Kanzlei Bischof

Erinstraße 9 44575 Castrop-Rauxel Tel. 02305 -590 77 57


Archiv

Fortbildung: Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst

Vielen Dank für eine sehr engagierte Fortbildung Zivil- und strafrechtliche Haftung im Rettungsdienst in Nordhessen.

Die Teilnehmenden finden die Präsentation hier. Wie fast immer gab es das Passwort in der Veranstaltung.

Ich freue mich auf die Folgetermine zu dieser Rettungsdienst-Fortbildung.

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für Ihren Rettungsdienst? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , , ,

Train the Prüfer – Lehrkräfte-Fortbildung Notfallsanitäter-Ausbildung

Heute habe ich mit sehr engagierten Lehrkräften eine Fortbildung für Prüferinnen und Prüfer in der Notfallsanitäter-Ausbildung durchgeführt. Vielen Dank!

Die Präsentation gibt es hier zum Download. Das Passwort gab es in der Veranstaltung:

Sie suchen auch eine Fortbildung für Lehrkräfte oder Praxisanleiter zu Notfallsanitäter-Prüfungen? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , ,

Haftung für NotSan-Azubis

Das neue Jahr begann mit einem Rechts-Repetitorium für Auszubildende zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter. Der Fokus lag auf der zivilrechtlichen Haftung.

Vielen Dank für Eure engagierte Beteiligung! Die Präsentation findet Ihr hier, das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , ,

Leitstellen-Lehrgang April 2023 – Rechtsgrundlagen

Die Teilnehmenden des Moduls „Rechtsgrundlagen“ im Leitstellen-Lehrgang können hier meine Präsentation als PDF herunterladen. Das Passwort gab es in der Veranstaltung.

Kategorie: Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , , ,

Online-Diskussion Notfallsanitäter-Gesetz: Aufzeichnung jetzt verfügbar

In der letzten Woche durfte ich an einer Online-Diskussion um § 2a NotSanG teilnehmen. Veranstalter war die Deutsche Gesellschaft für Rettungswissenschaften e. V. (DGRe). Teilnehmende waren:

Markus Eitzer (Stadtrechtsrat, Notfallsanitäter, Mannheim)
Thomas Hochstein (Erster Staatsanwalt, Rettungssanitäter, Stuttgart)
Prof. Dr. Andreas Pitz (Professor für Gesundheitsrecht, Rettungsassistent, Mannheim) Guido C. Bischof (Fachanwalt, Notfallsanitäter, Castrop-Rauxel)

Die Aufzeichnung ist jetzt auf Youtube verfügbar:

DGRe-Paneldiskussion § 2a NotSanG

Der DGRe, namentlich Thomas Hofmann, danke ich für die Einladung und die Moderation.

Guido C. Bischof verantwortet Kapitel in medizinrechtlichem Kompendium

Der C. F. Müller-Verlag hat kürzlich die 56. Aktualisierung zum Werk „Gesundheitsrecht – Kompendium für die Rechtspraxis“ veröffentlicht.

Damit enthält das Kompendium erstmals Kapitel zur Thematik „Rettungsdienst und Notfallversorgung“. Es ist einer der wenigen deutschsprachigen Fachbücher, in dem diese Thematik überhaupt behandelt wird. Verantwortlicher Autor ist Guido C. Bischof, Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht und Notfallsanitäter.

„Noris nörgelt“ – Artikel zu arbeitsrechtlichen Dauerbrennern in der Zeitschrift Rettungsdienst

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift Rettungsdienst aus dem S+K-Verlag beinhaltet einen Themenschwerpunkt „Rechtsfragen im Rettungsdienst“. Unter der Überschrift

„Noris nörgelt: Probleme mit Dienstplan, Überstunden und mehr“

habe ich mich mit arbeitsrechtlichen Dauerbrennern wie dem „Einspringen“, Überstunden durch Folgeeinsätze und dem Dienstplan auseinandergesetzt.

Kategorie: Arbeitsrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
Schlagwörter: , , , ,

Warum Rettungsfachpersonal auch vermeintliche „Bagatellfälle“ nicht ablehnen und zuhause lassen sollte

Als ich gerade eine eMail verfasste, mir fiel auf, dass ich das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15 hier noch gar nicht kommentiert habe. Dabei ist dies eine wichtige Gerichtsentscheidung zu der Frage, warum Rettungsfachpersonal juristisch betrachtet auch einen Bagatellfall nicht ablehnen und zuhause lassen sollte.  Also denn:

Der Fall:

Ein Rettungswagen wurde morgens gegen 7.00 Uhr zu einem Patienten mit Brustschmerzen alarmiert. Die Rettungsassistenten waren der Auffassung, es läge keine kardiale Ursache vor. Sie hielten also einen Herzinfarkt oder ähnliches für ausgeschlossen. Vielmehr ging das Rettungsdienst-Personal davon aus, dass beim Patienten Intercostalbeschwerden vorlagen, also Muskel- oder Nervenschmerzen an der Brustwand. Das Rettungsfachpersonal verwies den Patienten an seinen Hausarzt und führte keinen Krankenhaustransport durch.

Der später am selben Tag konsultierte Hausarzt veranlasste eine Klinikeinweisung. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt festgestellt. Der Patient erlitt während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es wurden mehrere Stents gesetzt. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Berlin hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt. Das Kmmergericht (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte diese Entscheidung mit folgenden Leitsätzen:

  • Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
  • Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungsassistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
  • Nimmt Rettungsfachpersonal eine entsprechende Einordnung vor, wird es im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln gestattet (hier: grober Behandlungsfehler mit entsprechender Beweislastumkehr)

Fazit:

Einmal mehr eine Entscheidung, die Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zu äußerster Zurückhaltung mahnt, einen Patienten „abzulehnen“. Auch wenn der Eindruck entsteht, der Rettungsdienst wäre für eine Bagatelle oder gar mißbräuchlich als „Blaulicht-Taxi“ alarmiert worden,  sollten Patienten nur auf deren eigenen Wunsch und mit entsprechender ausführlicher Dokumentation zuhause gelassen werden. Transportverweigerungen durch den Rettungsdienst sollten unterbleiben, da sie juristisch riskant sind. Im vorliegenden Fall hat es primär finanziell den Träger des Rettungsdienstes „erwischt“. Allerdings besteht bei vergleichbaren Fällen durchaus auch ein Risiko, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber beim Mitarbeiter Regress nimmt. Daneben sind auch strafrechtliche Folgen gut denkbar.

Zum Vorgehen bei einem verweigernden Patienten darf ich auf

hinweisen.

Haben Sie Fragen zum Rettungsdienst-Recht oder benötigen Sie einen Referenten für Ihre Veranstaltung? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

1 2