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Medizinrecht

Führerschein weg bei einmaligem Konsum harter Drogen trotz negativem Test

Der Führerschein kann entzogen werden beim Konsum harter Drogen, selbst wenn ein Labortest negativ ist. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald bestätigt die sehr rigorose Linie um die Fahrerlaubnis und den Konsum harter Drogen.

Bei einer Verkehrskontrolle räumte ein Fahrer gegenüber der Polizei ein, Amphetamine vor ca. 2 Wochen konsumiert zu haben. Ein Urintest verlief positiv, eine Blutuntersuchung ergab jedoch ein negatives Ergebnis.

Das Straßenverkehrsamt entzog dennoch die Fahrerlaubnis. Ein Eilantrag des Fahrers beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Dem Gericht reichte die Angabe des Fahrers, dass er harte Drogen konsumiert habe. Auch die Dauer von ca. 2 Wochen zwischen dem Drogenkonsum und der Verkehrskontrolle war für das Gericht nicht entscheidend.

Der Mann sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es reiche aus, dass er den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt habe. Eine einmalige bewusste Einnahme harter Drogen genüge, um den Führerschein zu entziehen.

Es blieb beim Entzug der Fahrerlaubnis. (Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 4 B 1699/18 HGW)

Die Entscheidung zeigt deutlich die sehr strikte Linie der Behörden und Verwaltungsgerichte beim Thema Führerschein und harte Drogen: Selbst wenn kein direkter Zusammenhang zwischen dem fahren und dem Drogenkonsum besteht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kategorie: Medizinrecht ·Verkehrsrecht | von: Guido C. Bischof
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Bundesrat hat Verlängerung der Übergangsfrist für die NotSan-Prüfung beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. November 2019 (dortiger TOP 10) der Verlängerung der Übergangsfrist aus § 32 Notfallsanitätergesetz zugestimmt. Damit ist der Weg für Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter bis Ende 2023 frei. Dasselbe gilt auch für Vollprüfungen als Rettungsassistent ohne verpflichtende weitere Ausbildung.

Die notwendige Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist eine (notwendige) Formalie und wird wohl in den nächsten Tagen (eher Wochen) erfolgen. Der entsprechende Beschluss des Bundestages war bereits am 7. November 2019 erfolgt.

Link zum Protokoll der Bundesratssitzung:

Falls sich jemand das Detektivspiel verkürzen möchte: Die Änderung der Übergangsfrist ist ein Anhang zum Gesetz über die ATA/OTA-Ausbildung. Im Protokoll der Bundesratssitzung (https://www.bundesrat.de/plpr.html?id=2019-0983) findet man die Zustimmung dann in einer Sammelabstimmung zu diversen Punkten auf Seite 23 (bzw. 585 der fortlaufenden Nummerierung).

 

Geschützt: 7. Symposium Leitstelle aktuell – Präsentation Workshop Arbeitsrecht

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Kategorie: Arbeitsrecht ·Medizinrecht ·Rettungsdienst-Recht | von: Guido C. Bischof
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Warum Rettungsfachpersonal auch vermeintliche „Bagatellfälle“ nicht ablehnen und zuhause lassen sollte

Als ich gerade eine eMail verfasste, mir fiel auf, dass ich das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2016, 20 U 122/15 hier noch gar nicht kommentiert habe. Dabei ist dies eine wichtige Gerichtsentscheidung zu der Frage, warum Rettungsfachpersonal juristisch betrachtet auch einen Bagatellfall nicht ablehnen und zuhause lassen sollte.  Also denn:

Der Fall:

Ein Rettungswagen wurde morgens gegen 7.00 Uhr zu einem Patienten mit Brustschmerzen alarmiert. Die Rettungsassistenten waren der Auffassung, es läge keine kardiale Ursache vor. Sie hielten also einen Herzinfarkt oder ähnliches für ausgeschlossen. Vielmehr ging das Rettungsdienst-Personal davon aus, dass beim Patienten Intercostalbeschwerden vorlagen, also Muskel- oder Nervenschmerzen an der Brustwand. Das Rettungsfachpersonal verwies den Patienten an seinen Hausarzt und führte keinen Krankenhaustransport durch.

Der später am selben Tag konsultierte Hausarzt veranlasste eine Klinikeinweisung. Im Krankenhaus wurde ein Herzinfarkt festgestellt. Der Patient erlitt während einer sodann durchgeführten Herzkatheteruntersuchung einen Schlaganfall. Es wurden mehrere Stents gesetzt. Die damit verbundenen Folgen seien letztlich auch für eine Verstärkung einer chronisch depressiven Verstimmung des Klägers ursächlich.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Berlin hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt. Das Kmmergericht (Oberlandesgericht Berlin) bestätigte diese Entscheidung mit folgenden Leitsätzen:

  • Ein über akute Brustschmerzen klagender Patient muss, sofern die Schmerzen nicht offensichtlich eine herzfremde Ursache haben, einer notärztlichen Abklärung zugeführt werden.
  • Es übersteigt die Kompetenz eines Rettungsassistenten, unklare Brustschmerzen diagnostisch einem herzfremden Krankheitsbild zuzuordnen.
  • Nimmt Rettungsfachpersonal eine entsprechende Einordnung vor, wird es im Kompetenzbereich des Arztes tätig, was eine Anwendung der zur Arzthaftung entwickelten Beweislastregeln gestattet (hier: grober Behandlungsfehler mit entsprechender Beweislastumkehr)

Fazit:

Einmal mehr eine Entscheidung, die Rettungsassistenten und Notfallsanitäter zu äußerster Zurückhaltung mahnt, einen Patienten „abzulehnen“. Auch wenn der Eindruck entsteht, der Rettungsdienst wäre für eine Bagatelle oder gar mißbräuchlich als „Blaulicht-Taxi“ alarmiert worden,  sollten Patienten nur auf deren eigenen Wunsch und mit entsprechender ausführlicher Dokumentation zuhause gelassen werden. Transportverweigerungen durch den Rettungsdienst sollten unterbleiben, da sie juristisch riskant sind. Im vorliegenden Fall hat es primär finanziell den Träger des Rettungsdienstes „erwischt“. Allerdings besteht bei vergleichbaren Fällen durchaus auch ein Risiko, dass der Dienstherr bzw. Arbeitgeber beim Mitarbeiter Regress nimmt. Daneben sind auch strafrechtliche Folgen gut denkbar.

Zum Vorgehen bei einem verweigernden Patienten darf ich auf

hinweisen.

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Grober Behandlungsfehler beim Krankentransport durch sitzende statt liegende Lagerung

Für die Notfallrettung und die Leitstellentätigkeit liegen Entscheidungen zum groben Behandlungsfehler schon vor. Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun eine Entscheidung des Landgerichts Mainz bestätigt, dass erstmals auch einen groben Behandlungsfehler beim Krankentransport annimmt.

Was war passiert?

Die KTW-Besatzung sollte eine Patientin nach Knie-OP aus dem Krankenhaus nach Hause befördern. Auf der entsprechenden Verordnung war ein liegender Transport vorgesehen. Die Patientin selbst gibt an, auch sitzen zu können und wird so transportiert. Dabei wird das betroffene Bein mit einer Schiene und durch einen „Unterbau“ hochgehalten. An der Wohnung der Patientin angekommen wird sie in einem Rollstuhl (Tragestuhl?) die Treppe hochgetragen.

Soweit zunächst ein unauffälliger Krankentransport.

Allerdings hat die Patientin kurz nach Transportende Schmerzen und danach ein Gefühl der Instabilität im Knie. Es zeigt sich im weiteren Verlauf, dass das Knie erneut frakturiert ist. Es erfolgt eine weitere OP mit langdauernder Therapie.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bewertete das Gericht den sitzenden Transport der Klägerin als groben Behandlungsfehler. Angesichts der Verordnung eines liegenden Transports hätte kein sitzender Transport durchgeführt werden dürfen. Dies gelte auch, als die Rettungssanitäter am Ziel angekommen bemerkten, dass das Treppenhaus für einen liegenden Transport nicht groß genug war. Keinesfalls hätte die KTW-Besatzung einen sitzenden Transport durchführen dürfen, vielmehr hätte eine Rücksprache mit einem Arzt erfolgen müssen, wie der Transport im Treppenhaus nach oben erfolgen solle.

Das Landgericht hat den Träger des Rettungsdienstes zu 10.000,-€ Schmerzensgeld verurteilt.

Kurze Betrachtung

Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers in diesem Fall erstaunt den rettungsdienstlichen Praktiker. Wenn man die Entscheidung vollständig Ernst nimmt, dürfte Rettungsdienst-Personal auch nicht kurzfristig aus angenommen guten Gründen von der verordneten Beförderungsweise abweichen. Vielmehr müsste dann Rücksprache mit einem Arzt genommen werden. Wörtlich aus dem Urteil „Das müssen nicht zwingend die Ärzte sein, die den Patienten vorbehandelt haben, jedenfalls aber Ärzte, die qualifiziert sind, um fachgerechte Anweisungen zu geben.“

Diese Forderung in der rettungsdienstlichen Praxis umzusetzen, dürfte spannend werden…

Zur Problematik des „groben Behandlungsfehlers“ und den rechtlichen Folgen habe ich hier bereits geschrieben.

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Volltext der Entscheidung: LG Mainz 2 O 368 15 Urteil vom 28. April 2017

Rettungsdienst-Recht: Was tun, wenn der Patient erkrankt oder verletzt ist, aber nicht in das Krankenhaus will?

Wenn ich als Dozent auf Rettungsdienst-Fortbildungen unterwegs bin, höre ich manchmal als kurze selbstbewusste Antwort auf die Frage „Dann lasse ich den unterschreiben und gut ist“. Tatsächlich ist eine vom Patienten schriftlich bestätigte Transportverweigerung die „halbe Miete“.

In der Praxis ergeben sich aber zwei Probleme: 1. War der Patient überhaupt entscheidungsfähig und 2. Worüber wurden denn der Patient überhaupt aufgeklärt?

Die Entscheidungsfähigkeit

Einwilligungsfähig bzw. entscheidungsfähig ist, wer Bedeutung und Tragweite – auch die Risiken – der Maßnahme bzw. der Ablehnung der Versorgung erfassen und seinen Willen entsprechend einrichten kann.

Grundsätzlich ist zunächst jeder Volljähriger entscheidungsfähig. An der grundsätzlichen Einwilligungsfähigkeit bzw. Entscheidungsfähigkeit können sich verletzungs-, erkrankungs- oder situationsbedingt Zweifel ergeben. Insofern ist eine Einsatzdokumentation (Rettungsdienst-Protokoll) sinnvoll, die Anhaltspunkte für die Entscheidungsfähigkeit des Patienten enthält. Statt einem allgemeinem „Patient ist geschäftsfähig“ –was juristisch auch nicht der zutreffende Begriff wäre- empfehlen sich Feststellungen zur vollständigen Orientierung des Patienten. Idealerweise ist auch die Erhebung von Vitalwerten und ein weitgehender Ausschluss neurologischer Erkrankungen möglich. Natürlich sollten diese Feststellungen dokumentiert werden. Sofern sich insofern keine Auffälligkeiten ergeben, liegt Entscheidungsfähigkeit des Patienten vor.

Worüber wurde der Patient aufgeklärt?

Mir sind mehrere reale Fälle bekannt, in denen Patienten oder Angehörige später behaupten, es sei gar nicht oder nur unvollständig über die Folgen der Transport-Verweigerung informiert worden. Daher sollte ferner dokumentiert werden, über welche (Verdachts-)Diagnose und welche mögliche Folgen der Transportverweigerung der Patient aufgeklärt wurde.

Ein Beispiel

„Trotz momentaner Beschwerdefreiheit kann Gehirnblutung präklinisch nicht sicher ausgeschlossen werden, mögliche Folgen: Bewusstlosigkeit, bleibende Schäden (Schwerstpflegebedürftigkeit), Tod“

Verweigerungsformulare auf denen vorgedruckt steht, es sei über „alle Folgen“ aufgeklärt worden, sind insofern wenig hilfreich, da sie das oben skizzierte Problem nicht lösen. Auch die häufig verwandte Formulierung der Patient trage „die volle Verantwortung“ und könne niemanden haftbar machen, klingt kernig ist aber juristisch wenig hilfreich.

Die Dokumentation sollten daher auch Ausführungen enthalten, über welche möglichen Folgen der Patient aufgeklärt wurde.

Wieso den ganzen Schriftkram, wir sind doch zu zweit?

Richtig! Im Fall eines Strafverfahrens nämlich zwei Beschuldigte. Und Beschuldigten unterstellt man tendenziell, dass sie ihre Haut retten wollen und deshalb „Schutzbehauptungen“ aufstellen, auf deutsch: nicht die Wahrheit sagen.

Aber es steht doch „Aussage gegen Aussage“?

Es steht die Schilderung eines oder zweier Beschuldigter gegen ein Opfer und gegebenenfalls weitere Zeugen. Das ist im Strafrecht eine nicht untypische Situation die keinesfalls automatisch zum Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt.

Auch zivilrechtlich, also was einen Schadensersatzanspruch des Patienten angeht, besteht ohne ausreichende Dokumentation ein Haftungsrisiko zumindest für den Träger des Rettungsdienstes. Eine grob unvollständige oder gar komplett fehlende Dokumentation kann dann zur Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterungen für den Geschädigten führen.

Was tun?

  • Versuchen den Patienten von der Behandlung/Beförderung zu überzeugen
  • falls dies scheitert: gründliche Aufklärung über mögliche Folgen, gründliche Dokumentation der Aufklärung

Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2016, 36 O 7/14: Volltext der Entscheidung zum groben Behandlungsfehler durch Leitstelle

Ein abschließender Beitrag zum Thema „Grober Behandlungsfehler durch die Leitstelle“: Mir liegt der Volltext der erstinstanzlichen Entscheidung (Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2016, 36 O 7/14) nunmehr vor. Die Entscheidung ist unten als PDF verlinkt.

Inhaltlich ist die Entscheidung lesenswert, da sie nochmals deutlich mehr Sachverhalt enthält als die zweitinstanzliche Entscheidung des Kammergerichts.

Es zeigen sich zwei medizinisch-fachlich interessante Nebenaspekte des Sachverhalts: Beim ersteintreffende RTW war zunächst kein Sauerstoff verfügbar, auch die Absaugpumpe funktionierte nicht. Trotz einer Überprüfung zuvor war sowohl die Sauerstofflasche leer, ebenso der Akku der Absaugpumpe.

Diese Aspekte waren rechtlich für die Entscheidung des Landgerichts nicht erheblich, ebenso waren sie für das Kammergericht unerheblich. Man mag allerdings vermuten, dass beide Defekte nicht zu einer positiven Betrachtung des Einsatzgeschehens durch die Gerichte geführt haben.

Die Beschlüsse des Kammergerichts finden sich in meinem ersten Blog-Beitrag.

Die abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 324/17) ist, wie zu erwarten war, sehr kompakt. Der Vollständigkeit halber habe ich auch diese Entscheidung unten zum Download als PDF gestellt.

Landgericht Berlin, Urteil vom 27. September 2016, 36 O 7/14: Volltext-PDF

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 324/17: Volltext-PDF 

Artikel in der BRANDschutz: Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr bei Fehlern in der Leitstelle

Titelbild "BRANDSchutz", Ausgabe 7/2018, Kohlhammer-Verlag

Titelbild „BRANDSchutz“, Ausgabe 7/2018, Kohlhammer-Verlag

Auch in der Zeitschrift „BRANDSchutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung“ aus dem Kohlhammer-Verlag findet sich in der Ausgabe 7/2018 ein Artikel von mir.

Das Thema ist

„Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr bei Fehlern in der Leitstelle“.

Ein Erwerb dieses Artikels ist online auf der Seite des Kohlhammer-Verlags möglich.

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