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Verkehrsrecht

Fortbildung Einsatzfahrten: Rechtliche und praktische Aspekte

Ich freue mich sehr, dass ich heute bei einer Feuerwehr in Niedersachsen eine Fortbildung zum Thema Rechtliche und praktische Aspekte von Einsatzfahrten durchführen durfte. Allen Beteiligten meinen herzlichen Dank. Die verwandten Folien gibt es hier zum Download:

Das Passwort gab es -wie immer- in der Veranstaltung.

Sind Sie auch auf der Suche nach einer Rechts-Fortbildung für Ihre Feuerwehr? Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Kategorie: Feuerwehr-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Führerschein weg bei einmaligem Konsum harter Drogen trotz negativem Test

Der Führerschein kann entzogen werden beim Konsum harter Drogen, selbst wenn ein Labortest negativ ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald bestätigt die sehr rigorose Linie um die Fahrerlaubnis und den Konsum harter Drogen.

Bei einer Verkehrskontrolle räumte ein Fahrer gegenüber der Polizei ein, Amphetamine vor ca. 2 Wochen konsumiert zu haben. Ein Urintest verlief positiv, eine Blutuntersuchung ergab jedoch ein negatives Ergebnis.

Das Straßenverkehrsamt entzog dennoch die Fahrerlaubnis. Ein Eilantrag des Fahrers beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Dem Gericht reichte die Angabe des Fahrers, dass er harte Drogen konsumiert habe. Auch die Dauer von ca. 2 Wochen zwischen dem Drogenkonsum und der Verkehrskontrolle war für das Gericht nicht entscheidend.

Der Mann sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es reiche aus, dass er den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt habe. Eine einmalige bewusste Einnahme harter Drogen genüge, um den Führerschein zu entziehen.

Es blieb beim Entzug der Fahrerlaubnis. (Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 4 B 1699/18 HGW)

Die Entscheidung zeigt deutlich die sehr strikte Linie der Behörden und Verwaltungsgerichte beim Thema Führerschein und harte Drogen: Selbst wenn kein direkter Zusammenhang zwischen dem fahren und dem Drogenkonsum besteht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kategorie: Medizinrecht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Artikel „Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“, Rettungsdienst 7/2018

Titelbild Rettungsdienst 7/2018, Quelle: S&K-Verlag

Titelbild Rettungsdienst 7/2018, Quelle: S&K-Verlag

 

In der Ausgabe 7/2018 der Zeitschrift „Rettungsdienst“ aus dem S&K-Verlag findet sich mein Artikel

 

„Was ist bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen zu beachten?“.

 

Sonderrechte im Privat-Pkw für Feuerwehrangehörige und Katastrophenschutzhelfer?

… ist der Titel meines aktuellen Beitrags im Polizeispiegel Ausgabe März 2018.

Neben der Print-Ausgabe steht das Magazin auch gratis zum Download bereit.

Entsprechend der Zielgruppe (Polizeibeamte und sonstige Verwaltungsmitarbeiter) stellt der Artikel die rechtlichen Möglichkeiten zur (Nicht-)Einleitung bzw. Beendigung eines etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens dar.  Unabhängig von der dort dargestellten, meines Erachtens richtigen Rechtslage (pro Sonderrechte) sei darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnnahme von Sonderrechten im Privat-Pkw diverse praktische und rechtliche Probleme birgt und ich allenfalls zur zurückhaltenden Nutzung raten kann.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof

Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer II oder: Neue Probleme beim BOS-Funk

Ich hatte in diesem Blog schon am 4. Juli über die beabsichtigte Erweiterung des Handyverbots am Steuer berichtet. Die Entscheidung darüber wurde im Bundesrat zunächst vertagt. Seit heute sind die Regelungen aber in Kraft (§ 23 Abs. 1a StVO). Hier ein kurzer, unvollständiger Überblick:

Verbot einer Vielzahl unterschiedlicher Geräte

Verboten sind nicht ab sofort nicht nur Handys, sondern grundsätzlich:

jedes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Also unter anderem: Autoradios, Navigationsgeräte, Tabletts. Der Gesetzestext nennt Tabletts übrigens „tragbare Flachrechner“. Großartig! Daneben unterfallen der Regelung aufgrund der klaren Definition im übrigen auch Funkgeräte aller Art und eigentlich auch der elektronische Garagentüröffner.

Diese Geräte darf man nur noch nutzen, wenn man sie

  • a) nicht aufnehmen oder halten muss und
  • b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät angepasste Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist.

Wie kurz eine per Definition „kurze…“ Blickzuwendung  sein darf, wird  in der praktischen Gesetzesanwendung spannend werden. Im vorherigen Entwurf war noch von 1 Sekunde die Rede, das war aber vielleicht zu eindeutig.

Der Verstoß ist zudem noch teurer geworden und kostet 100,-€, ferner gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister.

Interessanter Weise hat man im Gesetzestext eingefügt, dass man  „ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille“ (!) nicht tragen darf, auch wenn man diese nicht „aufnehmen oder halten muss“ (§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO). Ein wenig absurd erscheint mir das schon. Wenn man den Wortlaut ernst nimmt, dürfte ich mir allerdings auch kein Tablett an meinen Hinterkopf kleben…

Funk-Verbot, Einschränkungen für BOS-Funk

Die von mir im Vorgängerartikel erwähnte Funkproblematik (sowohl BOS- als auch Betriebs- und CB-Funk) hat man sicherheitshalber gänzlich ausgeklammert. Die Nutzung von Funkgeräte unterfällt grtundsätzlich den o. g. Regelungen.

Für den BOS-Funk regelt jetzt ein neuer § 35 Abs. 9 StVO

Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Vereinfacht aber leider zutreffend gesagt: Sofern man als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges zum Funken jetzt den Funkhörer anfassen („halten“ oder „aufnehmen“) muss, liegt damit eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein „Beifahrer“ vorhanden ist (§ 35 Abs. 9 StVO). Die Idee, dass ein Beifahrer eventuell des Funkens nicht fähig ist, hat der Verordnungsgeber ausgeblendet. Der des Funkens nicht kundige Arzt im NEF, der Beifahrer im Patientenraum des KTW/RTW, der Jugendfeuerwehrangehörige auf dem Beifahersitz des LF. Sind das taugliche Beifahrer im Sinne des Gesetzes? Die Antworten erhalten Sie in den kommenden Jahren in Gerichten dieses Landes…

Ach so: Funkmeldeempfänger angucken geht natürlich auch nicht mehr. Jener ist eindeutig ein elektronisches Gerät, das der Information/Kommunikation dient, allerdings kein Funkgerät und damit nicht von der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 9 StVO erfasst.

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Bremsen wegen Martinshorn: Volle Haftung des Auffahrenden

Eine alltägliche Situationt: Ein Autofahrer hat an der Ampel Grün, hört aber ein Martinshorn und bremst sein Fahrzeug deshalb wieder ab. In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall fuhr ein anderer Autofahrer von hinten auf das bremsende Fahrzeug auf.

Der Fahrer des vorderen Wagens, verlangte vollen Schadensersatz vom Auffahrenden. Dessen Versicherung regulierte den Unfall nur zu zwei Drittel. Sie argumentierte mit einem Mitverschulden des vorderen Fahrers, da dieser bei grüner Ampel gebremst habe.

Dem hat das Landgericht Hamburg klar widersprochen. Schon der Anschein spreche dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren ist. Zudem sei das Bremsen hier berechtigt gewesen, auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei.

Der Auffahrende wurde zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

 

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.Oktober 2016, 306 O 141/16)

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Regress gegen den Einsatzfahrer bei Blaulicht-Unfall ohne Einsatzhorn

Bei Unfällen auf Einsatzfahrten die unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (§§ 35, 38 Straßenverkehrsordnung) erfolgen, haftet regelmäßig nicht der einzelne Fahrer, sondern die Behörde für die er tätig ist.

Allerdings kann diese Behörde beim Fahrer Regress nehmen, wenn der Unfall „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ verursacht wurde (Artikel 34 Grundgesetz).

In einem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenem Fall war ein Polizeibeamter ohne eingeschaltetes Einsatzhorn bei „Rot“ in eine Kreuzung eingefahren. Es kam zur Kollision mit dem Querverkehr. Die Behörde machte einen Schaden am Streifenwagen in Höhe von ca. 18.600,-€ gegen den Polizeibeamten geltend. Die Klage des Beamten am Verwaltungsgericht gegen diese Forderung blieb erfolglos. Er musste Schadensersatz leisten.

Auch die Argumentation des Klägers, die verspätete Einschaltung des Einsatzhornes sei durch eine komplizierte Bedienung mindestens mitverursacht worden blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht führte aus, der Fahrer hätte die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hinein tasten“ müssen. Im konkreten Fall habe auch grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Fahrer ohne Einsatzhorn und mit nur kurz zuvor eingeschaltetem Blaulicht in die Kreuzung eingefahren sein.

Die Entscheidung wäre möglicherweise anders ausgefallen, wenn es konkrete Gründe für eine Einsatzfahrt ohne Sondersignal gegeben hätte, oder aber zumindest das Blaulicht längere Zeit eingeschaltet gewesen wäre. Unabhängig aus welchen Gründen man eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn durchführt, sollte man sich stets das persönliche Haftungsrisiko vor Augen führen. Gerade bei nächtlichen Einsätzen ist „Lärmvermeidung“ ein edles Ansinnen, kann aber persönlich teuer werden.

Auch wenn es im konkreten Fall einen Polizeibeamten „getroffen“ hat, ist die Rechtslage für Feuerwehr-Angehörige oder Rettungsdienst-Mitarbeiter ähnlich. Es kann daher sinnvoll sein, schon kurzfristig nach dem Unfall, vor Abgabe einer ersten schriftlichen Stellungnahme Rücksprache mit einem Anwalt zu nehmen.

Haben Sie Fragen zum Thema Verkehrsunfall oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05. September 2016 – 4 K 1534/15 –)

Kategorie: Rettungsdienst-Recht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Führerscheinentzug bei Diabetes

Neben dem Konsum oder gar der Abhängigkeit von Drogen, können auch Erkrankungen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht München entschieden und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Diabetes-Kranken bestätigt.

Der spätere Kläger verursachte zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte er angegeben, aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung fahrunfähig gewesen zu sein. Im Unfallzeitpunkt hatte er nur noch einen Blutzucker-Spiegel von 27mg/dl. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Strafgesetzbuch –StGB-). Nachdem der Kläger durch einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. Dort erklärte er, der Unfall habe nicht mit seinem Diabetes zu tun gehabt, auch sei sein Diabetes keine Krankheit. Angesichts der vorherigen Ausführungen und des Blutzuckerspiegels bestätigte das Amtsgericht den Strafbefehl. Der Fahrer wurde zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt.

Nach Monaten Post vom Straßenverkehrsamt

Einige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht erhielt der Fahrer Post vom Straßenverkehrsamt. Die Fahrerlaubnis-Behörde forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle. Geklärt werden sollte damit, ob der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist Kraftfahrzeuge zu führen und eine ausreichend Krankheitseinsicht vorlag.

Das Gutachten ergab mehrfach vorliegende Unterzuckerungen (Hypoglykämien) und eine gestörte Wahrnehmung der Unterzuckerungen. Daraufhin entzog das Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis. Der dagegen gerichtete Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

Fahrerlaubnisentzug durch Gericht bestätigt

Das Verwaltungsgericht führte aus, das nach dem Ergebnis des Gutachtens und den Äußerungen des Klägers vor dem Amtsgericht feststehe, dass der Kläger seine Diabeteserkrankung und die Folgen, die diese für eine Teilnahme am Straßenverkehr haben kann unterschätzt. (Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 15. Mai 2017, M 6 S 17.16)

Das Verfahren hätte eventuell für den Kläger einen günstigeren Ausgang nehmen können, wenn sich dieser in der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weniger uneinsichtig gezeigt hätte und eine medizinische Begleitung unmittelbar nach dem Unfall angesichts des drohenden Fahrerlaubnis-Entzugs erfolgt wäre. Der Prozess zeigt auch, dass noch Monate nach der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitesrechtlichen Beendigung einer Angelegenheit das Straßenverkehrsamt mit einem Führerscheinentzug zuschlagen kann.

Haben Sie Fragen zum Thema Erkrankungen und die Fahrerlaubnis oder allgemein Verkehrsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

 

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