Kanzlei Bischof

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Pflegeversicherung: Häufigere Beratungseinsätze verbindlich

Mit den Pflegegraden seit dem 1. Januar 2017 haben sich auch die Intervalle für Beratungseinsätze beim Bezug von Pflegegeld geändert. Diese Beratungseinsätze erfolgen in der häuslichen Umgebung, also in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Sie werden von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt und dienen Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung der Pflegeperson. Auch sollen dabei die Pflegebedürftigen und Pflegepersonen auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen werden.

Dem ein oder anderen Pflegebedürftigen oder auch Pflegendem sind diese Besuche lästig und werden als eine Art Kontrolle empfunden.

Pflegebedürftige in Pflegegraden 2 und 3, müssen diese Beratungseinsätze halbjährlich in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige in höheren Pflegegraden (Pflegegrade 4 und 5) müssen daran sogar vierteljährlich teilnehmen.

Wenn die Beratungen nicht wahrgenommen werden, kürzt die Pflegekasse die Leistung. Im Wiederholungsfall ist sogar ein Entzug des Pflegegeldes möglich.

Kategorie: Pflegerecht ·Pflegeversicherung | von: Guido C. Bischof
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