beeinträchtigungen in der Regel nicht erkennbar. Dies ist nur erkennbar, wenn man bei der Behörde Akteneinsicht nimmt und somit die entsprechende ärztliche Stellungnahme kennt.

Eine zu niedrige Bewertung einzelner Einschränkungen ist einer der häufigsten Fehlerquellen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht.

In der anwaltlichen Tätigkeit ist insofern eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und den ärztlichen Befundberichten unerlässlich.

Haben Sie Fragen zum Thema „Grad der Behinderung“ oder zum Schwerbehinderten-Recht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Medizinrecht ·Pflegerecht | von: Guido C. Bischof
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