Kanzlei Bischof

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Verkehrsrecht

Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges ist schon seit längerem untersagt. Nun ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant, die dieses Handyverbot drastisch erweitert.

Der Bundesrats-Drucksache 424/17  lässt sich entnehmen, dass die Nutzung aller elektronischen  Geräte „die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ verboten werden soll, außer: a) das Gerät muss nicht in der Hand gehalten werden und b) entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird, oder man sich maximal eine Sekunde dem Gerät zuwendet.

Man mag an einen merkwürdig terminierten Aprilscherz glauben, leider ist es wahr. Die Grundidee „Augen auf die Straße“ halte ich ja für vollkommen richtig, aber:

1.

Wie bitte soll die Blickzuwendung von nicht länger als einer Sekunde effektiv kontrolliert werden? Heutige Ordnungswidrigkeitenverfahren sind ja schon teilweise sehr unterhaltsam bis abenteuerlich, wenn es um die Frage geht, ob das Handy denn tatsächlich aufgenommen wurde und ähnliches.

2.

Unter die Begriffdefinition „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fällt problemlos auch das Autoradio oder ein Navigationsgerät. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Rückfahrkamera ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird (§ 23 Abs. 1b  Satz 3 Nr. 1 des Entwurfs; ist die Nummerierung eigentlich ernst gemeint?) Wenn ich also beim Senderwechsel am Radio künftig länger als eine Sekunde brauche, kann mich das künftig 100,-€ kosten, denn der „Tarif“ im Bußgeldkatalog wird gleich miterhöht.

3.

Immerhin ist noch aufgefallen, das mit der beabsichtigten Änderung auch „berechtigter Gesprächsbedarf“ etwa von Teilnehmern des BOS-Funks (Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und andere) oder gebotene Kommunikation über Betriebsfunk (ÖPNV, Straßenmeistereien) untersagt würde. § 35 Straßenverkehrsordnung soll daher ergänzt werden, dass ein BOS-Funkgerät in die Hand genommen werden darf, wenn kein Beifahrer vorhanden ist. Aber auch nur BOS-Geräte. Die 1-Sekunden-Regel bliebe bestehen, wenn man den Wortlaut Ernst nimmt…

4.

Der „Folgedrucksache“ 424/1/17   lässt sich dann auch eine sanfte Korrektur entnehmen:  Trommelwirbel bitte! Fest im Fahrzeug verbaute CB-Funkgeräte (!) dürfen bis zum Juli 2020 weiter genutzt werden. Ich gönne ja jedem sein Funkgerät, aber keine Ausnahme-Regelung für Betriebsfunk, eine merkwürdige anmutende Regelung für BOS-Funk und dann eine großzügige Übergangsregelung für CB-Funk? Rational kann ich mir das nicht erklären.

Ich kann mich als praktizierender Verkehrsrechtler unter Aspekten der Arbeitsbeschaffung eigentlich freuen. Die Regelungen sind derart ausgestaltet, dass sie einem Arbeitsbeschaffungspaket für Anwälte und andere Juristen gleichkommen. Aber regelmäßig wünsche ich mir etwas mehr vom Geiste  Montesquieus bei solchen Gesetzgebungsideen.

Kategorie: Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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THC und der Führerschein: Gibt es einen Grenzwert?

In meinem vorangegangenen Artikel hatte ich über das Risiko des Führerschein-Verlustes auch bei einmaligen THC-Konsum geschrieben. Dazu gab es einige Nachfragen, auf die ich gerne hier eingehen möchte:

 

Gibt es nicht einen Grenzwert?

Um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- zu begehen, muss man unter der Wirkung des THC stehen. Nicht erforderlich sind irgendwelche Ausfallerscheinungen (unsicheres Fahren) oder irgendeine wahrnehmbare Beeinträchtigung, z. B. verlangsamte Reaktion. Rechtlich insofern entscheidend ist alleine der im Blut nachgewiesene THC-Gehalt. Liegt dieser bei 1,0 ng/ml oder mehr, ist der Drogeneinfluss juristisch nachgewiesen. Es kommt dann zum Ordnungswidrigkeitenverfahren (regelmäßig: 500,- € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt auch ein Verwaltungsverfahren durch das Straßenverkehrsamt zur Überprüfung der Fahreignung.

 

Die Polizei hat mich kontrolliert und eine Blutprobe entnehmen lassen. Der Wert war unter 1 ng/ml. Damit bin ich aus dem Schneider?

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfte sich mit einem Blutwert unter 1,0 ng/ml erledigt haben und wird eingestellt werden. Verwaltungsrechtlich, also was den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Straßenverkehrsamt angeht, kann es dennoch problematisch werden. Hat man z. B. im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei angegeben, regelmäßig THC zu konsumieren, kann auch dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Verwaltungsgerichte gehen nämlich davon aus, dass ein regelmäßiger THC-Konsument nicht ausreichend sicher zwischen seinem THC-konsum und dem Autofahren trennen kann. Zu irgendwelchen Angaben über einen etwaigen THC-Konsum ist man ggü. der Polizei nicht verpflichtet, auch wird ein Schweigen nicht zu rechtlichen Nachteilen führen. Daher sollte man sich bei einer Kontrolle eher weniger gesprächig zeigen.

 

Ich habe aber mal etwas von einem Grenzwert von 3 ng/dl gehört?

Eine Expertenkommission (die „Grenzwertkommission“) empfiehlt einen Wert von 3 ng/dl, wenn es um die Frage des Trennungsvermögens zwischen Fahren und THC-Konsum geht. Die meisten Verwaltungsgerichte und daher auch die meisten Fahrerlaubnisbehörden gehen aber weiterhin von einem Wert von 1,0 ng/ml aus. Dies wird auch von einer jüngeren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW gedeckt (Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16). Es gibt zwar konsumentenfreundlichere Rechtsprechung, insbesondere aus dem süddeutschen Raum, darauf kann man sich aber nicht verlassen.

 

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Führerschein weg bei einmaligem Fahren unter Einfluss von THC

Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz –StVG- „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldbuße von 500,-€, ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das  jeweiligen Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate nachdem das eigentlichen Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.

Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz der Laborwertes habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.

Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen, kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhidnern lassen. Dabei ist im übrigen auch entscheidend, was im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schonmal Gras raucht“ ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klar machen, das sie ggü, der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen müssen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.

Auch mehrere Monate nach dem abgeschlossenen Bußgeldverfahren kann noch Post der Führerscheinbehörde in´s Haus flattern. Dann ist Beistand eines verkehrsrechtlich engagierten und kompetenten Rechtsanwalts angesagt.

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Trunkenheitsfahrt mal anders: Segway und E-Bikes

Mit einem auf den ersten Blick etwas kurios anmutendem, aber rechtlich wie praktisch sehr spannendem Thema findet man mich in der Ausgabe Mai 2017 des Polizeispiegels wieder:

Trunkenheitsfahrt mal anders: Segway und E-Bikes

Der Verlag stellt die Zeitschrift dankenswerter Weise hier zum Download (Seite 22 ff.):

http://www.dpolg.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg_de/pdf/polizeispiegel/polizeispiegel_17_05.pdf

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Verurteilung eines Feuerwehr-Angehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Alarmierung

Ich hatte mich unter anderem auf Anwalt.de  schon vor einiger Zeit über Verurteilungen von Feuerwehrangehörigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bei der Anfahrt zum Feuerwehrstützpunkt nach der  Alarmierung „ausgelassen“. Rechtlich sind diese Verurteilungen wenig nachvollziehbar, in den Begründungen der Urteile wird oft nicht zwischen Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung -StVO)- und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (sog. „Wegerechte“, § 38 Abs. 1 StVO) unterschieden.

In einer nun bekannt gewordenen Entscheidung hat das  Amtsgericht Offenburg einen Angehörigen einer Freiweilligen Feuerwehr wegen vorsätzlicher (!) Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Er war von der Leitstelle zu Brandgeruch und Rauchentwicklung nahe einer Werkstatt für behinderte Menschen alarmiert worden. Auf dem Weg zum Gerätehaus überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h.

Die Begründung des Gerichts muss man sich in mehreren Punkten „auf der Zunge zergehen lassen“: Das Gericht führte aus, dem Feuerwehrmann stünden zwar Sonderrechte zu (immerhin!), aber mangels Blaulicht hätte der FW-Angehörige diese nicht anzeigen können, daher seien die 39 km/h Überschreitung jedenfalls zuviel.

Gut, die Erfordernis Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO durch Blaulicht anzuzeigen, ergibt sich zwar nicht aus der Straßenverkehrsordnung. Aber, egal…

Etwas besser gefällt mir noch die weitere Begründung: Der Betroffene, also der Feuerwehrmann, gibt an, nur für ei­ne kur­ze Strecke die­se erhöhte Geschwindigkeit ge­fah­ren zu sein. Zielsicher schlussfolgert das Gericht: Die Zeitersparnis, wel­che durch die kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung er­reicht wird, ist ge­ring. Eine nur geringe Zeitersparnis war dann aber gar nicht „geboten“ (vgl. § 35 Abs. 1 StVO). Eine wunderschöne Formulierung für „wenn schnell fahren, dann aber richtig“.

Die Urteilsbegründung endet mit dem sinngemäßen Satz „es muss ja auch jemand an die Kinder denken“, das passt in das Gesamtbild.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte dann, weil der Feuerwehrmann freimütig einräumte, eben wegen der Alarmierung zu schnell gefahren zu sein. Immerhin erhielt er nicht die Regelstrafe (160,-€ und 1 Monat Fahrverbot) sondern quasi ein Schnäppchen von nur 80,-€ Geldbuße.

Bedauerlich, dass das Gericht -wie leider oftmals in Entscheidungen zu diesem Thema- nicht zwischen Sonderrechten (hier: § 35 Abs. 1 StVO) und der Nutzung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Abs. 1 StVO) sauber differenziert. Die Nutzung von Sonderrechten erfordert gerade kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn, auch keine andere „Anzeigemöglichkeit“. Wozu auch, da lediglich der „Sonderechtsinhaber“ von den Vorschriften der StVO befreit wird. „Freie Bahn“ gibt nur mit Licht und Schall, § 38 StVO. Dann aber mit Hinweis auf die fehlende „Anzeigemöglichkeit“ die weder rechtlich noch praktisch benötigt wird, die Sonderrechte einzuschränken, ist sehr merkwürdig.

Leider ist in diesen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg sehr kurz, die Möglichkeit noch gegen Entscheidungen des Amtsgerichts anzugehen, ist sehr eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde das Rechtsmittel durch das nächsthöhere Gericht erst gar nicht zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2016 – 3 (6) SsRs 456/16 – AK 181/16).  Auch deshalb kann ich nur empfehlen, bei Alarmierungen auf der Anfahrt zum Gerätehaus die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die obige Entscheidung zeigt leider auch, dass man die Verteidigungsstrategie mit Bedacht wählen muss. So haben die Einlassungen des Feuerwehrmannes hier nicht zu einer Einstellung des Verfahrens geführt, sondern zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung. Der „Normalfall“ wäre eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.

(AG Offenburg, Urteil vom 09.05.2016 – 3 OWi 205 Js 16295/15)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Verkehrsunfall: Gegenseite muss auch Kosten des eigenen Anwalts ersetzen

Das Wichtigste vorab: Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, hat die Gegenseite Ihnen nicht nur den eigentlichen Schaden zu ersetzen, sondern auch die Kosten eines Rechtsanwalts.

Die Regulierung eines Verkehrsunfall ist oftmals komplex, da es neben dem offensichtlichen „Blechschaden“ eine Vielzahl anderer Positionen gibt, die der Schädiger zu ersetzen hat. Während die Möglichkeit bei Verletzungen Schmerzensgeld zu verlangen, noch bekannt ist, werden viele Geschädigten bei Positionen wie einem Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall oder einer Aufwandspauschale überfordert sein. Gegnerische Haftpflichtversicherungen klären den Geschädigten natürlich nicht über diese Möglichkeiten auf, sondern versuchen ihre Zahlungen nach Kräften so gering wie möglich zu halten. Auch die Möglichkeiten einer „fiktiven Abrechnung“ gegenüber einer tatsächlich erfolgenden Reparatur werfen diverse rechtliche und praktische Fragen auf. Viele Geschädigte verschenken dann leider ihr Geld.

Einen Anwalt zu beauftragen ist für den unschuldig Geschädigten hochgradig sinnvoll und in der Regel mit keinen Kosten verbunden.

 

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Fahrerlaubnisse C1/C1E rückwirkend befristet: Ab Januar 2018 evtl. ungültig

Sehr diskret hat das Bundesverkehrsministerium eine weitreichende Änderung im Fahrerlaubnis-Recht von Klein-Lkw und Kleintransportern vorgenommen. Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E 2017-01-11-fuehrerschein-mit-kuliwurden auf 5 Jahre befristet und werden nur nach einer Gesundheitsprüfung verlängert. Die Besonderheit: Diese Regelung gilt rückwirkend (!) für Fahrerlaubnisse, die seit 19. Januar 2013 erteilt wurden.

Die ersten entsprechenden Fahrerlaubnisse werden somit bereits im Januar 2018 abgelaufen sein. Wer dann dennoch ein Fahrzeug der Klasse C1/C1E führt, begeht eine Straftat (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) die neben einer Geld- oder Haftstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auf etwaige andere Einträge zum Ablaufdatum im Führerschein kommt es insofern nicht an. Gerade dies ist sehr verwirrend, denn in den meisten Führerscheinen wird als Ablaufdatum der 50. Geburtstag des Inhabers vermerkt sein.

Zeitlich entscheidend für die Rückwirkung der Befristung ist die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, also in der Regel das Bestehen der Prüfung der entsprechenden Führerschein-Klasse. Ob später nochmal ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, ist ohne Belang.

Rechtlich muss man sich über das Vorgehen sehr wundern, das Bundesverkehrsministerium selbst veröffentlicht dazu auch nichts auf seiner Internetseite. Die Rechtsprechung hat allerdings schon in der Vergangenheit nachträgliche Befristungen von Fahrerlaubnisklassen gebilligt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. November 2006, 3 Bf 232/03.Z)

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